Der Minister für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 8. März 2016 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/5169 6. Wahlperiode 09.03.2016 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Johannes Saalfeld, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Tatsächlich erreichte Datenübertragungsraten von Breitbandanschlüssen im Land und ANTWORT der Landesregierung 1. Welche Kenntnisse hat die Landesregierung über die Qualität der tatsächlich erreichten Datenübertragungsraten von Breitbandanschlüssen im Vergleich zur vermarkteten „bis zu-Bandbreite“ im Land? 2. Wie häufig und wie stark weicht die tatsächlich erreichte Datenübertragungsrate von der vermarkteten „bis zu-Bandbreite“ ab? 3. Sind der Landesregierung Probleme in städtischen Bereichen bekannt, die dazu führen, dass die tatsächlich erreichten Datenübertragungsraten von den vermarkteten „bis zu-Bandbreiten“ abweichen und wenn ja, wo und welche? 4. Sind der Landesregierung Probleme in halbstädtischen Bereichen bekannt, die dazu führen, dass die tatsächlich erreichten Datenübertragungsraten von den vermarkteten „bis zu-Bandbreiten“ abweichen und wenn ja, wo und welche? 5. Sind der Landesregierung Probleme in ländlichen Bereichen bekannt, die dazu führen, dass die tatsächlich erreichten Datenübertragungsraten von den vermarkteten „bis zu-Bandbreiten“ abweichen und wenn ja, wo und welche? 6. Welche Kenntnisse hat die Landesregierung zu Einschränkungen der tatsächlich erreichten Datenübertragungsrate in Zeiträumen einer starken Beanspruchung der Breitbandanschlüsse? Drucksache 6/5169 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 7. Welche Maßnahmen ergreift die Landesregierung zur Verbesserung der tatsächlich erreichten Datenübertragungsraten? 8. Sieht die Landesregierung einen weiteren Handlungsbedarf der Anbieter und/oder des Landes zur Verbesserung der Diskrepanz zwischen den tatsächlich erreichten Datenübertragungsraten und den vermarkteten „bis zu-Bandbreiten“ und wenn ja, welchen? Zu 1 bis 8 Der Landesregierung ist bekannt, dass die tatsächlich erreichte Datenübertragungsrate oft von der vertraglich vereinbarten „bis zu“-Bandbreite abweicht. Sie stützt sich dabei auf Studien der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen. Die Untersuchungen beruhen auf der Grundlage der §§ 43a und 45n Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I. S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Januar 2016 (BGBl. I. S. 106). Spezifische Untersuchungen zur Situation in Mecklenburg -Vorpommern liegen jedoch nicht vor. Die letzte verfügbare Untersuchung war eine Studie aus dem Juni 2014 im Auftrag der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (http://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institu tionen/Breitband/Breitbandmessung/qualitaetsstudie/qualitaetsstudie-node.html). Wie häufig und wie stark die tatsächlich erreichte Datenübertragungsrate von der vertraglich vereinbarten „bis zu“-Bandbreite abweicht, lässt sich pauschal nicht beantworten. Abweichungen hängen unter anderem von der vom Endkunden genutzten Technologie (DSL - Digital Subscriber Line - Digitale Breitband-Verbindungen für Teilnehmeranschlüsse über einfache Kupferleitungen des herkömmlichen Telefonnetzes, LTE - Long Term Evolution - Digitaler Mobilfunkstandard der vierten Generation, Kabel - Technologie zur Realisierung von Breitbandanschlüssen über Breitband TV Kabel [Kupfer Koaxial]) ab, der vom Endkunden vertraglich vereinbarten Geschwindigkeit (zum Beispiel bis zu 2 Megabit pro Sekunde (Mbit/s), bis zu 16 Mbit/s oder bis zu 50 Mbit/s) sowie vom jeweiligen Anbieter des Telekommunikationsdienstes und Telekommunikationsnetzes. Aus der letzten verfügbaren Untersuchung vom Juni 2014 ergibt sich des Weiteren, dass über alle Technologien, Bandbreiteklassen und Anbieter verteilt nur geringe Unterschiede zwischen städtischen, halbstädtischen und ländlichen Bereichen hinsichtlich der erreichten Datenübertragungsraten festgestellt werden konnten. Auch eine Analyse der zeitlichen Verteilung der Datenübertragungsrate ergab für DSL-Anschlüsse keine Abhängigkeit von der Tageszeit. Im Gegensatz dazu zeigten Kabelanschlüsse und stationäre LTE-Anschlüsse eine leichte Verringerung der Datenübertragungsrate in den Abendstunden. Die Beziehung zwischen Endkunde und Anbieter eines Telekommunikationsdienstes beruht auf einer vertraglichen Grundlage. Für die Gestaltung der Rahmenbedingungen, unter denen Telekommunikationsdienste erbracht werden können, ist sowohl für den Endkunden und den Anbieter der Bund zuständig. Zur Stärkung der Verbraucherrechte hat der Bund mit den §§ 43a bis 47b Telekommunikationsgesetz ein umfangreiches Instrumentarium geschaffen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5169 3 Gleichzeitig hält die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen seit September 2015 ein Angebot bereit, mit dessen Hilfe Endkunden die Geschwindigkeit ihres Internetzuganges ermitteln und damit die Leistungsfähigkeit ihres Breitbandanschlusses bestimmen können. Vor dem Hintergrund der auch zukünftig weiter steigenden Datenmengen und der steigenden Ansprüche an die Downloadgeschwindigkeiten ist es von entscheidender Bedeutung, dass der Ausbau der digitalen Infrastruktur (mit Unterstützung durch Förderung als auch eigenwirtschaftlich ) vorankommt. Durch den weiteren Ausbau der digitalen Infrastruktur im Zusammenwirken mit einer Stärkung der Transparenz und Verbraucherrechte kann der Diskrepanz zwischen tatsächlich erreichter Datenübertragungsrate und den vermarkteten „bis zu“-Bandbreiten begegnet werden. Die wichtigsten Handlungsfelder der Landesregierung sind daher die Unterstützung der Bundesregierung bei der Umsetzung ihrer Digitalen Agenda 2014 - 2017, die Unterstützung der Landkreise und Zweckverbände bei der Entwicklung erfolgreicher Ausbauprojekte für das Bundesprogramm „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 22. Oktober 2015 (BAnz AT 18.11.2015 B4) und die konstruktive Begleitung von Initiativen zur Stärkung der Verbraucherrechte auf europäischer und Bundesebene.