Der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 23. März 2016 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/5237 6. Wahlperiode 24.03.2016 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Henning Foerster, Fraktion DIE LINKE Wirtschaftlichkeitsbetrachtung im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Dienstkraftfahrzeugen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Für die Beschäftigten der Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern ist die Nutzung eines Dienstfahrzeugs in Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Option der privaten Mitbenutzung ein drängendes Thema. Entscheidend für eine noch zu treffende, künftige Regelung ist aus Sicht der Interessenvertretung und der zuständigen Gewerkschaft, dass die private Nutzung - bei entsprechender Zahlung eines Entgeltes - so umfänglich wie möglich erfolgen kann. Die derzeit vorgesehene Regelung sieht lediglich eine private Dienst-Kfz-Nutzung auf dem Weg zwischen Wohnort und Arbeitsstätte vor. Gleichzeitig wird dabei die Beförderung weiterer Personen, z. B. zur Mitnahme und Abgabe von Kindern in Kindertageseinrichtungen oder der Schule, untersagt. Diese Regelung wird daher in ihrer bisherigen Form als familien- und mitarbeiterunfreundlich eingeschätzt. Um die verschiedenen Vorschläge für eine künftige Regelung objektiv bewerten zu können, wurde daher die Kleine Anfrage auf Drucksache 6/5061 vom 12.01.2016 gestellt. Die Frage 4 wurde dabei im Kern nicht bzw. nur unvollständig und ausweichend beantwortet. Insbesondere fehlen die erbetenen Ausführungen zur Berechnung der Wirtschaftlichkeit. Drucksache 6/5237 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 1. Wie stellt sich die Wirtschaftlichkeitsberechnung der Landesforstanstalt in Herleitung und Ergebnis dar, die bereits am 12. August 2013 einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung bezüglich der privaten Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen gestellt hat (bitte die Berechnung mit begründeten Annahmen und eindeutig nachvollziehbaren Rechenwegen als Anlage beifügen)? 2. Zu welchen Herleitungsschritten und welchem Ergebnis kommt die seitens des Finanzministeriums am 14. April 2015 dem Ministerium für Inneres und Sport vorgelegte Wirtschaftlichkeitsberechnung/ Vergleichsrechnung, die anlässlich der im August 2013 gestellten Anfrage der Landesforstanstalt angefertigt wurde? Warum kam es erst im April 2015 zur Vorlage einer solchen Berechnung ? (Bitte die Berechnung mit begründeten Annahmen und eindeutig nachvollziehbaren Rechenwegen als Anlage beifügen!) 3. Bestehen über die Betrachtung der Wirtschaftlichkeit hinaus grundsätzliche Argumente und Einschätzungen, die einer Dienst-Kfz- Nutzung im Sinne des Antrages der Landesforstanstalt aus dem Jahr 2013 entgegenstehen und wenn ja, um welche Gründe handelt es sich dabei? Die Fragen 1, 2 und 3 werden zusammenhängend beantwortet. Die Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern hat in ihrer Wirtschaftlichkeitsberechnung (siehe Anlage 1) die Variante der Beschaffung und des Einsatzes von Dienstkraftfahrzeugen (Dienst-KfZ) mit umfassender privater Nutzung (unter der Maßgabe der Erstattung der privaten Nutzung durch die Beschäftigten an die Landesforstanstalt) als die wirtschaftlichste dargestellt (vgl. Antwort der Landesregierung zu Frage 4 der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Henning Foerster, Fraktion die LINKE, Drucksache 6/5061). Da der Antrag der Landesforstanstalt weitreichende finanzielle Folgen für den Landeshaushalt erwarten ließ, war schon aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemäß Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern eine intensive Prüfung innerhalb des zuständigen Fachressorts, also des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz (LU), notwendig, bevor der Antrag auf eine ergänzende Regelung zur Kfz-Richtlinie an das hierfür zuständige Innenministerium Anfang 2014 gestellt wurde. Das Innenministerium seinerseits hat dann in der Folge das Finanzministerium in die Prüfung des Antrags mit einbezogen. Das Finanzministerium ist, wie bereits in der ersten Antwort dargelegt, den Ansätzen der Landesforstanstalt in ihrer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung nicht gefolgt. Es bestanden Bedenken insbesondere hinsichtlich der Wertgrenze der zu beschaffenden Fahrzeuge sowie der angesetzten Fahrleistungen. Aber auch steuerliche Aspekte haben bei der Beurteilung der vorgelegten Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Landesforstanstalt eine Rolle gespielt. