Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 3. März 2016 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/5162 6. Wahlperiode 04.03.2016 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Tino Müller, Fraktion der NPD Polizeieinsatz in Ueckermünde am 10.01.2016 und ANTWORT der Landesregierung Am Nachmittag des 10.01.2016 kam es in der Ueckermünder Oststadt im Zusammenhang mit dort untergebrachten Asylbewerbern zu einem Polizeieinsatz . 1. Welche Erkenntnisse besitzt die Landesregierung über den oben genannten Vorfall? a) Wie erfolgte die Alarmierung der Polizei und wie viele Zeugen gibt es für den Vorfall? b) Wie viel Zeit verging von der Alarmierung bis zum Eintreffen der Einsatzkräfte am Tatort? c) Wie viele Einsatzkräfte und Fahrzeuge waren wie lange im Einsatz ? Eine bislang unbekannte Person spuckte einem Asylbewerber ohne Anlass ins Gesicht. Zu a) Der Sachverhalt wurde über den Notruf der Polizei um 12.04 Uhr durch den Geschädigten bekannt. Es gibt keine bekannten Zeugen. Zu b) Die Polizei traf um 12.29 Uhr am Ereignisort ein. Drucksache 6/5162 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Zu c) Es waren zwei Polizeivollzugsbeamte mit einem Funkstreifenwagen im Einsatz. Einsatzende war um 12.46 Uhr. 2. Welche Informationen liegen über Wohnort, Herkunft, Alter, Geschlecht, Nationalität (Aufenthaltsstatus), Vorstrafen, sonstige besondere Merkmale eventueller Beteiligter/Verdächtiger/Täter vor? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Angaben zu Wohnort, Herkunft, Alter und Staatsangehörigkeit der Personen werden nicht aufgeführt. Es handelt sich dabei um Angaben, vor deren Veröffentlichung eine datenschutzrechtliche Prüfung dahingehend vorzunehmen wäre, ob, gegebenenfalls auch in der Kombination mit anderen Informationen aus den Antworten, die einzelnen Personen bestimmbar gemacht werden könnten. Um die Bestimmbarkeit einzelner Personen auszuschließen, wären umfangreiche Recherchen erforderlich. So wäre untern anderem die Belegung jeder Unterkunft in der Nähe dahingehend zu überprüfen, wie viele Personen mit gleicher Nationalität, Alter und so weiter zum Zeitpunkt der Tat dort lebten. Dieser Rechercheaufwand ist im Rahmen der Beantwortung einer Kleinen Anfrage nicht möglich. Er wäre mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden, der schon mit der aus Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 Landesverfassung folgenden Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen nicht zu vereinbaren ist. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Preisgabe von Daten über Straftaten einer bestimmten Person im Rahmen der Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage eines Landtagsabgeordneten unzulässig ist. Dem insoweit bereits tatsächlich begrenzten Informationsanspruch steht die hohe Schutzwürdigkeit der angefragten personenbezogenen Daten gegenüber. Sie kommt durch die einfachgesetzliche Wertung zum Ausdruck, dass Auskünfte über Einzelheiten strafrechtlicher Verurteilungen nur nach den engen Voraussetzungen für die Erteilung individueller Führungszeugnisse (§§ 30 ff. Bundeszentralregistergesetz ) oder der ausnahmsweisen unbeschränkten Auskunft [§§ 41 ff. Bundeszentralregistergesetz ) erteilt werden (vgl. Beschluss des OVG Weimar vom 05.03.2014, in: Zeitschrift für Datenschutz 2015, Seiten 140 ff. m. w. N. (mit weiteren Nachweisen)]. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 3. Wie ist der derzeitige Stand der Ermittlungen oder gab es bereits diesbezügliche Anzeigen/Gerichtsverhandlungen? Wenn ja, zu welchem Ergebnis führten diese? Die Ermittlungen dauern an. Bisher konnten keine Täterhinweise erlangt werden. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen oder Verurteilungen ist gesetzlich nicht vorgesehen. Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5162 3 4. Inwieweit hält die Straftat Einzug in die Polizeiliche Kriminalitätsstatistik (bitte die Antwort begründen)? Wird die Straftat unter der Kategorie „Nichtdeutsche Tatverdächtige“ aufgeführt (bitte die Antwort begründen)? Die Straftat wird entsprechend den Festlegungen in der Polizeilichen Kriminalstatistik erfasst. Darüber hinaus wird auf Satz 2 der Antwort zu Frage 3 verwiesen.