Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 22. März 2016 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/5246 6. Wahlperiode 23.03.2016 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Ulrike Berger, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Berechnung und Prüfung unzumutbarer Wegezeiten und ANTWORT der Landesregierung Paragraph 45 Absatz 4 Schulgesetz M-V legt Schülermindestzahlen für die Bildung von Eingangsklassen fest. Die Mindestzahlen dürfen unterschritten werden „[…], wenn gemäß dem genehmigten Schulentwicklungsplan bei Aufhebung der Schule unzumutbare Schulwegzeiten entstehen würden.“ Die zumutbaren Wegezeiten liegen gemäß Schulentwicklungsplanverordnung M-V bei 2 x 40 Minuten für den Bereich Grundschule sowie 2 x 60 Minuten für die Schularten Regionale Schule, Gesamtschule und Gymnasium. 1. Nach welchem exakten Verfahren werden die Schulwegzeiten für die einzelnen Schulen berechnet? a) Werden hierbei insbesondere auch die Wege zu den Haltestellen der Schülerbeförderung berücksichtigt und wenn ja, in welcher Form? b) Soweit die Berechnung nicht durch das Land erfolgt: Wie werden die im Rahmen der Schulentwicklungsplanung angegebenen Wegezeiten durch das Land geprüft, um unzumutbare Wegezeiten auszuschließen? Zu 1 und a) Die Schulwegzeit ist die Zeit vom Verlassen des Hauses bis zum Eintreffen in der Schule (vergleiche § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Fußnote der Unterrichtsversorgungsverordnung 2014/2015 und 2015/2016). Dies schließt auch die Wege zu den Haltestellen der Schülerbeförderung ein. Weitergehende Regelungen für die Schulwegzeit gibt es nicht. Drucksache 6/5246 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Zu 1 b) Zur Vermeidung unzumutbarer Schulwegzeiten können im Rahmen der Schulentwicklungsplanung abgesenkte Schülermindestzahlen in Anspruch genommen beziehungsweise Grundschulen können mit lediglich mindestens 40 Schülerinnen und Schülern mit jahrgangsübergreifenden Klassen geführt werden. Sofern die Planungsträger von diesen Kriterien Gebrauch machen und dies mit entsprechenden Schulwegzeiten begründen, erfolgt die Prüfung durch die oberste Schulbehörde dahingehend, ob die abgesenkten Schülermindestzahlen korrekt in Anspruch genommen werden, da ansonsten unzumutbare Schulwegzeiten entstehen würden. Die Vermeidung unzumutbarer Schulwegzeiten ist nicht Gegenstand der Schulentwicklungsplanung, sondern muss durch eine entsprechende Planung der Schülerbeförderung erfolgen. 2. Ab wie vielen Personen, deren Wegezeit zur neuen Schule die zumutbare Dauer überschreiten würde, wird von einer Aufhebung der Schule abgesehen? Schulgesetzlich ist lediglich geregelt, dass die Planungsträger im Rahmen der Schulentwicklungsplanung abgesenkte Schülermindestzahlen in Anspruch nehmen beziehungsweise Grundschulen mit lediglich mindestens 40 Schülerinnen und Schülern in jahrgangsübergreifenden Klassen führen können, wenn ansonsten unzumutbar lange Schulwegzeiten entstehen würden. Ein Absehen von der Aufhebung einer Schule ist in diesem Zusammenhang nicht geregelt. Der Bestand der Schulen ist vom Erreichen der Schülermindestzahlen abhängig. Nach der Aufhebung einer Schule ist die Schülerbeförderung gegebenenfalls neu zu organisieren. 3. In welchen Fällen wurden seit dem Jahr 2005 in Schulentwicklungsplänen vorgesehene Schulaufhebungen nicht umgesetzt, weil das Land abweichend von der Einschätzung der Träger der Schulentwicklungspläne von der Entstehung unzumutbarer Wegezeiten ausging? 4. In welchen Fällen wurden seit dem Jahr 2005 Schulen aufgehoben, weil das Land abweichend von der Einschätzung der Träger der Schulentwicklungspläne keine Entstehung unzumutbarer Wegezeiten erkannte? Zu 3 und 4 In keinem Fall. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5246 3 5. Wie viel Prozent der Schülerinnen und Schüler, die örtlich zuständige Schulen besuchen, haben nach Erkenntnissen der Landesregierung Schulwegzeiten, die über den Zumutbarkeitsgrenzen liegen? 6. Wie viele Schülerinnen und Schüler, deren Schulwegzeiten zur örtlich zuständigen Schule über den Zumutbarkeitsgrenzen liegen, besuchen örtlich nicht zuständige öffentliche oder freie Schulen? Zu 5 und 6 Sofern ansonsten unzumutbar lange Schulwegzeiten entstehen würden, können für den Bestand der betroffenen Schulen nach den Vorschriften der Schulentwicklungsplanungsverordnung vom 16.09.2014 abgesenkte Schülermindestzahlen in Anspruch genommen beziehungsweise Grundschulen mit lediglich mindestens 40 Schülerinnen und Schülern in jahrgangsübergreifenden Klassen geführt werden. Ein individuelles Recht der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers auf Gewährleistung einer bestimmten Schulwegzeit ist schulgesetzlich nicht geregelt. Die Zumutbarkeit des Schulweges ist nach der einschlägigen Rechtsprechung anhand der objektiven Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Eine generelle Einschätzung, wie in der Frage formuliert, ist somit nicht möglich.