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5237 3 Eine abschließende Bewertung der unterschiedlichen Ansätze für eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung hat dann zwischen den beteiligten Ressorts nicht mehr stattgefunden. Es bestand vielmehr die übereinstimmende Auffassung dahingehend, dass der Toleranzbereich hinsichtlich der Änderung der Kraftfahrzeugrichtlinie des Landes insbesondere auch mit Blick auf die Regelungen anderer Bundesländer begrenzt ist. Die Ressorts kamen deshalb überein, dem Antrag der Landesforstanstalt auf eine ergänzende Regelung gemäß Nummer 1.2 der Kraftfahrzeugrichtlinie unter folgenden Bedingungen stattzugeben: 1. Im Einzelfall besteht tatsächlich ein erheblicher Pendelaufwand zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (tatsächlich wechselnde Einsatzorte). 2. Der Umfang der Privatnutzung ist tatsächlich nur auf die An- und Abfahrt zur Arbeitsstätte begrenzt (keine Schul-, Kindergarten- oder sonstige privat veranlasste Versorgungsumwege). 3. Für den Pendelaufwand Wohnung - Arbeitsstätte wird ein Nutzungsentgelt in Anlehnung an steuerrechtliche Vorschriften auf Basis eines zu führenden Fahrtenbuchs erhoben. 4. Die Nutzung des Dienst-Kfz wird auf den Bediensteten als alleinigen Fahrer eingegrenzt (keine Mitnahme von Familienangehörigen o. a.). (Siehe Antwort zu Frage 4 der Kleinen Anfrage auf Drucksache 6/5061.) Auch die Zeitspanne bis zur Bekanntgabe des vorher genannten Ergebnisses durch das Innenministerium im April 2015 wird aufgrund der Komplexität der Materie einschließlich der haushaltsrechtlichen Folgenabschätzung nicht für außergewöhnlich gehalten. 4. Wie lässt sich die durch die drei Ressorts (Innen, Finanzen und Landwirtschaft ) vorgenommene Eingrenzung der entgeltpflichtigen Privatnutzung „keine Schul-, Kindergarten- oder sonstige privat veranlasste Versorgungsumwege“ mit dem Punkt 263 der Koalitionsvereinbarung zur Familienfreundlichkeit vereinbaren, der lautet: „Die Koalitionspartner werden sich weiter für verbesserte Rahmenbedingungen einsetzen , um Familien- und Erwerbsleben besser vereinbaren zu können. Dabei beschränken die Koalitionspartner die Maßnahmen zur Vereinbarkeit nicht nur auf die Betreuung von Kindern.“? Die Landesregierung hat in den letzten Jahren eine ganze Reihe von Maßnahmen, die in der Praxis zu einer Verbesserung der Vereinbarkeit von Familien- und Erwerbsleben geführt haben beziehungsweise führen, verabschiedet. Der hier erörterte Sachverhalt betrifft eine Spezialfrage zur privaten Nutzung eines Dienst- PKW und keine Rahmenbedingungen, um das Familien- und Erwerbsleben besser vereinbaren zu können. Drucksache 6/5237 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 5. Auf Grundlage welcher Berechnungen, Annahmen oder welcher anderer Argumente wird ein Schlechtwegezuschlag von fünf Cent je Kilometer bei der Nutzung des privaten Pkw als ausreichend oder angemessen angesehen? Welche Regelungen für einen Schlechtwegezuschlag gibt es beim Bund bzw. bei anderen Bundesländern? In der Vergangenheit wurde mehrfach die Einführung eines Schlechtwegezuschlags geprüft. Auf Datenbasis für das Jahr 2006 wurde durch das Landwirtschaftsministerium ein Schlechtwegezuschlag in Höhe von 3 Cent je Kilometer ermittelt. Zum damaligen Zeitpunkt wurde die Einführung eines Schlechtwegezuschlags nicht weiter verfolgt. Mit Blick auf die Situation Mecklenburg-Vorpommerns als Empfängerland im Länderfinanzausgleich war die Einführung einer Sachleistung, die die Mehrzahl der anderen Bundesländer nicht gewährt, nicht vermittelbar. Von der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt