Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 29. März 2016 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/5240 6. Wahlperiode 30.03.2016 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Jürgen Suhr, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Schulbücher für Schülerinnen und Schüler mit Fluchthintergrund und ANTWORT der Landesregierung Die Schweriner Volkszeitung vom 14. Januar 2016 berichtete über eine Regionale Schule im Landkreis Rostock, der die finanziellen Mittel fehlen, um Schülerinnen und Schüler mit Fluchthintergrund mit den notwendigen Schulbüchern auszustatten. Gemäß Schulgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern sind die Schulträger für die sächliche Ausstattung der Schulen zuständig. Dabei ist allerdings nicht auszuschließen, dass einzelne Schulträger dieser Pflicht wegen des kurzfristig erfolgten Anstiegs der Schülerzahlen nicht zeitnah nachkommen können. 1. Hat die Landesregierung einen vollständigen Überblick darüber, ob Schülerinnen und Schülern mit Fluchthintergrund nicht oder nur teilweise mit Schulbüchern und anderen Sachmitteln für den Unterricht versorgt werden können? 2. Welche Fälle sind der Landesregierung bekannt, in deren Rahmen Schülerinnen und Schüler mit Fluchthintergrund nicht oder nur teilweise mit Schulbüchern und anderen Sachmitteln für den Unterricht versorgt werden konnten (bitte einzeln aufführen)? Die Fragen 1 und 2 werden zusammenhängend beantwortet. Der Landesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Drucksache 6/5240 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 3. Welche Maßnahmen ergreift die Landesregierung im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht, um eine angemessene sächliche Schulausstattung für alle Schülerinnen und Schüler zu gewährleisten? a) Hat die Landesregierung im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht bereits geprüft, ob Schülerinnen und Schüler mit Fluchthintergrund Schulbücher und andere notwendige Unterrichtsmittel erhalten haben? b) Wenn ja, mit welchem Ergebnis und welche Anordnungen oder vergleichbare Maßnahmen wurden gegebenenfalls erlassen? Dem Land obliegt die Rechtsaufsicht lediglich über die Landkreise, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte. Die Rechtsaufsicht über den kreisangehörigen Raum führen die Landrätinnen und Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsaufsicht, vor Ort zu überprüfen, ob in den einzelnen kommunal getragenen Bildungseinrichtungen ausreichend Unterrichtsmaterialien zur Verfügung stehen. Sollte eine Finanzausstattung in der Summe nicht ausreichend vorhanden sein, obliegt es der haushaltsführenden kommunalen Stelle, entsprechende Maßnahmen wie Aufstockung des Titels oder Beantragung weiterer Mittel zu ergreifen. 4. Gibt es vonseiten des Landes kurzfristige Unterstützungsmöglichkeiten für Schulträger, die mit der Finanzierung zusätzlicher Schulbücher und Sachmittel für diese Schülerinnen und Schüler zeitweise oder grundsätzlich überfordert sind? a) Wenn ja, welche? b) Wenn nicht, ist die Schaffung entsprechender Unterstützungsmöglichkeiten geplant? Die Fragen 4, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Das Land befindet sich zur Asyl- und Flüchtlingspolitik in einem Dialog mit der kommunalen Ebene. In Projekt- beziehungsweise Arbeitsgruppen werden derzeit die tatsächlichen Mehrbelastungen für Gemeinden, Landkreise und das Land im Zusammenhang mit der Asyl- und Flüchtlingspolitik ermittelt. Wird dabei unter Berücksichtigung von Bundesmitteln ein Missverhältnis zwischen den Ebenen festgestellt, soll ein Vorschlag für einen fairen Ausgleich der Lasten entwickelt werden. Kurzfristige Unterstützungsmöglichkeiten speziell zur Unterstützung von Schulträgern, die mit der Finanzierung zusätzlicher Schulbücher und Sachmittel für Schülerinnen und Schüler aus dem Kreis der Flüchtlinge vielleicht überfordert sein könnten, erwachsen hieraus nicht. Auch das Finanzausgleichsgesetz böte keine Möglichkeiten, zusätzliche Finanzhilfen in diesem Bereich auszuzahlen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5240 3 Ergänzend wird in Verbindung mit der Sachmittelausstattung/dem persönlichen Schulbedarf von Schülern auf folgende Rechtslage im Leistungsrecht hingewiesen: Gemäß § 3 Absatz 3 Asylbewerberleistungsgesetz erhalten leistungsberechtigte Kinder mit „Asylbewerberstatus“ Leistungen zur Bildung und Teilhabe nach §§ 34, 34a und 34b SGB XII. Anerkannte Schutzberechtigte erhalten die Leistungen bei Bedürftigkeit direkt nach §§ 34 ff SGB XII. § 34 Absatz 3 SGB XII sieht vor, dass Schülerinnen und Schülern für den Monat, in dem der erste Schultag liegt, 70 Euro erhalten, im Monat, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt, 30 Euro. Schulbücher fallen nicht unter den persönlichen Schulbedarf im Sinn von § 34 Absatz 3 SGB XII. Die Kosten für ihre Anschaffung sind teilweise vom Regelbedarf umfasst, soweit nicht unmittelbar Lernmittelfreiheit gewährt wird. 5. Können Schulträger aus Mitteln der Ehrenamtsstiftung bei der Finanzierung von Schulbüchern und Unterrichtsmaterialien unterstützt werden? Wenn ja, ist dies bereits geschehen? Eine Beteiligung der Ehrenamtsstiftung an der Finanzierung von Schulbüchern und Unterrichtsmaterialien für den Schulunterricht scheidet aus. Dagegen hat die Ehrenamtsstiftung bereits die Realisierung zum Beispiel von Sprachkursen, die von ehrenamtlich Aktiven außerhalb des Schulunterrichts durchgeführt werden, aus ihren Mitteln unterstützt. Um speziell ehrenamtlich getragene Projekte zur Flüchtlingsintegration an Schulen, insbesondere vonseiten der Schulfördervereine, fördern zu können, sind der Stiftung auf Initiative der Vorsitzenden der Fraktionen von SPD, CDU, DIE LINKE sowie BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN zusätzliche Mittel aus dem Haushalt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Verfügung gestellt worden (100.000 Euro).