Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 26. Februar 2016 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/5133 6. Wahlperiode 26.02.2016 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Tino Müller, Fraktion der NPD Polizeieinsatz Eggesin am 03.09.2015 und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Die nachfolgenden Fragen beziehen sich unter anderem auf die Antwort der Landesregierung auf Drucksache 6/5053. 1. Warum war der erste beauftragte Funkstreifenwagen nur mit einem Beamten besetzt? Welche Regelungen gibt es hinsichtlich der personellen Besetzung von Funkstreifenwagen (bitte in diesem Zusammenhang auch alle rechtlichen Bestimmungen benennen)? Zum Zeitpunkt der Auftragserteilung war der Funkstreifenwagen planmäßig mit einem Polizeivollzugsbeamten besetzt. Die Landespolizei hat keine speziellen Bestimmungen hinsichtlich der personellen Besetzung von Funkstreifenwagen erlassen. Drucksache 6/5133 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Aufgrund welcher speziellen Informationen des Hinweisgebers entschloss sich der Polizeiführer, weitere Einsatzkräfte zum Einsatzort zu schicken? Der ermittelte Grundsachverhalt ist in der Antwort zu Frage 1 der Kleinen Anfrage auf Drucksache 6/4493 dargestellt. Die Erstinformation an die Polizei beinhaltete Hinweise auf eine sexuelle Belästigung zum Nachteil eines Kindes. 3. Nach wie vielen Minuten verließen die nicht benötigten Einsatzkräfte den Einsatzort wieder? Die Einsatzkräfte verließen den Ereignisort sukzessive jeweils nach Einsatzende. 4. Wie und über welche Institution erfolgte die Einsetzung des Dolmetschers und welche Sprachkenntnisse waren erforderlich? Die Hinzuziehung eines Sprachmittlers erfolgte durch die Polizei. Angaben zur Muttersprache werden nicht aufgeführt. Es handelt sich dabei um Angaben, vor deren Veröffentlichung eine datenschutzrechtliche Prüfung dahingehend vorzunehmen wäre, ob, gegebenenfalls auch in der Kombination mit anderen Informationen aus den Antworten einzelne Personen bestimmbar gemacht werden könnten. Um die Bestimmbarkeit einzelner Personen auszuschließen, wären umfangreiche Recherchen erforderlich. So wäre die Belegung jeder Unterkunft in der Nähe dahingehend zu überprüfen, wie viele Personen mit gleicher Nationalität, Alter und so weiter zum Zeitpunkt der Tat dort lebten. Dieser Rechercheaufwand ist im Rahmen der Beantwortung einer Kleinen Anfrage nicht möglich. Er wäre mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden, der schon mit der aus Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 Landesverfassung folgenden Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen nicht zu vereinbaren ist. 5. Wie alt waren die beteiligten Kinder? Hierzu wird auf die Antwort der Landesregierung zu Frage 1c) der Kleinen Anfrage auf Drucksache 6/4493 verwiesen.