wird nunmehr ein Schlechtwegezuschlag in Höhe von 8 Cent je Kilometer gefordert. Eine Berechnungsgrundlage mit aktuellen Aufwendungen ist von Seiten der Gewerkschaft nicht vorgelegt worden. Gegenwärtig zahlen die Länder Thüringen, Sachsen, Saarland, Rheinland-Pfalz, Bayern und Baden-Württemberg einen Schlechtwegezuschlag. Dabei werden Zuschläge von 1 bis 5 Cent zusätzlich zur Wegstreckenentschädigung vergütet. Orientiert an den Zahlungen der anderen Länder wird ein Schlechtwegezuschlag für die Bediensteten der Landesforstanstalt und der Nationalparkämter in Höhe von 5 Cent je Kilometer zusätzlich zur Wegstreckenentschädigung für angemessen gehalten. In der Anlage 2 befinden sich Übersichten über die derzeit gültigen Wegstreckenentschädigungssätze und Schlechtwegezuschläge des Bundes und der Länder. 6. Welche Regelungen zur Gestellung von Dienst-Kfz und privater Nutzung bzw. zur Aufwandsentschädigung bei dienstlicher Nutzung von privaten Pkw gibt es beim Bund bzw. den anderen Flächenbundesländern in den in Mecklenburg-Vorpommern strittigen Punkten (Höhe der Aufwandsentschädigung, Zuschläge, private Nutzung, privat veranlasste Versorgungsfahrten, Mitnahme von Familienangehörigen etc.)? Beim Bund und in den Flächenländern gelten die in der Anlage zur Frage 6 enthaltenen Regelungen für die Gestellung von Dienstkraftfahrzeugen und privater Nutzung beziehungsweise zur Aufwandsentschädigung bei dienstlicher Nutzung von privaten Kraftfahrzeugen. Die in der Tabelle (Anlage 3) enthaltenen Regelungstexte sind Originalauszüge aus den jeweiligen Landesvorschriften. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5237 5 Anlage 1 (zu Frage 1) Vergleichsberechnung privat anerkannter PKW zu Dienst-KFZ (mit und ohne private Nutzung) Position bisher privat anerkannter PKW „reines“ Dienst-KFZ KFZ mit Privatnutzung 1 Bruttolistenpreis lt. Hersteller in Euro 25.000 30.000 2 erwarteter Rabatt auf den Bruttolistenpreis in Prozent 15 20 3 rabattierter Preis Brutto in Euro 21.250 24.000 4 Überführungskosten (Euro) pauschal Brutto 500 500 5 abzüglich Umsatzsteuer (Ust. = 19 Prozent) in Euro (aus Pos. 3+4) 3.473 3.912 6 zzgl. Ust für hoheitlichen Anteil (7,98 Prozent) in Euro (für Pos. 3+4) 1.736 1.955 7 zu bewertende Anschaffungskosten (3+4-5+6) in Euro 20.013 22.544 8 Restwert geschätzt (in Prozent von Position 7) 10 15 9 Anschaffungskosten abzüglich Restwert in Euro 18.012 19.162 10 Gesamtnutzung (in Kilometer (km); 10 Jahre bzw. 200.000 km laut KFZ Richtlinie) 125.000 200.000 11 jährliche Auslastung (in km/Jahr) 12.500 25.000 12 Reparaturkostenquote (lt. KFZ Richtlinie 50 Prozent der Anschaffungskosten) 0,50 0,50 13 Treibstoffverbrauch (Liter (l)/100km) 7,50 8,00 14 Schmierfaktor 1,10 1,10 15 Treibstoffpreis (Euro/l) (1,60 Euro/1,19*1,0798) 1,45 1,45 16 sonstige Kosten (Euro/Jahr; inkl. 7,98 Prozent anteilige Ust.) (Details siehe Tabelle unten) 1.150 1.350 17 jährliche Auslastung (in km/Jahr) 12.500 12.500 25.000 18 Laufzeit in Jahren 10,00 8,00 19 Abschreibung inkl. Restwert (Euro/km) 0,14 0,10 20 Wartung/Reparatur (Euro/km) 0,08 0,06 21 Treib- und Schmierstoffe (Euro/km) 0,12 0,13 22 sonstige Kosten (Euro/km) 0,09 0,05 23 Summe Kosten je km 0,35 0,44 0,33 24 Gesamtaufwand (je Jahr inkl. Abschreibungen und anteilige Ust.) 4.375 5.449 8.348 Drucksache 6/5237 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 6 Position bisher privat anerkannter PKW „reines“ Dienst-KFZ KFZ mit Privatnutzung 25 Erstattungsanspruch an die Landesforst MV-AöR 0 0 4.680 26 1 Prozent des Bruttolistenpreises (BLP) x 12 Monate 3.600 27 0,03 Prozent BLP je km Entfernung Wohnort - Arbeitsort (10 km) x 12 Monate 1.080 28 doppelte Haushaltsführung 0,002 Prozent je km (zu vernachlässigen) 0 29 Ergebnis (=Belastung für Landesforst MV-AöR je Jahr) 4.375 5.449 3.668 30 Abweichung zum Status quo 0 1.074 -707 31 Anteil Privatnutzung in km n.m. 0% 50% 32 Anteil betriebliche Nutzung n.m. 100% 50% Details sonstige Kosten (KFZ für 25.000 Euro BLP) Benzin Diesel Gas (LPG) Bemerkungen Steuern (abhängig von Antriebsart, Hubraum, CO2, …) in Euro 190 320 80 