Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 31. März 2016 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/5259 6. Wahlperiode 01.04.2016 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Situation der Schülerbeförderung in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Die Landesregierung sieht die vorrangige Aufgabe der Schulen in der pädagogischen Arbeit und ist deshalb bestrebt, den Aufwand bezüglich Verwaltung und Statistik auf das Maß zu beschränken, welches für die Steuerung und Aufsicht der Schulverwaltungsprozesse unabdingbar ist. Weiterführende Angaben wären nur mit einem erheblichen Mehraufwand für die Schulen leistbar. 1. Wie viele Schülerinnen und Schüler besuchten/besuchen in den Schuljahren 2013/2014, 2014/2015 und 2015/2016 in Mecklenburg- Vorpommern eine örtlich nicht zuständige Schule (bitte getrennt nach Landkreisen und kreisfreien Städten angeben)? Die Anzahl der Schülerinnen und der Schüler, die in den Schuljahren 2013/2014, 2014/2015 und 2015/2016 eine örtlich nicht zuständige Schule besuchten beziehungsweise besuchen, kann der nachfolgenden Übersicht entnommen werden. Es handelt sich zum Teil um nicht plausibilisierte Zahlen aus dem Schulinformations- und Planungssystem Mecklenburg- Vorpommern, sodass die Daten unter Vorbehalt zu betrachten sind. Drucksache 6/5259 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Kreisfreie Städte/Landkreise Schuljahr 2013/2014 Schuljahr 2014/2015 Schuljahr 2015/2016* Rostock 3.991 4.431 4.868 Schwerin 2.450 3.155 3.281 Mecklenburgische Seenplatte 2.514 2.927 3.192 Landkreis Rostock 1.537 2.043 3.150 Vorpommern-Rügen 1.458 2.051 2.524 Nordwestmecklenburg 781 1.084 1.120 Vorpommern-Greifswald 2.166 2.498 2.930 Ludwigslust-Parchim 899 1.027 1.217 Summe: 15.796 19.216 22.282 * vorläufige Schülerzahlen. 2. Wie viele der in Frage 1 genannten Schülerinnen und Schüler besuchen a) öffentliche allgemein bildende Schulen oder b) allgemein bildende Schulen in freier Trägerschaft (bitte getrennt nach Landkreisen und kreisfreien Städten angeben)? Die Fragen 2 a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Die Verteilung der in Frage 1 genannten Schülerinnen und Schüler auf öffentliche allgemein bildende Schulen und auf allgemein bildende Schulen in freier Trägerschaft (privater Rechtsstatus) kann der nachfolgenden Übersicht entnommen werden. Es handelt sich zum Teil um nicht plausibilisierte Zahlen aus dem Schulinformations- und Planungssystem Mecklenburg-Vorpommern, sodass die Daten unter Vorbehalt zu betrachten sind. Kreisfreie Städte/Landkreise Schuljahr 2013/2014 Schuljahr 2014/2015 Schuljahr 2015/2016* öffentlich privat öffentlich privat öffentlich privat Rostock 165 3.826 479 3.952 747 4.121 Schwerin 18 2.432 582 2.573 635 2.646 Mecklenburgische Seenplatte 301 2.213 564 2.363 701 2.491 Landkreis Rostock 137 1.400 539 1.504 1.589 1.561 Vorpommern-Rügen 94 1.364 615 1.436 1.006 1.518 Nordwestmecklenburg 201 580 490 594 536 584 Vorpommern-Greifswald 154 2.012 372 2.126 645 2.285 Ludwigslust-Parchim 356 543 545 482 723 494 Summe 1.426 14.370 4.186 15.030 6.582 15.700 * vorläufige Schülerzahlen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5259 3 3. Wie viele Auszubildende im Sinne des § 2 der „Verordnung über Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr (AusglVO M-V)“ nutzen Zeitfahrausweise und sind a) Schülerinnen und Schüler öffentlicher allgemein bildenden Schulen, b) Schülerinnen und Schüler an allgemein bildenden Schulen in freier Trägerschaft oder c) Schülerinnen und Schüler an öffentlichen beruflichen Schulen? Die Fragen 3 a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Für die Anwendung der Verordnung über Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr vom 8. November 2012 (GVOBl. M-V S. 508) sind entsprechende Differenzierungen nicht relevant. Ob es sich bei der besuchten Schule um eine solche in kommunaler oder in freier Trägerschaft oder um eine berufliche Schule handelt, ist für die Frage, wer Auszubildende nach § 2 der Verordnung über Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr sind, unerheblich . Nach der Verordnung über Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr kommen neben Schülerinnen und Schülern als Auszubildende auch Studentinnen und Studenten, Praktikantinnen und Praktikanten, Volontärinnen und Volontäre sowie Anwärterinnen und Anwärter im Vorbereitungsdienst in Betracht. Aus den angeführten Gründen liegen der Landesregierung keine entsprechend differenzierten Daten vor. 4. Wann plant die Landesregierung die in § 4 Absatz 2 Satz 1 „Verordnung über Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr (AusglVO M-V)“ festgeschriebenen Kostensätze je Personenkilometer anzupassen? Die Verordnung über Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr, die die Verteilung der Ausgleichsleistungen im sonstigen Öffentlichen Personennahverkehr in Mecklenburg- Vorpommern regelt, legt auch die Kostensätze als Grundlage für die durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten je Personenkilometer fest. Es ist beabsichtigt, die