Der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 14. März 2016 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/5151 6. Wahlperiode 15.03.2016 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Jürgen Suhr, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Förderung von Tierhaltungsanlagen aus dem Agrarinvestitionsförderprogramm und ANTWORT der Landesregierung Mit der Anlage zu den Antworten der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 6/952 von MdL Jutta Gerkan wurden jene Investitionsvorhaben von Agrarbetrieben tabellarisch aufgelistet, die bis zur Aussetzung des Agrarinvestitionsförderprogramms (AFP) im September 2011 einen Antrag auf Förderung über Mittel des AFP bei der Landesregierung gestellt hatten. Trotz nochmaliger Nachfrage (Kleine Anfrage auf Drucksache 6/1068) benannte die Landesregierung die Agrarbetriebe, die eine Förderung beantragt bzw. auch erhalten hatten, nicht namentlich. Als Begründung wurden durch die Landesregierung datenschutzrechtliche Bedenken vorgebracht. Durch diverse Gerichtsentscheidungen ist mehrfach bestätigt worden, dass Empfänger von Agrarsubventionen öffentlich benannt werden dürfen, denn die Veröffentlichung der Agrarsubventionen sind durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt (Vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. Juli 2009 - 10 B 10601/09.OVG). Drucksache 6/5151 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 1. Welche Agrarbetriebe erhielten ab Gültigkeit des Ministeriumserlasses zur einzelbetrieblichen Förderung über das Agrarinvestitionsförderprogramm (AFP) vom 06.12.2010 bis heute eine Förderung durch die Landesregierung aus Mitteln des AFP? a) bitte Name des Agrarbetriebes, Produktionsrichtung des Agrarbetriebes , Datum des Eingangs des Förderantrags bei der Bewilligungsbehörde , Datum der Bewilligungsreife des Antrags, Investitionshöhe , beantragtes Fördervolumen, bewilligtes Fördervolumen, Datum des Förderbescheides angeben, b) zusätzlich bei tierhaltenden Betrieben Standort der geförderten Stallanlage, Angabe, ob Neubau oder Modernisierung bzw. Umbau , Tierplatzzahlen der neu errichteten Stallanlage bzw. der Stallanlage nach Umbau angeben, c) zusätzlich bei nicht-tierhaltenden Betrieben Angabe des Fördergegenstandes (z. B. Direktvermarktung, Betriebstechnik, Tourismus , Dienstleitungen) angeben. 2. Welchen der in Frage 1 erfragten Agrarbetrieben wurde dabei ein vorfristiger Investitionsbeginn bewilligt? Zu 1, a), b), c) und 2 Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 09.11.2010 (C-92/09 und C-93/09), das dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Koblenz vom 14.07.2009 zeitlich nachfolgte, hat eine Veröffentlichung von Zahlungen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) lediglich in begrenztem Umfang zugelassen. Die Kommission hat auf dieses Urteil mit Änderungen der Durchführungsverordnung der Europäischen Gemeinschaften (EG) Nummer 259/2008 für die vorhergehende Förderperiode und mit den Bestimmungen in Artikel 111 der Verordnung der Europäischen Union (EU) Nummer 1306/2013 und Artikel 57 fortfolgende der Verordnung der Europäischen Union (EU) Nummer 908/2014 reagiert. Die Landesregierung verweist auf die Veröffentlichungen auf der von der Europäischen Union vorgeschriebenen Internetplattform „www.agrar-fischerei-zahlungen.de“, die das Bundesamt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) betreibt. Die Veröffentlichung einer zusammenfassenden Datensammlung, eines Zahlungszeitraumes von mehr als zwei Jahren oder weiterer detaillierter Daten sieht das Recht der Europäischen Union nicht vor. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5151 3 3. Wie viele Betriebe mit ökologischer Tierhaltung und wie viele Betriebe mit konventioneller Tierhaltung haben seit dem 06.12.2010 von der Förderung über das AFP profitiert (bitte Gesamtbetriebszahl und jeweiliges Gesamtfördervolumen im Zeitraum 6.12.2010 bis heute angeben)? Von insgesamt 343 Betrieben mit Tierhaltung wurden Betriebe mit ökologischer Tierhaltung in einem Umfang von 16 vom Hundert über das Agrarinvestitionsförderungsprogramm gefördert. Anzahl der Förderanträge Anzahl der Betriebe Gesamtfördervolumen in Euro Konventionelle Tierhaltung 288 250 173.290.183,30 Ökologische Tierhaltung 55 48 32.774.504,30 zusammen 343 298 206.064.687,60 Anteil ökologische Tierhaltung 16 vom Hundert 16 vom Hundert 16 vom Hundert 4. Warum beinhalten die Fördervoraussetzungen im Bereich der Schweinehaltung nach dem derzeitig gültigen Erlass vom 20.03.2012 zu den Fördergrundsätzen nach dem AFP keine Vorgaben zu Obergrenzen des Tierbestandes, so wie bei der Förderung über das AFP beispielsweise in Schleswig-Holstein? Die Landesregierung weist darauf hin, dass der Erlass vom 20.03.2012 heute ohne Wirkung ist, da er eine Prioritätensetzung nur im Rahmen der Einzelbetrieblichen Förderung im Programmplanungszeitraum 2007 - 2013 vorgesehen hat. Wie zuvor existieren heute keine Vorgaben zu Obergrenzen. Laut Tierschutzgesetz muss das Tierwohl am Einzeltier ausgerichtet werden. Es kommt weniger darauf an, wie