mittlerer Wert kalkulatorischer Versicherungsbeitrag (bei reinem Dienst-KFZ im Sinne einer Rücklage) in Euro 400 400 400 Schätzung, bei Flottenvertrag mit >250 KFZ im öffentlichen Dienst Zuschlag für Mehrkilometer (Privatnutzung) 100 100 100 Reinigung/Pflege in Euro/Jahr 360 360 360 2 mal je Monat a 15 € Dienstwagenmanagement in Euro/Jahr 200 200 200 50.000 Euro/Jahr bei 250 Kfz Nebenkosten Gasanlage in Euro/Jahr 100 Sonderaufwand Sonstiges wie GEZ, … Euro/Jahr 40 40 40 Summe sonstige Kosten in Euro 1.290 1.420 1.280 Mittelwert in Euro 1.330 gerundet auf 1.350 Euro Zu-/Abschlag für Versicherung je 5.000 Euro Unterschied im Bruttolistenpreis (geschätzt) in Euro 100 Schätzung Drucksache 6/5237 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 7 Anlage 2 zu Frage 5 Übersicht über die gültigen Wegstreckenentschädigungssätze und Schlechtwegezuschläge (Cent/km) Land „Kleine“ Wegstreckenentschädigung oder Kostenvergleich mit Öffentlichem Personenverkehr je km Wegstreckenentschädigung bei „normalem“ dienstlichen Interesse/triftige Gründe - je km Ggf. Höchstbetrag für v.g. Entschädigung Wegstreckenentschädigung bei erheblichen dienstlichen Gründen je km Schlechtwegezuschlag, Fahrten auf unbefestigten Straßen je km Bund 20 Cent 130/150 Euro 30 Cent Baden- Württemberg 16 Cent 25 Cent 35 Cent 5 Cent Bayern 25 Cent 35 Cent 3 Cent - im Forstdienst tätige Dienstreisende, - nach näheren Bestimmungen der obersten Dienstbehörde Berlin (wie Bund) 20 Cent 130/150 Euro 30 Cent Brandenburg (wie Bund) 20 Cent 130/150 Euro 30 Cent Bremen 15 Cent 120 Euro 30 Cent Hamburg 20 Cent mit Kostenvergleich mit öffentlichem Personenverkehr 30 Cent Drucksache 6/5237 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 8 Land „Kleine“ Wegstreckenentschädigung oder Kostenvergleich mit Öffentlichem Personenverkehr je km Wegstreckenentschädigung bei „normalem“ dienstlichen Interesse/triftige Gründe - je km Ggf. Höchstbetrag für v.g. Entschädigung Wegstreckenentschädigung bei erheblichen dienstlichen Gründen je km Schlechtwegezuschlag, Fahrten auf unbefestigten Straßen je km Hessen 21 Cent 35 Cent Mecklenburg- Vorpommern 15 Cent 25 Cent 35 Cent Niedersachsen (wie Bund) 20 Cent 60/80 Euro 30 Cent Land „Kleine“ Wegstreckenentschädigung oder Kostenvergleich mit Öffentlichem Personenverkehr je km Wegstreckenentschädigung bei „normalem“ dienstlichen Interesse/ triftige Gründe - je km Ggf. Höchstbetrag für v.g. Entschädigung Wegstreckenentschädigung bei erheblichen dienstlichen Gründen je km Schlechtwegezuschlag, Fahrten auf unbefestigten Straßen je km Nordrhein- Westfalen 30 Cent bis 50 km Für jeden weiteren km 20 Cent 100 Euro 30 Cent Rheinland- Pfalz 15 Cent 25 Cent Jahresfahrleistung mds. 3000 km: 35 Cent bis 10.000 km, darüber hinaus 25 Cent Jahresfahrleistung mds. 1500 km/Jahr - 30 Cent 1 Cent Saarland 25 Cent, Kostenvergleich 25 Cent 35 Cent bis zu 1,5 Cent Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5237 9 Land „Kleine“ Wegstreckenentschädigung oder Kostenvergleich mit Öffentlichem Personenverkehr je km Wegstreckenentschädigung bei „normalem“ dienstlichen Interesse/triftige Gründe - je km Ggf. Höchstbetrag für v.g. Entschädigung Wegstreckenentschädigung bei erheblichen dienstlichen Gründen je km Schlechtwegezuschlag, Fahrten auf unbefestigten Straßen je km Sachsen 17 Cent 30 Cent 35 Cent 3 Cent Sachsen- Anhalt 20 Cent 130/150 Euro 35 Cent Schleswig- Holstein (wie Bund) 20 Cent 130/150 Euro 30 Cent Thüringen 17 Cent 35 Cent 3 Cent Drucksache 6/5237 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 10 Anlage 3 (zu Frage 6) Beim Bund und in den Flächenländern gelten folgende Regelungen für die Gestellung von Dienst-Kfz und privater Nutzung bzw. zur Aufwandsentschädigung bei dienstlicher Nutzung von privaten Pkw: Land Regelungen über die Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen Fundstelle Mitnahme von Privatpersonen Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle private Fahrten* Entschädigung Bund Richtlinien für die Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen in der Bundesverwaltung (DKfzR) Personen, die