Die Finanzministerin hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 15. März 2016 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/5229 6. Wahlperiode 16.03.2016 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Helmut Holter, Fraktion DIE LINKE DAWI-De-minimus Beihilfen und ANTWORT der Landesregierung 1. Unterfallen alle oder einige Förderungen aus Bundesmitteln des Entflechtungsgesetzes den DAWI-De-minimis Beihilferegeln? a) Wenn ja, seit wann und warum? b) Wenn nicht, wie wird das begründet? Die Fragen 1, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Mit Schreiben vom 18.12.2015 ist das Landesförderinstitut (LFI) gebeten worden, von den Erleichterungen Gebrauch zu machen, die die Verordnung (EU) Nr. 360/2012 vom 25.04.2012 (Abl. L114/8 vom 26.04.2012 De-Minimis DAWI) einräumt. Dies bezog sich auch auf das Wohnraumertüchtigungsprogramm, für das Mittel des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes aus den Entflechtungsmitteln eingesetzt werden können. Drucksache 6/5229 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Gibt es bei der Wohnraumförderung des Landes Obergrenzen für die Förderung aufgrund der DAWI-De-minimis Beihilferegeln, welche sind das gegebenenfalls im Einzelnen, wie wird das jeweils begründet und welche Auswirkungen hat das gegebenenfalls auf die Förderung im Rahmen des Aufzugsprogramms, des geplanten sozialen Wohnungsbauprogramms bzw. des Sonderprogramms Wohnraumertüchtigung oder auch einer etwaigen Förderung des studentischen Wohnens? Von den Erleichterungen der De-Minimis-Verordnung für DAWI wird für die Modernisierungsprogramme als Darlehen und das Wohnraumertüchtigungsprogramm Gebrauch gemacht. Die Kommission hat Schwellenwerte festgesetzt, bis zu denen Beihilfen als unbedenklich für den Handel oder den Wettbewerb gelten. Demzufolge wird nach der De- Minimis-Verordnung für DAWI davon ausgegangen, dass Beihilfen zugunsten von Unternehmen , die DAWI erbringen, den Handel zwischen Mitgliedsstaaten nicht beeinträchtigen, und/oder den Wettbewerb nicht verfälschen oder zu verfälschen drohen, wenn über einen Zeitraum von drei Jahren der Beihilfebetrag insgesamt 500.000 Euro nicht übersteigt. Weitere Obergrenzen aufgrund der De-Minimis-Verordnung DAWI gibt es nicht. 3. Gibt es bei der Städtebauförderung Obergrenzen für die Förderung aufgrund der DAWI De-minimis Beihilferegeln, welche sind das gegebenenfalls im Einzelnen und wie wird das jeweils begründet? Nein. Die genannten Programme sind als beihilfefrei einzustufen, da sie die Voraussetzungen der Altmark-Judikatur erfüllen. Sie fallen folglich nicht unter den DAWI-Rahmen. 4. Gibt es bei der Hochschulbauförderung Obergrenzen für die Förderung aufgrund der DAWI-De-minimis Beihilferegeln, welche sind das gegebenenfalls im Einzelnen und wie wird das jeweils begründet? Bei der Hochschulbauförderung gibt es keine Obergrenzen für die Förderung aufgrund der DAWI-De-minimis Beihilferegeln. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5229 3 5. Gibt es bei der Förderung von Unternehmen zur Verbesserung des ÖPNV Obergrenzen für die Förderung aufgrund der DAWI-Deminimis Beihilferegeln, welche sind das gegebenenfalls im Einzelnen und wie wird das jeweils begründet? Die Obergrenze für eine Förderung auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen [Verordnung (EU) Nr. 1407/2013] beträgt grundsätzlich 200.000 Euro in einem Zeitraum von drei Steuerjahren. Bei einer Förderung nach der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen [Verordnung (EU) Nr. 360/2012], ist eine Obergrenze von 500.000 Euro in drei Steuerjahren zu beachten. Zur Begründung der Höchstgrenzen hat die Kommission ausgeführt, dass erfahrungsgemäß solche Beihilfen den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen. Der Höchstbetrag nach der De-minimis-Verordnung ist der Schwellenwert, bis zu dem Beihilfen nicht dem Anmeldeverfahren nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) unterliegen. Außerhalb dessen gilt im Bereich des ÖPNV (öffentlicher Personennahverkehr) unter den Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates [Verordnung (EG) Nr. 1370/2007] eine Befreiung von der Anmeldepflicht ohne feste Obergrenze. Nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 können Verkehrsunternehmen finanzielle Leistungen dafür erhalten, dass sie öffentliche Verkehrsdienstleistungen von allgemeinem Interesse gewährleisten und damit gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen übernehmen. 6. Unterfallen investive Förderungen aus Landesmitteln oder aus Mitteln des Sonder-vermögens „Wohnraumförderung Mecklenburg- Vorpommern“ den DAWI-De-minimis Beihilferegeln, welche sind das gegebenenfalls im Einzelnen und wie wird das jeweils begründet? Für die aus dem Sondervermögen gespeisten Darlehen-Modernisierungsprogramme wird von den Erleichterungen der De-Minimis-Verordnung für DAWI Gebrauch gemacht. Diese Erleichterungen bestehen in einem erhöhten Betrag (500.000 Euro in drei Jahren), in der Form des Betrauungsakts (Erwägungsgrund 6 der De-Minimis Verordnung DAWI). Schließlich erfordert die De-Minimis Verordnung DAWI keine Überprüfung der durch die Erbringung der Dienstleistung entstehenden Kosten und dementsprechend ist keine Überkompensationsprüfung nötig (Antwort auf Frage 77 der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen - Leitfaden zur Anwendung der Vorschriften der Europäischen Union über staatliche Beihilfen, öffentliche Aufträge und den Binnenmarkt auf Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse und insbesondere auf Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse vom 29.04.2013). Drucksache 6/5229 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 7. Gelten DAWI-De-minimis Beihilferegeln auch, wenn es sich um kommunale Wohnungen handelt, die von der Kommune selbst bewirtschaftet werden, d. h. nicht in Besitz und/oder Bewirtschaftung eines kommunalen Wohnungsunternehmens sind, in der eine Kommune oder mehrere Kommunen Gesellschafter sind oder Anteile besitzt? Ausweislich der Antwort auf Frage 24 der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen - Leitfaden zur Anwendung der Vorschriften der Europäischen Union über staatliche Beihilfen, öffentliche Aufträge und den Binnenmarkt auf Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse und insbesondere auf Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse vom 29.04.2013 gelten die Beihilfevorschriften ausschließlich für „Unternehmen“. Dieser Begriff umfasst jede Einheit, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, ungeachtet seiner Rechtsform und der Art und Weise, wie sie finanziert wurde. Die Bereitstellung von Sozialwohnungen wird in der Antwort 25 der vorgenannten Arbeitsunterlage als Beispiel für Tätigkeiten zitiert, die in jüngeren Entscheidungen und Beschlüssen der Kommission und des Gerichtshofs als „wirtschaftlich“ eingestuft wurden. Die De-Minimis-Verordnung DAWI gilt demnach auch, wenn es sich um kommunale Wohnungen handelt.