Verordnung bis Ende 2017 zu verlängern. Im Zuge einer Novellierung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Mecklenburg-Vorpommern in der kommenden Legislaturperiode kann unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehen Regionalisierungsmittel die Ausgleichsleistung neu geregelt werden. Drucksache 6/5259 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 5. Welche Änderungen plant die Landesregierung, um den Schülerinnen und Schülern tatsächlich eine Schulwahlfreiheit zu ermöglichen, bei der keine Beförderungskosten innerhalb des jeweiligen Landkreises auf die Erziehungsberechtigten entfallen, wenn die Schülerinnen und Schüler eine örtlich nicht zuständige Schule im jeweiligen Landkreis besuchen? § 113 des Schulgesetzes regelt den Grundsatz der kostenlosen Schülerbeförderung innerhalb der Landkreise bis zur örtlich zuständigen Schule. Auf dem Gebiet der jeweiligen kreisfreien Städte gibt es eine kostenlose Schülerbeförderung beziehungsweise eine Kostenerstattung noch nicht. Mit der Schulgesetzänderung im Dezember 2015 ist jedoch festgeschrieben worden, dass nunmehr auch die kreisfreien Städte - wie bisher auch schon die Landkreise - Schuleinzugsbereiche und damit örtlich zuständige Schulen per Satzung festzulegen haben. Nur so kann sichergestellt werden, dass, wenn der Landtag sich künftig zur Festlegung einer kostenlosen Schülerbeförderung auch innerhalb der jeweiligen kreisfreien Städte entschließen sollte, ein Beförderungsanspruch wie auch innerhalb der Landkreise nur bis zur örtlich zuständigen Schule besteht. Diese Schulgesetznovelle diente damit der Herstellung gleicher Lebensverhältnisse unabhängig davon, ob eine Schülerin oder ob ein Schüler auf dem Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt wohnt. Darüber hinaus gehende Maßnahmen sind nicht geplant. 6. In welcher Höhe wurden durch das Land die Kosten der Kreise und kreisfreien Städte im Rahmen des Konnexitätsausgleiches aufgrund der Neuregelung der Beförderungspflicht - gemäß § 113 Absatz 5 des Schulgesetzes für das Land M-V ab dem Jahr 2010 - a) entsprechend der „Vereinbarung zur Abgeltung der konnexen Mehrkosten gemäß § 113 Abs. 5 SchulG M-V“ und b) aus dem Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern ausgeglichen (bitte für die Schuljahre 2013/2014 bis 2015/2016 und getrennt nach Kreisen und kreisfreien Städten angeben)? Zu a) Empfänger Schuljahr 2013/2014 Schuljahr 2014/2015 Schuljahr 2015/2016 Landkreis Mecklenburgische Seenplatte 376.513,00 Euro 376.513,00 Euro Der Konnexitätsausgleich erfolgt vereinbarungsgemäß nachschüssig erst nach Abschluss des jeweiligen Schuljahres (im III. Quartal ). Die Ausgleichszahlungen für die Landkreise werden jedoch vereinbarungsgemäß in derselben Höhe wie in den Vorjahren erfolgen. Landkreis Rostock 102.860,00 Euro 102.860,00 Euro Landkreis Vorpommern-Rügen 283.240,00 Euro 283.240,00 Euro Landkreis Nordwestmecklenburg 267.790,00 Euro 267.790,00 Euro Landkreis Vorpommern-Greifswald 444.277,00 Euro 444.277,00 Euro Landkreis Ludwigslust-Parchim 448.320,00 Euro 448.320,00 Euro Hansestadt Rostock 7.779,65 Euro 8.114,95 Euro Landeshauptstadt Schwerin* - - Summe: 1.930.779,65 Euro 1.931.114,95 Euro * Die Landeshauptstadt Schwerin meldete im Rahmen des Erhebungsverfahrens nach § 113 Absatz 5 des Schulgesetzes „Fehlanzeige“. Zahlungen im Rahmen des Konnexitätsausgleiches erfolgten daher nicht. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5259 5 Zu b) Aufgrund der Neuregelung der Beförderungspflicht gemäß § 113 Absatz 5 des Schulgesetzes stellt das Land den Landkreisen und kreisfreien Städten aus dem Finanzausgleichsgesetz keine Kostenerstattung im Rahmen des Konnexitätsausgleiches zur Verfügung. Neben den allgemeinen Schlüsselzuweisungen nach den §§ 11 bis 13 des Finanzausgleichsgesetzes erhalten die Kommunen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Finanzausgleichsgesetzes weitere Zuweisungen, die an besondere aufgabenbezogene Belastungen oder Bedarfe anknüpfen. Gemäß § 4 des Finanzausgleichsgesetzes werden in Anwendung des Konnexitätsgrundsatzes finanzielle Ausgleichsleistungen nach Artikel 72 Absatz 3 der Landesverfassung in Verbindung mit § 4 Absatz 2 und 3 und § 91 Absatz 2 und 3 der Kommunalverfassung sowie deren Aufteilung grundsätzlich im Rahmen des jeweiligen Rechtsetzungsverfahrens bestimmt, mit dem kommunale Körperschaften zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichtet werden. Nach § 17 Satz 1 des Finanzausgleichsgesetzes erhalten die Träger der Schülerbeförderung in den Landkreisen zum Ausgleich der damit verbundenen Belastungen Zuweisungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Finanzausgleichsgesetzes. Die Mittel erhalten nur die Landkreise, nicht jedoch die kreisfreien Städte. Nach § 17 Satz 2 des Finanzausgleichsgesetzes werden 11 Mio. Euro nach dem Anteil der für das vorangegangene Haushaltsjahr nachgewiesenen Auszahlungen für Fahrtkosten abzüglich der Zuweisungen, die das Land auf der Grundlage von § 113 Absatz 5 des Schulgesetzes zum Ausgleich der Mehrkosten gewährt, verteilt.