nicht Angehörige der öffentlichen Verwaltung sind (Privatpersonen ), dürfen ohne dienstlichen Anlass in Dienstkraftfahrzeugen nicht befördert werden. Die Mitnahme von Privatpersonen im Beisein eines berechtigten Nutzers ist nur mit Einwilligung der für den Kraftfahrzeugbetrieb verantwortlichen Referatsleitung oder, während einer Dienstfahrt , des dienstältesten Nutzers zulässig. Für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle (Abholfahrten) dürfen Dienstkraftfahrzeuge nicht genutzt werden, es sei denn, dass dies ausnahmsweise aus dienstlichen Gründen erforderlich ist. nur personengebundene Dienst-Kfz (Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Generalbundesanwalt, etc.) Für die Beförderung von Privatpersonen ist kein Entgelt zu entrichten. Baden- Württemberg Verwaltungsvorschrift des Finanz- und Wirtschaftsministeriums für den Kraftfahrzeugbetrieb des Landes (VwV-Kfz) Die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen außerhalb der dienstlichen Verwendung (Privatfahrten) - dazu gehören auch Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle sowie private Umwegfahrten im Rahmen einer Dienstfahrt - ist grundsätzlich unzulässig. Die Dienststellenleitung oder besonders beauftragte Bedienstete können in besonderen Ausnahmefällen die außerdienstliche Benutzung eines Dienstkraftfahrzeugs gegen angemessenes Kilometerentgelt zulassen. Den Bediensteten darf dies jedoch nur für die Dienstkraftfahrzeuge gestattet werden, die sie dienstlich regelmäßig fahren. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5237 11 Land Regelungen über die Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen Fundstelle Mitnahme von Privatpersonen Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle private Fahrten* Entschädigung Bayern Art. 52 BHO, §§ 4 u. 6 BaySachbezV; keine gesonderten Richtlinien für Dienst-Kfz Aus § 4 der Verordnung über Sachbezugswerte und ihre Anrechnung auf die Besoldung (Bayerische Sachbezugsverordnung - BaySachbezV) ergibt sich, dass Beamten, Beamtinnen, Richtern oder Richterinnen des Freistaates Bayern die Nutzung von Dienstkraftwagen zu Privatfahrten genehmigt werden kann. Die private Nutzung des Dienstkraftwagens auch zu anderen als zu Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle ist ausdrücklich erwähnt. 0,30 Euro/km als Sachbezug Brandenburg Richtlinie über die Nutzung und die Grundsätze der Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen in der Landesverwaltung des Landes Brandenburg (Dienstkraftfahrzeugrichtlinie - DKfzRL) Die Mitnahme von Personen, die nicht Angehörige des öffentlichen Dienstes des Landes Brandenburg sind, ist nur zulässig, wenn ein dienstlicher Anlass vorliegt. Die Genehmigung hierzu wird gleichzeitig mit der Genehmigung der Dienstreise und der Nutzung des Dienstkraftfahrzeugs erteilt. Das bereitgestellte Dienstkraftfahrzeug darf für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle grundsätzlich nicht genutzt werden. Dienstreisen mit dem Dienstkraftfahrzeug beginnen und enden grundsätzlich an der Dienststelle Dienstkraftfahrzeuge dürfen von Landesbediensteten für dienstliche Zwecke genutzt werden, wenn dadurch Zeit gewonnen wird, Kosten gespart werden oder wenn die gegenüber einer Benutzung anderer Verkehrsmittel entstehenden Mehrkosten in einem vertretbaren Verhältnis zur Dringlichkeit des Dienstgeschäftes oder zur Zeitersparnis stehen. Drucksache 6/5237 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 12 Land Regelungen über die Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen Fundstelle Mitnahme von Privatpersonen Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle private Fahrten* Entschädigung Hessen Bestimmungen über Beschaffung und Betrieb von Dienstfahrzeugen (Kfz-Bestimmungen) Beschäftigte, für welche die Fahrt keine Dienstfahrt darstellt, sowie Privatpersonen dürfen in Dienstfahrzeugen nur dann mitgenommen werden, wenn dies im Interesse des Landes liegt. Privatpersonen dürfen ein Dienstfahrzeug nur dann führen, wenn dies im Interesse des Landes liegt, insb. wenn sich dadurch Einsparungen ergeben, die Privatperson