Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 26. Februar 2016 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/5173 6. Wahlperiode 29.02.2016 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Barbara Borchardt, Fraktion DIE LINKE Ausschreibung für Dolmetscher und ANTWORT der Landesregierung Zu den Antworten der Landesregierung zu meiner Kleinen Anfrage, Drucksache 6/4196, vom 10.08.2015 „Ausschreibung für Dolmetscher“ stelle ich Nachfragen, die sich auf die Antworten der Landesregierung beziehen. 1. Welche konkreten Bedenken gab es zu der jahrelang geübten Praxis der rahmenvertraglichen Vereinbarungen mit Dolmetschern? Im Rahmen einer Prozessanalyse des Polizeipräsidiums Rostock wurde festgestellt, dass die Vergabe von Dolmetscherleistungen unterschiedlich gehandhabt wurde und überarbeitungsbedürftig war, um ein vergaberechtlich korrektes Verfahren sicherzustellen. Ursächlich hierfür war die für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur schwer zu realisierende Einhaltung der vergabe- und wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen bei der Auswahl der Anbieter. 2. Gab es in den Ausschreibungsunterlagen neben den Rahmenvereinbarungen und dem Nachweis ähnlich gearteter Einsätze weitere Anforderungen hinsichtlich fachlicher Qualifikation und persönlicher Zuverlässigkeit? Wenn nicht, warum nicht? Es wird auf die Antwort zu Frage 5 der Kleinen Anfrage auf Drucksache 6/4196 in Verbindung mit der unten stehenden Antwort zu Frage 6 verwiesen. Drucksache 6/5173 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 3. Inwieweit hält die Landesregierung die VOL/A als gesetzliche Grundlage der Ausschreibung mit Hinblick auf § 1 VOL/A auf Dolmetscher für anwendbar? Bei der Beauftragung von Dolmetscher- und Übersetzerleistungen handelt es sich um öffentliche Aufträge im Sinne des § 99 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die demzufolge grundsätzlich dem Vergaberecht unterliegen. Insofern ist das wirtschaftlichste Angebot für den Abschluss einer individuellen Vereinbarung im Rahmen eines Vergabeverfahrens zu ermitteln. Eine entsprechende Regelung sieht § 55 Absatz 1 Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern vor. Das Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern bestimmt in § 2 unter anderem den Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) für anwendbar. Nach der Fußnote 1 zu § 1 VOL/A handelt es sich bei Dolmetscher- und Übersetzerleistungen um „freiberufliche Tätigkeiten“ im Sinne des § 18 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Mangels Existenz von mit den Vergabe-Vertragsordnungen (hier insbesondere der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen) vergleichbaren Regelungen zur Art und Weise des Verfahrens bei freiberuflichen Dienstleistungen unterhalb des EU-Schwellenwerts erfolgte die Ausschreibung von Dolmetscher- und Übersetzerleistungen in Anlehnung an die VOL/A. 4. War das Ministerium für Inneres und Sport befugt, Dolmetscherleistungen auch für die Justiz auszuschreiben? Wenn nicht, warum wurden dennoch nicht Dolmetscherleistungen für alle Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes ausgeschrieben? Die Ausschreibung von Dolmetscherleistungen wurde vom Landesamt für innere Verwaltung Mecklenburg-Vorpommern (LAiV), der zentralen Beschaffungsstelle des Landes Mecklenburg -Vorpommern durchgeführt. Das LAiV schließt für regelmäßige Bedarfe unter anderem Rahmenverträge für Lieferungen und Leistungen ab, die von den Behörden und Einrichtungen in Anspruch genommen werden können. In diesem Fall wurden Rahmenverträge für Dolmetscherleistungen abgeschlossen, die von den Behörden und Einrichtungen der Geschäftsbereiche Inneres und Sport sowie Justiz (nur im Bereich der Verwaltungsaufgaben von Gerichten und Staatsanwaltschaften) in Anspruch genommen werden können. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5173 3 5. Warum verzichtet das Ministerium für Inneres und Sport in der Ausschreibung auf die im Dolmetschergesetz Mecklenburg-Vorpommern geforderte öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern? Der Nachweis der fachlichen Eignung der Dolmetscher und Übersetzer, die nicht bereits öffentlich und allgemein beeidigt sind, wurde „in sonstiger Weise“ im Sinne des § 3 Ziffer 4 Dolmetschergesetz Mecklenburg-Vorpommern (DolmG M-V) erbracht. Hier lagen einerseits Erfahrungen aus zurückliegender Zusammenarbeit im Rahmen vertraglicher Bindungen vor, andererseits wurden entsprechend umfangreiche Dolmetschertätigkeiten nachgewiesen. Ein praktisches Problem besteht zudem darin, dass aufgrund der zunehmenden Varianz der Sprachen nicht ausreichend öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Dolmetscher für die Sprachübermittlung zur Verfügung stehen. Nach der Gesetzesbegründung zu § 1 DolmG M-V „bleibt es Gerichten und Behörden unbenommen, sich auch nicht öffentlich bestellt und allgemein beeidigter Dolmetscher zu bedienen.“ (siehe Landtagsdrucksache Mecklenburg-Vorpommern 1/2315 vom 24.09.1992, Seite 11). 6. Inwieweit haben die sechs Unternehmen, mit denen im Ergebnis der Ausschreibung Rahmenverträge geschlossen wurden, ihre fachliche und persönliche Zuverlässigkeit nachweisen können (bitte für alle Unternehmen separat darstellen)? Im Rahmen der Referenzabfrage (Angabe von mindestens einer ähnlichen Rahmenvereinbarung oder mindestens 20 vergleichbaren Einzelaufträgen in den letzten drei Jahren seit Veröffentlichung der Bekanntmachung) haben die Bieter ihre fachliche und persönliche Zuverlässigkeit wie folgt nachgewiesen: Bieter 1 - Rahmenvereinbarung Polizeidirektion Rostock Bieter 2 - Rahmenvereinbarung Polizeipräsidium Neubrandenburg - Rahmenvertrag Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt Bieter 3 - 23 Einzelaufträge (unter anderem Landesamt für innere Verwaltung, Arbeitsgericht Stralsund, Amtsgericht Rostock, Standesamt Schwerin) - Öffentlich bestellte und beeidigte Dolmetscherin und Übersetzerin für russische Sprache (nachgewiesen durch Bestallungsurkunde Oberlandesgericht Rostock 11.12.2013) Bieter 4 - Rahmenvereinbarung Polizeidirektion Rostock Drucksache 6/5173 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 Bieter 5 - Rahmenvereinbarung Polizeidirektion Anklam, jährlich 100 Aufträge Amtsgericht Pasewalk Bieter 6 - Rahmenvereinbarung Amtsgericht Hamburg - Öffentlich bestellte und beeidigte Dolmetscherin für litauische und russische Sprache (nachgewiesen durch Bestallungsurkunde Oberlandesgericht Rostock 26.06.2014) Alle Bieter haben durch Unterzeichnung erklärt, dass sie - ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nachgekommen sind, - nicht wegen illegaler Beschäftigung (§ 404 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, §§ 15, 15 a, 16 Absatz 1 Nummer 1, 1 b und 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes , § 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500,00 Euro belegt worden sind, - sich weder in einem insolvenzrechtlichen Verfahren noch in Liquidation befinden, - die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen Leistung erfüllen und - auf Forderung der Bedarfsstelle sich einer Sicherheitsüberprüfung oder Aktualisierungsbeziehungsweise Wiederholungsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz des Bundes unterziehen werden. Sie unterzeichneten: - die Verpflichtungserklärung zum Mindestlohn und - im Auftragsfall die Verpflichtungserklärung nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen gemäß des Durchführungserlasses zum Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen, Erlass des Innenministers vom 13. Oktober 1994 - II 240b-0310-3 - (Fundstelle: Amtsblatt Mecklenburg-Vorpommern 1994 Seite 1075). Das Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern bestimmt in § 2 unter anderem den Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) für anwendbar. Nach der Fußnote 1 zu § 1 VOL/A handelt es sich bei Dolmetscher- und Übersetzerleist...