groß ein Betrieb oder ein Stall ist, sondern wie mit den Tieren umgegangen wird. Maßgeblich sind hier die Haltungsbedingungen im Einzelnen in Abhängigkeit von der Tierart. Dem trägt die Richtlinie zur Förderung von Investitionen in der landwirtschaftlichen Produktion nach dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP-RL M-V) vom 1. März 2015 (Amtsblatt Mecklenburg-Vorpommern 2015, Seite 102) mehr als hinreichend Rechnung. Die Landesregierung hat im vergangenen Jahr mit der Vorstellung eines Tierschutzkonzeptes einen Handlungsrahmen auf den Weg gebracht, der auch gesellschaftliche Forderungen und Erkenntnisse der Tierhalter und der Wissenschaft berücksichtigt. Drucksache 6/5151 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 Das Konzept wurde und wird vom Tierschutzbeirat beratend und prüfend begleitet und umfasst Maßnahmen zu folgenden Zielen: - Optimierung von Haltungseinrichtungen (unter anderem berücksichtigt im aktuellen Agrarinvestitionsförderungsprogramm), - Verzicht auf Eingriffe an Tieren, die deren Anpassung an Haltungsbedingungen dienen, - Durchführung betrieblicher Eigenkontrollkonzepte des Tierhalters, die die ordnungsgemäße Pflege zur Sicherstellung der Tiergesundheit und eines angemessenen Ausübens der arteigenen Verhaltensweise jederzeit belegen, - Begrenzung der Tierarzneimittelanwendung auf unerlässliche Behandlungen, - Prüfung der Ausrichtung der Leistungsanforderungen in der Tierzucht am physiologischen Leistungsvermögen der Tiere, - Entwicklung von Schulungs- und Beratungsangeboten für Tierhalter zum Erwerb und zur Aktualisierung der Kenntnisse und Fähigkeiten im Umgang mit Tieren. 5. Wurden ab dem 06.12.2010 bis zur Neufassung der Fördergrundsätze des AFP im Jahr 2012 auch gewerbliche Tierhalter über das AFP gefördert, die mit einem Marktfruchtbetrieb Verträge über die Abnahme von Exkrementen geschlossen hatten, da sie nicht ausreichend eigene Flächen für die Ausbringung dieser Exkremente vorhalten konnten? Wenn ja, welche Betriebe waren das? Tierhaltungsbetriebe mit einem Viehbesatz von mehr als zwei Großvieheinheiten (GVE) je Hektar werden infolge des Erlasses vom 20.03.2012 nicht mehr gefördert. Verträge über die Abnahme von Exkrementen waren (und sind) keine Fördervoraussetzung im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5151 5 6. Wie wird der Fördergrundsatz der Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur & Küstenschutz (GAK) umgesetzt, wonach der über das AFP geförderte tierhaltende Agrarbetrieb mindestens 50 Prozent des benötigten Futters im eigenen Unternehmen erzeugen muss? Welche Kriterien gelten für die Erfüllung des Fördergrundsatzes „50 % Futtererzeugung im eigenen Unternehmen“? 7. Wie kontrolliert die Landesregierung bei Ausreichung der Mittel über das AFP den Fördergrundsatz der Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur & Küstenschutz (GAK), wonach der geförderte tierhaltende Agrarbetrieb mindestens 50 Prozent des benötigten Futters im eigenen Unternehmen erzeugen muss? Bei welchen geförderten Agrarbetrieben traf dieser Fördergrundsatz nicht zu? Zu 6 und 7 Die Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz setzt im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP) für die Bewilligung von Zuwendungen nicht voraus, dass ein tierhaltender Agrarbetrieb mindestens 50 vom Hundert des benötigten Futters im eigenen Unternehmen erzeugt. 8. In welchen Punkten gehen die aktuellen Fördervoraussetzungen für die Förderung von Nutztierhaltungsanlagen über das AFP über die Vorgaben der Tierschutznutztierhaltungsverordnung hinaus? Gemäß der Richtlinie zur Förderung von Investitionen in der landwirtschaftlichen Produktion nach dem Agrarinvestitionsförderprogramm vom 1. März 2015 können Investitionen in bauliche und technische Anlagen gefördert werden, die hinsichtlich unterschiedlicher Kriterien über die tierschutzrechtlichen Mindestanforderungen hinausgehen: Für die Haltung von Rindern, Schweinen, Schafe, Ziegen, Pferden und Geflügel beziehen sich diese Kriterien insbesondere auf die Bereitstellung und Gestaltung - tierartgerechter Gruppenhaltung, - angemessener Futterplätze, - verhaltensgerechter Liegeflächen nebst Einstreu, - von Plätzen für Jungtiere, - von Beschäftigungsmaterialien, - von Einrichtungen zum Komfortverhalten (zum Beispiel für Rinder und Ziegen: Bürsten zur Körperpflege) sowie - von Laufhöfen und Ausläufen. Drucksache 6/5151 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 6 9. Unter welchen Fördervoraussetzungen erfolgte die Förderung von Tierhaltungsanlagen über das AFP vor dem Ministeriumserlass vom 06.12.2010? Der Erlass vom 06.12.2010 nimmt Maßnahmen reiner Marktfruchtbetriebe, also die Betriebe ohne die genannten arbeitsintensiven Produktionszweige, von einer Förderung aus. Die Fördervoraussetzungen am Tage vor Wirksamwerden dieses Erlasses unterschieden sich im Übrigen nicht von jenen nach dem Wirksamwerden. Es änderten sich die Prioritäten, welchem Förderantrag bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen der Vorzug im Falle fehlender Haushaltsmittel zu geben war.