zum Führen von Dienstfahrzeugen geeignet erscheint, ausreichende Fahrpraxis besitzt und die Dienststellenleitung der Fahrt generell oder für den Einzelfall zugestimmt hat. Wird eine Dienstreise an der Wohnung des oder der Beschäftigten angetreten oder wird das Dienstfahrzeug im Rahmen eines Bereitschaftsdienstes zur Wohnung mitgenommen, gilt die Fahrt zwischen Dienststelle und Wohnung dienstrechtlich als Dienstreise. Ein geldwerter Vorteil ist für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle nicht zu versteuern, wenn die oder der Beschäftigte das Dienstfahrzeug ausschließlich an den Tagen für seine Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle erhält, an denen es erforderlich werden kann, dass sie oder er dienstliche Fahrten von der Wohnung aus antreten muss. Die Benutzung von Dienstfahrzeugen für private Zwecke der Beschäftigten ist grundsätzlich unzulässig. In Notfällen oder wenn ein dienstliches Interesse an der privaten Benutzung des Dienstfahrzeugs besteht, können generell oder für den Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden. Außer in Notfällen haben die Beschäftigten für die private Benutzung eines Dienstfahrzeugs ein Entgelt in Höhe des geldwerten Vorteils zu entrichten. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5237 13 Land Regelungen über die Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen Fundstelle Mitnahme von Privatpersonen Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle private Fahrten* Entschädigung Mecklenburg- Vorpommern Richtlinie über Beschaffung, Betrieb und Aussonderung von Dienstkraftfahrzeugen in der Landesverwaltung von Mecklenburg- Vorpommern (Kfz-Richtlinie - Kfz-RL M-V) Die Mitnahme von Privatpersonen , insbesondere von Angehörigen der Bediensteten sowie von privatreisenden Bediensteten, in Dienstkraftfahrzeugen ist ohne dienstlichen Anlass nicht zulässig. Ausgenommen ist die Mitnahme in Notfällen (Unfall, plötzliche Erkrankung oder andere besondere Umstände), die durch eine allgemeine Beistandspflicht gerechtfertigt ist. Behinderten Beschäftigten im Landesdienst kann die unentgeltliche Nutzung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Dienststelle und Wohnung gestattet werden, sofern die Wohnung innerhalb des Einzugsgebietes des Dienstortes liegt, die Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels wegen Art und Schwere der Behinderung unzumutbar ist und dienstliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen. Drucksache 6/5237 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 14 Land Regelungen über die Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen Fundstelle Mitnahme von Privatpersonen Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle private Fahrten* Entschädigung Niedersachsen Richtlinie über Dienstkraftfahrzeuge in der Landesverwaltung (Kfz- Richtlinie) Für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte dürfen Dienstkraftfahrzeuge benutzt werden von der Oberfinanzpräsidentin oder dem Oberfinanzpräsidenten, der Landespolizeipräsidentin oder dem Landespolizeipräsidenten des Landespräsidiums für Polizei, Brandund Katastrophenschutz und der Verfassungsschutzpräsidentin oder dem Verfassungsschutzpräsidenten, Schwerbehinderten, deren Behinderung die Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel oder das Führen eines Kraftfahrzeuges nicht zumutbar erscheinen lässt, Behördenleiterinnen und Behördenleitern in besonders begründeten Ausnahmefällen, soweit es sich um regelmäßige oder vorhersehbare Fahrten handelt mit Einwilligung, in anderen, unvorhersehbaren Fällen mit Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde. Mitglieder der Landesregierung , Staatssekretäre, etc. dürfen Dienstkraftfahrzeuge für Privatfahrten innerhalb des Bundesgebiets einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte nutzen. mindestens 0,30 EUR/km ab Entfernungen über 30 km Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5237 15 Land Regelungen über die Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen Fundstelle Mitnahme von Privatpersonen Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle private Fahrten* Entschädigung Nordrhein- Westfalen Richtlinien über die Haltung und Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kraftfahrzeugrichtlinien - KfzR) Die Mitnahme von Privatpersonen hat grundsätzlich zu unterbleiben. Sie ist nur zulässig, wenn die Dienstgeschäfte es erfordern und die mitfahrende Privatperson vor Fahrtantritt eine Erklärung über den Haftungsausschluss unterschrieben hat. Für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte dürfen Dienstkraftfahrzeuge grundsätzlich nicht benutzt werden. Dies gilt nicht für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte, die im Zusammenhang mit Dienstreisen durchgeführt werden, die von der Wohnung aus angetreten werden oder dort enden. Privatfahrten dürfen mit Dienstkraftfahrzeugen grundsätzlich nicht ausgeführt werden. Mit Einwilligung der Dienststellenleitung dürfen Selbstfahrerinnen oder Selbstfahrer , denen ein Dienstkraftfahrzeug zur alleinigen dienstlichen Nutzung zugewiesen ist, mit diesem gegen Kostenerstattung auch private Fahrten im Bereich der Bundesrepublik Deutschland durchführen; die privat gefahrene Strecke darf 10.000 km im Jahr nicht übersteigen. Mit Einwilligung der Dienststellenleitung dürfen Selbstfahrerinnen oder Selbstfahrer, denen ein Dienstkraftfahrzeug zur alleinigen dienstlichen Nutzung zugewiesen ist und denen dessen Pflege gestattet ist gegen Kostenerstattung auch außerdienstlich Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte durchführen. 0,20 Euro/km, mindestens monatlich 0,03% des BLP bzw. monatlich 1 % des BLP zzgl. monatlich 0,03% des BLP Drucksache 6/5237 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 16 Land Regelungen über die Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen Fundstelle Mitnahme von Privatpersonen Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle private Fahrten* Entschädigung Rheinland-Pfalz Dienstkraftfahrzeug- Richtlinie (DKfzR) Die Mitnahme von Privatpersonen , insbesondere von Angehörigen der Bediensteten sowie von privatreisenden Bediensteten, in Dienstkraftfahrzeugen ist ohne dienstlichen Anlass nicht zulässig. Ausgenommen ist die Mitnahme in Notfällen (Unfall, plötzliche Erkrankung oder andere besondere Umstände), die durch eine allgemeine Beistandspflicht gerechtfertigt ist. Die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen außerhalb der dienstlichen Verwendung (Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle) ist grundsätzlich unzulässig. Die Dienststellenleitung oder deren Beauftragte können in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Das zuständige Ministerium kann in Ausnahmefällen eine außerdienstliche Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen zulassen, wenn dies aus besonderen Fürsorgegründen gerechtfertigt ist und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. pauschal 0,31 Euro/km bzw. Selbstkosten Saarland Bekanntmachung der Neufassung der Richtlinien der Landesregierung über die Beschaffung, die Haltung und Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen im Saarland (Kraftfahrzeug-Richtlinien - KfzR) Die Mitnahme bei Dienstfahrten von nicht im öffentlichen Dienst des Saarlandes beschäftigten Personen oder nicht in dienstlicher Eigenschaft reisenden Landesbediensteten (Privatpersonen) ist nur zulässig, wenn hierfür ein dienstliches Bedürfnis vorhanden ist oder die Mitnahme bei Unglücksfällen oder anderen besonderen Umständen durch eine allgemeine Beistandspflicht gerechtfertigt ist. Landeseigene Dienstkraftfahrzeuge dürfen grundsätzlich nur zur Ausführung von Dienstfahrten benutzt werden. Für private Zwecke der Bediensteten dürfen Dienstkraftfahrzeuge nur in besonderen Ausnahmefällen, z. B. bei plötzlichen Erkrankungen oder in Unglücksfällen und grundsätzlich nur mit Einwilligung des Dienststellenleiters oder des von ihm beauftragten Beamten benutzt werden. Eine Vergütung wird in diesen Fällen nicht erhoben. - Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5237 17 Land Regelungen über die Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen Fundstelle Mitnahme