Der Minister für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 4. März 2016 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/5180 6. Wahlperiode 07.03.2016 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Regine Lück, Fraktion DIE LINKE Übereinstimmung Bauabsichten am Borner Holm mit Zielen der Landesplanung und ANTWORT der Landesregierung 1. Sind seit Beantwortung der Kleinen Anfragen auf Drucksachen 6/533 und 6/1183 aus 2012 der Landesregierung aktuelle Pläne über beabsichtigte Bauvorhaben am Borner Holm bekannt geworden, wenn ja, um welche Pläne handelt es sich? Dem Amt für Raumordnung und Landesplanung Vorpommern (AfRL VP) ist mit Posteingang vom 20. September 2013 die Planungsanzeige zum Bebauungsplan Nr. 33 „Holm“ der Gemeinde Born zugeleitet worden. Im Ergebnis mehrerer Erörterungs- und Abstimmungsgespräche zum Planvorhaben im AfRL VP wurden die Planungsunterlagen geändert. Die Planungsanzeige zum überarbeiteten Bebauungsplan Nr. 33 „Holm“ hat das AfRL VP am 11. Juli 2014 erhalten. In der landesplanerischen Stellungnahme vom 21. August 2014 sind Maßgaben formuliert worden, die die Raumverträglichkeit des Vorhabens sicherstellen sollen. Drucksache 6/5180 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Sind für etwaige Planungen schon Vorabstimmungen oder eine formelle Beteiligung erfolgt, um das Einvernehmen mit den Zielen der Landesplanung herzustellen? Für das Planungsvorhaben sind, wie in der Antwort zu Frage 1 ausgeführt, Erörterungs- und Abstimmungsgespräche zur Raumverträglichkeit geführt worden. Mit Posteingang vom 20. Juli 2015 wurde das AfRL VP erneut um Stellungnahme zum Bebauungsplan Nr. 33 „Holm“ der Gemeinde Born gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch gebeten. In der landesplanerischen Stellungnahme vom 7. August 2015 hat das AfRL VP dem Bebauungsplan raumordnerisch aufgrund einer deutlichen Erhöhung der touristischen Kapazitäten (Hotel mit 80 Betten, Ferienhausgebiet mit 68 Wohneinheiten und 272 Betten) nicht zugestimmt. Daraufhin wurde am 8. Oktober 2015 dem AfRL VP eine 2. Entwurfsfassung zum Bebauungsplan Nr. 33 „Holm“ im Rahmen der Behördenbeteiligung vorgelegt. Dieser Entwurf wurde geprüft und im Ergebnis festgestellt, dass die Maßgaben der landesplanerischen Stellungnahme vom 21. August 2014 erfüllt sind und der Aufstellung des Bebauungsplanes raumordnerisch zugestimmt werden kann. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 wurde die landesplanerische Stellungnahme der Gemeinde Born zugesandt. 3. Würde nach derzeitigem Kenntnisstand über die Planungsabsichten eine landesplanerische Zustimmung zu geplanten Bauvorhaben erfolgen und wie wird das jeweils begründet? Die positive landesplanerische Stellungnahme zum Bebauungsplan Nr. 33 „Holm“ wurde am 22. Oktober 2015 abgegeben. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 4. Ist nach derzeitigem Kenntnisstand über die Planungsabsichten zwingend ein Raumordnungsverfahren der Bauleitplanung vorzuschalten oder sollte ein Raumordnungsverfahren erfolgen und wie wird das jeweils begründet? In einem Raumordnungsverfahren wird die Raumverträglichkeit raumbedeutsamer Einzelvorhaben mit überörtlicher Bedeutung beurteilt. Es wird geklärt, ob eine Maßnahme mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar ist und wie raumbedeutsame Maßnahmen aufeinander abgestimmt werden können. Für das geplante Vorhaben bestanden erkennbar keine zwingenden Gründe, die die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens gerechtfertigt hätten. Im Regionalen Raumentwicklungsprogramm Vorpommern (2010) wird die Gemeinde Born als Tourismusschwerpunktraum festgelegt. In diesen Räumen stehen die Verbesserung der Qualität und der Struktur des touristischen Angebotes sowie Maßnahmen der Saisonverlängerung im Vordergrund. Das Vorhaben steht im Einklang mit dieser Zielsetzung. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5180 3 Der Bebauungsplan Nr. 33 ist aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Born entwickelt worden, der für das Plangebiet ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Gesundheitstourismus“ (SO/GT) vorsieht. Als Zielstellung wird unter anderem der Neubau von touristischen Einrichtungen (Hotel, Pensionen mit Ferienwohnungen) mit besonderen Angeboten an gesundheitsfördernden Fitness- und Sporteinrichtungen sowie medizinischen Einrichtungen genannt. Der Bebauungsplan mit Ferienhäusern und einer Hotelanlage mit entsprechendem Infrastrukturangebot im Wellness- und Gastronomiebereich entspricht damit in seiner Zielstellung dem Flächennutzungsplan. Zu den Größenordnungen des Planvorhabens gab es umfangreiche fachliche Abstimmungen und in der Folge eine Reduzierung der Kapazitäten. Die geplante Bettenkapazität und die geplanten Wohneinheiten des Vorhabens liegen unterhalb der Schwellenwerte des Erlasses „Definition von großen Einrichtungen für die Ferien- und Fremdenbeherbergung und großen Freizeitanlagen entsprechend § 1 Nummer 15 der Raumordnungsverordnung“ (Erlass des Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Umwelt; 6. Mai 1996-VIII440-509.1-2-), in dem festgelegt ist, wann in der Regel ein Raumordnungsverfahren durchzuführen ist. Aus den genannten Gründen konnte das Vorhaben auch ohne die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens landesplanerisch beurteilt werden. Im Ergebnis der durchgeführten Prüfung ist das Vorhaben mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar.