Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 22. März 2016 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/5219 6. Wahlperiode 23.03.2016 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Peter Ritter, Fraktion DIE LINKE Asylbewerberinnen und Asylbewerber in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie viele Asylbewerberinnen und Asylbewerber aus welchen Herkunftsländern wurden im Zeitraum vom 01.01.2016 bis 01.02.2016 in Mecklenburg-Vorpommern, darunter wie viele Frauen und wie viele Kinder, aufgenommen? Laut der Antrags-, Entscheidungs- und Bestandsstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge wurden in Mecklenburg-Vorpommern im Zeitraum 01.01.2016 - 31.01.2016 insgesamt 2.265 Asylbewerberinnen und Asylbewerber aufgenommen. Hinsichtlich der Zuordnung zu den Herkunftsländern wird auf nachfolgende Übersicht verwiesen. Eine gesonderte statistische Erfassung von Frauen und Kindern findet nicht statt. Drucksache 6/5219 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Herkunftsland Anzahl Asylbewerberinnen und Asylbewerber Russische Föderation 15 Türkei 1 Ungarn 1 Ukraine 6 Serbien 2 Eritrea 9 Ghana 7 Mauretanien 12 Marokko 1 Niger 1 Armenien 2 Afghanistan 66 Georgien 3 Irak 16 Iran, Islamische Republik 20 Libanon 1 Syrien, Arabische Republik 2.007 staatenlos 62 ungeklärt 33 2. Wie viele Asylbewerberinnen und Asylbewerber wurden im Zeitraum vom 01.01.2016 bis 01.02.2016 in welche Länder abgeschoben, darunter wie viele Frauen und wie viele Kinder? Im Zeitraum 01.01.2016 - 01.02.2016 sind insgesamt 108 Personen durch das Land Mecklenburg-Vorpommern abgeschoben worden. Hinsichtlich der Verteilung nach Ländern und dem Anteil an Frauen und Kindern wird auf nachfolgende Übersicht verwiesen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5219 3 Zielland Abschiebungen insgesamt Anteil Frauen Anteil Kinder Serbien 39 9 22 Mazedonien 29 9 13 Albanien 24 7 10 Polen 7 1 4 Ghana 3 1 0 Italien 3 0 0 Venezuela 1 0 0 Dänemark 1 0 0 Iran 1 0 0 3. Welche Kriterien muss ein Land erfüllen, um nach Auffassung der Landesregierung als „sicheres Herkunftsland“ zu gelten? Wie werden diese Kriterien überprüft? Die Kriterien, die ein Land erfüllen muss, um als sicheres Herkunftsland zu gelten, sind in Artikel 16a Absatz 3 des Grundgesetzes benannt. Danach können durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Staaten bestimmt werden, bei denen aufgrund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Eine Einstufung der Staaten als sichere Herkunftsländer muss die Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 14. Mai 1996, 2 BvR 1507/93 und 2 BvR 1508/93) und des Anhangs I der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes erfüllen. Sichere Herkunftsländer werden durch Bundesgesetz bestimmt. Der Gesetzgeber bildet sich anhand von Rechtslage, Rechtsanwendung und allgemeinen politischen Verhältnissen ein Gesamturteil über die für eine Verfolgung bedeutsamen Verhältnisse in dem jeweiligen Staat. Kommt er nach sorgfältiger Prüfung zu dem Ergebnis, in dem betrachteten Staat erscheine gewährleistet, dass dort generell, systematisch und durchgängig weder Verfolgung noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind, kann die Einstufung des Staates als sicherer Herkunftsstaat in Betracht gezogen werden. Auch die Schutzquoten im Asylverfahren werden unter Umständen für die Beurteilung mit herangezogen.