Der Minister für Wirtschaft, Bau und Tourismus hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 9. Februar 2016 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/5140 6. Wahlperiode 10.02.2016 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Helmut Holter, Fraktion DIE LINKE Rauchwarnmelder in Beherbergungsstätten und ANTWORT der Landesregierung Durch den § 48 der Landesbauordnung ist klar geregelt, dass in Wohnungen „Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben“ müssen. In der Beherbergungsstättenverordnung Mecklenburg-Vorpommern ist geregelt, dass „Beherbergungsstätten mit mehr als zwölf Betten Alarmierungseinrichtungen haben müssen, „durch die im Gefahrenfall die Betriebsangehörigen und Gäste gewarnt werden können. Bei Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten müssen sich die Alarmierungseinrichtungen bei Auftreten von Rauch in den notwendigen Fluren auch selbsttätig auslösen.“ Bei den Beherbergungsstätten sind Unsicherheiten aufgetreten, ob eine Nachrüstungspflicht in den einzelnen Gästezimmern besteht. 1. Müssen in bestehenden Beherbergungsstätten mit mehr als zwölf Gästebetten in jedem Gästezimmer selbstauslösende Rauchwarnmelder angebracht werden? a) Wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage beruht diese Pflicht? b) Wenn nicht, sieht die Landesregierung an dieser Stelle Regelungsbedarf ? Zu 1 und a) In bestehenden Beherbergungsstätten mit mehr als zwölf Gästebetten müssen keine selbstauslösenden Rauchwarnmelder in jedem Gästezimmer angebracht werden. Drucksache 6/5140 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Sofern bestehende Beherbergungsstätten umgebaut werden, stellen die Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) und die Beherbergungsstättenverordnung jedoch Anforderungen. Beherbergungsstätten mit mehr als zwölf Gastbetten sind Sonderbauten, an die beim Umbau gemäß § 51 LBauO M-V gesonderte Anforderungen zum Beispiel hinsichtlich Brandschutzanlagen, -einrichtungen und -vorkehrungen gestellt werden können. Der Bauherr hat in der Regel ein Brandschutzkonzept vorzulegen. Zu b) Bisher wurde durch die Landesregierung kein über die Beherbergungsstättenverordnung hinausgehender Regelungsbedarf gesehen. 2. Ab welcher Gästebettenzahl besteht die Pflicht, in jedem Gästezimmer Rauchwarnmelder anzubringen? Eine generelle Pflicht, in jedem Gästezimmer Rauchwarnmelder anzubringen, besteht nicht. Im konkreten Einzelfall kann aber das Anbringen von Rauchwarnmeldern nach § 51 LBauO M-V und der Beherbergungsstättenverordnung gefordert werden.