Der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 18. März 2016 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/5166 6. Wahlperiode 21.03.2016 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Beate Schlupp, Fraktion der CDU Schäden an Infrastruktur und Küsten- und Hochwasserschutzanlagen durch Biber und ANTWORT der Landesregierung 1. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung, über Schäden an Infrastruktureinrichtungen und Küsten- und Hochwasserschutzanlagen vor, die durch Biber verursacht wurden? Schäden an Infrastruktureinrichtungen und Küsten- und Hochwasserschutzanlagen infolge von Aktivitäten der Art Biber können insbesondere durch Wasseranstau und das damit einhergehende Durchweichen von Anlagenteilen, durch Grabeaktivitäten sowie durch Nageaktivitäten an Bäumen/Gehölzen und damit einhergehenden Gefährdungen gegeben sein. Die beschriebenen Konstellationen treten auch in Mecklenburg-Vorpommern auf. Nach Aussagen der Straßenbauverwaltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern sowie der für die Unterhaltung der Hochwasser- und Küstenschutzanlagen zuständigen Wasser- und Bodenverbände und Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt ist eine Zunahme von Schäden an den Infrastruktur- und Küsten- und Hochwasserschutzanlagen zu verzeichnen, die der Art Biber zugeordnet werden können. Drucksache 6/5166 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Wie beabsichtigt die Landesregierung künftig Schäden an Infrastruktureinrichtungen und Küsten- und Hochwasserschutzanlagen durch Biber zu vermeiden? Zur Bewältigung des Problemkomplexes ist neben der regelmäßigen und vorsorgenden Überprüfung der relevanten Anlagen durch die dafür zuständigen Stellen die möglichst frühzeitige beratende Einbindung der zuständigen Naturschutzbehörde geboten, welche - soweit notwendig - konkrete Ausnahmegenehmigungen nach § 45 Absatz 7 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) erteilen können. Diese Abläufe können durch weitere vorsorgende Maßnahmen ergänzt werden. Durch Biber verursachte Schäden an Straßenverkehrsanlagen können zum Beispiel durch die Ertüchtigung von Ablaufbauwerken, die Verhinderung von Einstauungen (zum Beispiel auf dem Wege des Einbaus sogenannter „Bibertäuscher“), die vorsorgliche Entfernung oder Sicherung von Gehölzaufwuchs in kritischen Bereichen oder den Bau von Durchlässen mit höher dimensionierten Weiten vermieden werden. Durch die jüngst erfolgte erste Änderung des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum und die künftige „Richtlinie für die Förderung von Vorhaben des Naturschutzes“ sind auch Förderungen akzeptanzsteigernder Maßnahmen (Prävention) möglich. Darüber hinaus ist in der „Richtlinie zur Förderung nachhaltiger wasserwirtschaftlicher Maßnahmen (WasserFöRL M-V)“ vorgesehen, die Begleitung und Steuerung von Maßnahmen, die aufgrund von Biberaktivitäten erforderlich sind, zu fördern. Des Weiteren können Schadund Gefährdungssituationen auf dem Wege von Ausnahmegenehmigungen von den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen vermieden oder minimiert werden. Dabei ist im Einzelfall bei entsprechender Gefährdungssituation auch die Entnahme oder Tötung von Bibern nicht ausgeschlossen. 3. Inwieweit steht der Artenschutz des Bibers dem öffentlichen Interesse des Küsten- und Hochwasserschutzes bzw. der Verkehrssicherheit entgegen? Im Verhältnis zwischen den öffentlichen Interessen des Artenschutzes, des Küsten- und Hochwasserschutzes beziehungsweise der Verkehrssicherheit kann es zu Konfliktsituationen kommen, wie unter der Antwort zu Frage 1 ausgeführt. Die Regelungen des besonderen Artenschutzes eröffnen jedoch auch die Möglichkeit der Harmonisierung solcher Konflikte, da gemäß § 45 Absatz 7 BNatSchG eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen unter anderem zur Abwendung sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden, im Interesse der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses erteilt werden kann, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Population der Art Biber nicht verschlechtert. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5166 3 4. Welche Kosten sind bisher durch die Beseitigung von von Bibern verursachten Schäden an Verkehrsanlagen, Küsten- und Hochwasserschutzanlagen entstanden? Eine mit Blick auf die Fragestellung verifizierbare und umfassende Kostenaufstellung liegt der Landesregierung nicht vor. Folgende Teilaussagen können getroffen werden: Die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt beziffern die seit 2013 durch Biber verursachten Schäden an Deichen auf etwa 10.000 Euro. Nach Angaben der Wasser- und Bodenverbände sind in den Jahren 2015 und 2016 (bis 29.02.2016) etwa 80.000 Euro für die Schadensbeseitigung an für den Hochwasserschutz relevanten Anlagen angefallen. Im Zuständigkeitsbereich der Straßenbauverwaltung Mecklenburg-Vorpommern sind diverse Einzelmaßnahmen erfolgt. Im Bereich des Straßenbauamtes Neustrelitz betragen beispielsweise die Kosten der Beseitigung von Schäden an einer trassenfernen Ersatzmaßnahme über 50.000 Euro.