Der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 29. März 2016 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/5265 6. Wahlperiode 30.03.2016 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Tino Müller, Fraktion der NPD Baumschutz und ANTWORT der Landesregierung Der § 39 Bundesnaturschutzgesetz besagt, dass es verboten ist, „Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen“. In den einzelnen Bundesländern gibt es ebenso wie in den Kommentaren zum Gesetz verschiedene Auffassungen darüber, wie in diesem Zusammenhang die Begrifflichkeit „gärtnerisch genutzte Grundflächen“ zu bewerten ist. 1. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zu diesem Thema (bitte die Antwort begründen und alle diesbezüglichen rechtlichen Grundlagen benennen)? a) Sind als „gärtnerisch genutzte“ ausschließlich erwerbswirtschaftlich genutzte Grundflächen anzusehen oder aber auch privat genutzte Gärten und Kleingartenanlagen? b) Welche diesbezüglichen Handlungsanweisungen gibt es an die jeweils zuständigen Naturschutzbehörden vonseiten des Landes? § 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist eine Vorschrift des Allgemeinen Artenschutzes , die allen wild lebenden Tieren und Pflanzen einen Mindestschutz gewährt. Da Gehölze wichtige Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen sind, wird dieser Mindestschutz nach § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG auch dadurch verwirklicht, dass der Gehölzschnitt in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September verboten ist. Drucksache 6/5265 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Zu a) Es handelt sich dabei um eine bundesrechtliche Regelung, von der das Land Mecklenburg- Vorpommern landesrechtlich nicht abweicht. Nach Auffassung des für Umwelt zuständigen Bundesministeriums umfasst der Rechtsbegriff „gärtnerisch genutzte Grundflächen“ neben den erwerbswirtschaftlich genutzten Grundflächen auch privat genutzte Gärten und Kleingartenanlagen. Zu b) Es gibt keine diesbezüglichen Handlungsanweisungen an die jeweils zuständigen Naturschutzbehörden . Der Landesregierung ist nicht bekannt, dass von den unteren Naturschutzbehörden eine andere als die in der Antwort zu 1 a) dargelegte Position vertreten wird. Es gab bislang keinen Anlass für diesbezügliche Handlungsanweisungen. 2. Welche Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern besitzen sogenannte Baumschutzsatzungen auf Grundlage des § 29 Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 14 des Naturschutzausführungsgesetzes ? Der gesetzliche Mindestbaumschutz ist in Mecklenburg-Vorpommern in § 18 des Naturschutzausführungsgesetzes (NatSchAG M-V) geregelt. Darüber hinaus können die Gemeinden strengere Vorschriften zum Baumschutz durch Satzung über den Schutz von geschützten Landschaftsbestandteilen (§ 29 Absatz 1 BNatSchG in Verbindung mit § 14 Absatz 3 NatSchAG M-V) für ihr Gebiet im eigenen Wirkungskreis erlassen. Der Landesregierung liegt keine Übersicht darüber vor, welche Gemeinden sogenannte Baumschutzsatzungen besitzen. 3. Ist der Baumschutz in Mecklenburg und Vorpommern unter Berücksichtigung des Bundesnaturschutzgesetzes und des Naturschutzausführungsgesetzes aus Sicht der Landesregierung ausreichend? Welche gesetzlichen Änderungen sind zukünftig beim Baumschutz geplant? Aus Sicht der Landesregierung sind die Regelungen zum Baumschutz in Mecklenburg- Vorpommern ausreichend. Gesetzliche Änderungen beim Baumschutz sind nicht geplant.