Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 7. März 2016 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/5174 6. Wahlperiode 08.03.2016 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Karen Stramm, Fraktion DIE LINKE Notärzte in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Die Aufgaben des Rettungsdienstes liegen in kommunaler Trägerschaft, sodass der Landesregierung keine kreisbezogenen Informationen zum Einsatz und zur Beschäftigung von Notärzten und Notärztinnen vorliegen. Die Landesregierung hat die Träger des Rettungsdienstes um Auskunft gebeten. Die nachfolgend aufgeführten Angaben zu den Notärzten und Notärztinnen beruhen auf den mitgeteilten Daten. Sogenannte Honorarärzte sind notwendig für die Sicherung des Rettungsdienstes in Mecklenburg-Vorpommern. Zu ihrer Beschäftigung bei den Trägern des Rettungsdienstes gibt es jedoch unterschiedliche Rechtsauffassungen . Während das Landessozialgericht von Mecklenburg- Vorpommern von einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeht, sind die Landessozialgerichte für Berlin-Brandenburg und Niedersachsen zu einer gerade gegenteiligen Auffassung gekommen. 1. Wann wird das Urteil des Landessozialgerichts von Mecklenburg- Vorpommern rechtskräftig? Gegen das Urteil des Landessozialgerichtes Mecklenburg-Vorpommern wurde Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht mit dem Ziel der Zulassung der Revision erhoben. Über diese Beschwerde ist noch nicht entschieden. Auch der Termin für eine Entscheidung ist noch nicht bekannt. Drucksache 6/5174 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Welche Folgen hätte es für Mecklenburg-Vorpommern, wenn die Träger der Rettungsdienste Honorarärzte nicht mehr für den Rettungsdienst einsetzen könnten? Die Träger des Rettungsdienstes können auch nach dem Urteil des Landessozialgerichtes Mecklenburg-Vorpommern Honorarärzte und Honorarärztinnen einsetzen. Sollte jedoch die Bereitschaft der Ärzte und Ärztinnen, im Rettungsdienst tätig zu werden, aufgrund der sich aus dem Urteil ergebenden Sozialversicherungspflichten geringer werden, könnte die Sicherstellung des Rettungsdienstes durch die Träger des Rettungsdienstes erschwert werden. 3. Wie groß ist der Anteil der Honorarärzte im Rettungsdienst? Der Anteil der Honorarärzte/Honorarärztinnen im Rettungsdienst in den Gebietskörperschaften ist unterschiedlich. Durch die Landkreise und kreisfreien Städte konnten hierzu nur ungefähre Angaben gemacht werden. Landkreis Ludwigslust-Parchim 70 - 75 % der Einsatzstunden Landkreis Nordwestmecklenburg 75 % der Einsatzstunden Landkreis Rostock 33 % der Einsatzstunden Landkreis Mecklenburgische Seenplatte 65 % der Notarztstellen Landkreis Vorpommern-Rügen 80 % der Einsatzstunden Landkreis Vorpommern-Greifswald 2 Standorte werden ausschließlich über Honornotarärzte/Honorarnotärztinnen besetzt. 7 Standorte werden zum Teil durch angestellte Ärzte/Ärztinnen einer Klinik zum Teil durch Honorarnotärzte/ Honorarnotärztinnen besetzt. Landeshauptstadt Schwerin 15 % der Einsatzstunden Hansestadt Rostock 20 % der Einsatzstunden 4. Wie hoch schätzt die Landesregierung die zusätzliche finanzielle Belastung der Träger der Rettungsdienste, wenn Rettungsärzte nur noch sozialversicherungspflichtig beschäftigt werden? Der Landkreis Vorpommern-Rügen teilt mit, dass gegenwärtig durch zwei anhängige Klageverfahren gegenüber dem Eigenbetrieb Rettungsdienst des Landkreises durch die Deutsche Rentenversicherung Forderungen in Höhe von rund 94.000 EUR erhoben wurden. Der Landkreis Rostock schätzt den finanziellen Mehrbedarf auf 300.000 EUR jährlich. Darüber hinaus liegen der Landesregierung keine Informationen vor. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5174 3 5. Wie schätzt die Landesregierung die Auswirkungen auf die gesetzlichen Krankenkassen ein? Die zusätzlichen finanziellen Auswirkungen auf die gesetzlichen Krankenkassen sind durch die Landesregierung nicht schätzbar. 6. Verfügt das Land über die notwendigen personellen Kapazitäten dafür, dass alle Rettungsärzte sozialversicherungspflichtig beschäftigt werden können? Gemäß § 7 Absatz 2 Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern (RDG M-V) sind die Landkreise und kreisfreien Städte Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes jeweils für ihr Gebiet (Rettungsdienstbereich). Sie sind für die Organisation des Rettungsdienstes und die Sicherstellung des hierfür erforderlichen Personals zuständig. 7. Falls durch das Wirksamwerden des Urteils des Landessozialgerichts Probleme bei der Besetzung von Stellen mit Ärzten im Rettungsdienst entstehen sollten, wie gedenkt die Landespolitik das Problem zu lösen bzw. die Landkreise und kreisfreien Städte zu unterstützen? § 7 Absatz 7 RDG M-V sieht vor, dass die Träger der im jeweiligen Rettungsdienstbereich befindlichen Krankenhäuser mit notfallmedizinischer Versorgung unter Berücksichtigung des Umfanges ihrer jeweiligen Versorgungsaufträge verpflichtet sind, dem Träger des Rettungsdienstes oder dem von diesem beauftragten Leistungserbringer zur Erfüllung seiner Aufgaben bei Bedarf geeignete Ärzte/Ärztinnen (Notärzte/Notärztinnen) für die Tätigkeit in der Notfallrettung zur Verfügung zu stellen. Die Landesregierung verfolgt das Problem landes- und bundesweit, so im Landesausschuss Rettungswesen, im Arbeitskreis V der Innenministerkonferenz und in der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden. Zudem wird auf die Antwort zu Frage 7 der Kleinen Anfrage auf Drucksache 6/5175 verwiesen.