von Privatpersonen Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle private Fahrten* Entschädigung Sachsen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen in der Sächsischen Landesverwaltung (VwV-DKfz) Die Mitnahme nicht im Dienste des Freistaates Sachsen stehender Personen in Dienstkraftfahrzeugen ist auf begründete Ausnahmefälle zu beschränken. Die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen außerhalb der dienstlichen Verwendung (Privatfahrten) ist im Rahmen einer Dienstfahrt in angemessenem Umfang zulässig. Dies gilt nicht für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle. mindestens 0,27 EUR/km Sachsen-Anhalt Richtlinien über die Haltung und Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen des Landes Sachsen-Anhalt (Kraftfahrzeugrichtlinien - KfzR) Personen, die nicht im Dienst des Landes Sachsen- Anhalt stehen, Bedienstete anderer Dienststellen sowie privat reisende Bedienstete, dürfen in Dienstkraftfahrzeugen nur aus dienstlichem Anlass oder in begründeten Ausnahmefällen (z. B. Unfall, plötzliche Erkrankung oder Schadensereignissen von Bediensteten oder deren Angehörigen) mitgenommen werden. Mitglieder der Landesregierung, Staatssekretäre, Generalstaatsanwalt, etc. mindestens 100 v. H. der Wegstreckenentschädigung, die Landesbediensteten für die Nutzung eines Kraftwagens nach § 5 Abs. 2 BRKG in Verbindung mit der Reise-, Umzugskosten und Trennungsgeldverordnung gewährt wird (0,30 Euro/km) Schleswig-Holstein Vereinbarung nach § 59 Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein über die Kraftfahrzeugrichtlinien des Landes Schleswig-Holstein - KfzRL SH - Das Mitnehmen von verwaltungsfremden Personen ohne dienstlichen Grund oder Auftrag ist unzulässig. Fahrten zu Privatzwecken - einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle - dürfen mit DKfz nicht ausgeführt werden. Ausnahmen hiervon sind nur im Einzelfall in Anwendung des Fürsorgeprinzips gestattet, z. B. bei plötzlicher Erkrankung oder bei Unglücksfällen von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern oder ihrer nächsten Angehörigen. Hierbei kann von einem Entgelt abgesehen werden. mindestens 0,30 EUR/km (Kostenerstattung der Dienststellen an den BLB) Drucksache 6/5237 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 18 Land Regelungen über die Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen Fundstelle Mitnahme von Privatpersonen Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle private Fahrten* Entschädigung Thüringen Richtlinien für die Beschaffung , Verwaltung, Nutzung, Aussonderung, Verwertung und Schadensabwicklung bei Unfällen von Dienstfahrzeugen des Freistaates Thüringen (Kfz-Richtlinien) Privatpersonen sowie Landesbedienstete, für die die Fahrt keine Dienstfahrt darstellt, dürfen in Dienstfahrzeugen nur dann mitgenommen werden, wenn dies im Interesse des Freistaates Thüringen liegt. Ein Entgelt ist nicht zu entrichten. Für private Zwecke der Bediensteten, insbesondere Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, dürfen Dienstfahrzeuge nur in Ausnahmefällen bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses (z.B. erhebliche Kosten- bzw. Zeiteinsparung ) und wenn durch die Nutzung die Realisierung anderer notwendiger dienstlicher Fahrten nicht beeinträchtigt wird, sowie in Notfällen eingesetzt werden. Für die private Nutzung in Ausnahme- und Notfällen wird kein Entgelt erhoben. Die steuerrechtlichen Vorschriften, die für die private Nutzung von Dienstfahrzeugen gelten, bleiben unberührt. Ein geldwerter Vorteil ist für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht zu versteuern, wenn der Grund hierfür in dem Beginn oder der Beendigung einer Dienstreise an der Wohnung liegt. *) Die private Nutzung von Dienst-Pkw ist in den hier zitierten Vorschriften i.d.R. einem bestimmten Personenkreis (Mitglieder der Landesregierung, etc.) vorbehalten. Soweit hier nicht aufgeführt, gelten für diesen Personenkreis bei der Nutzung personengebundener Dienst-Pkw sowie für schwerbehinderte Menschen bei der Nutzung von Dienst- Pkw ggf. abweichende Regelungen.