Die Finanzministerin hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 19. April 2016 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/5291 6. Wahlperiode 19.04.2016 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jeannine Rösler, Fraktion DIE LINKE Einhaltung von Zahlungsfristen durch den Betrieb für Bau und Liegenschaften Mecklenburg-Vorpommern (BBL) und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Beim Betrieb für Bau und Liegenschaften Mecklenburg-Vorpommern (BBL M-V) sind im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2015 insgesamt 279.601 Rechnungen eingegangen. Davon waren 55.120 Rechnungen als „sofort zahlbar“ ausgewiesen. 224.481 Rechnungen enthielten ein Zahlungsdatum, einen Zahlungszeitraum in Tagen beziehungsweise kein Zahlungsziel. Beim Eingang von Rechnungen wird der darauf vermerkte Fälligkeitszeitpunkt in das Buchhaltungssystem aufgenommen. Bei sofort zahlbaren Rechnungen wird das Rechnungsdatum zugrunde gelegt. Bei Rechnungen mit Zahlungszeiträumen wird der Fälligkeitszeitpunkt ausgehend vom Rechnungsdatum berechnet. Rechnungen, die keine Zahlungsfrist enthalten, werden mit einem Fälligkeitszeitpunkt von 14 Tagen ausgehend vom Posteingang erfasst. Drucksache 6/5291 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 1. In wie vielen Fällen hat der Betrieb für Bau und Liegenschaften Mecklenburg-Vorpommern (BBL) von Auftragnehmern gesetzte Zahlungsziele für fällig gewordene Zahlungen, die von Auftragnehmern in Rechnung gestellt wurden, nicht eingehalten (bitte hier und im Folgenden für die Jahre 2012 bis 2015 angeben)? 2. Welche Gründe gab es nach Kenntnis der Landesregierung, dass gesetzte und vereinbarte Zahlungsziele nicht eingehalten wurden? Zu 1 und 2 Gesonderte Statistiken zur Überschreitung von Zahlungszielen und deren Ursachen werden nicht geführt. Aufgrund der hohen Anzahl der Rechnungen ist eine manuelle Auswertung der den einzelnen Zahlungsvorgängen zugrundeliegenden Umstände nicht im Rahmen der Beantwortung einer Kleinen Anfrage leistbar. Für die Beantwortung der Frage konnte daher lediglich ein maschineller Abgleich zwischen dem im Buchungssystem vermerkten Fälligkeitszeitpunkt und dem tatsächlichen Zahlungsdatum erfolgen. Die Überschreitung des im Buchhaltungssystem erfassten Fälligkeitszeitpunktes ermöglicht aufgrund der Erfassungssystematik jedoch keine Aussage darüber, ob es sich um ein unbegründetes Nichteinhalten einer zu Recht gesetzten Zahlungsfrist handelt. - So kann durch das Abstellen bei als „sofort fällig“ ausgestellten Rechnungen auf das Rechnungsdatum eine Zahlung grundsätzlich erst nach dem im System hinterlegten Fälligkeitsdatum erfolgen. Damit ist jedoch keine Nichteinhaltung einer Zahlungsfrist verbunden. - Bei sehr kurzfristigen Zahlungsfristen ist eine Zahlung infolge der Postlaufzeiten bis zum gesetzten Termin häufig nicht möglich. - Zudem müssen die Rechnungen auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit geprüft werden, bevor eine Auszahlung erfolgt. Dies kann je nach Art und Umfang der erbrachten Leistungen unterschiedliche Bearbeitungszeiten beanspruchen und dazu führen, dass in Einzelfällen - insbesondere auch bei kurzen Zahlungsfristen - eine rechtzeitige Auszahlung nicht erfolgte. - Unvollständige oder unzutreffende Rechnungen führen zu Auseinandersetzungen mit dem Rechnungssteller oder Zurückweisungen von Rechnungen. Auch in diesen Fällen kann es dazu führen, dass Rechnungen erst ganz oder teilweise nach dem im Buchungssystem erfassten Fälligkeitszeitpunkt erfolgen. Auf Grundlage dieser Auswertung wurden 148.994 Rechnungen innerhalb der erfassten Fälligkeitszeiträume und 130.607 Rechnungen erst danach bezahlt. Wie vorstehend dargelegt, lässt dies jedoch keinerlei Rückschlüsse darauf zu, ob es sich dabei um ein unbegründetes Nichteinhalten einer zu Recht gesetzten Zahlungsfrist handelt, oder die Überschreitung ihre Ursache in der Erfassungssystematik oder in begründeten Beanstandungen durch den BBL M-V hat. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5291 3 3. Wie viele Beschwerden wegen Zahlungsverzögerungen oder ausbleibender Zahlungen sind der Landesregierung bekannt? Eine statistische Erfassung von Beschwerden aufgrund von Zahlungsverzögerungen erfolgte erstmals in 2015 für ein vollständiges Kalenderjahr. Im Kalenderjahr 2015 erreichten den BBL M-V 2.301 Mahnungen bei insgesamt 70.369 Rechnungen. Für frühere Kalenderjahre erfolgten statistische Erfassungen weder für Beschwerden noch für Mahnungen. Zur Ermittlung dieser Daten müssten sämtliche in Betracht kommende Zahlungsvorgänge gesichtet und manuell ausgewertet werden, was aufgrund der Vielzahl der Vorgänge im Rahmen der Beantwortung einer Kleinen Anfrage nicht leistbar ist. 4. Wie reagiert der BBL als Auftraggeber auf Beschwerden, die sich auf Zahlungsverzögerungen oder ausbleibende Zahlungen beziehen? Eingegangene Mahnungen werden unverzüglich an die bearbeitenden Beschäftigten weitergeleitet, um eine Klärung herbeizuführen und die Erledigung zu dokumentieren. Die Bearbeitungsstatistiken werden regelmäßig ausgewertet. In der Analyse der Mahnungen hat sich gezeigt, dass Unternehmen Mahnungen in einer beachtlichen Anzahl von Fällen bereits vor der Fälligkeit der Forderungen abgesandt haben. Infolge solcher unberechtigten Mahnungen kontaktiert der BBL M-V die Firmen, mit dem Ziel, dass diese ihre Praxis verändern. 5. Wie viele Mahnverfahren wurden nach Kenntnis der Landesregierung gegen den BBL durchgeführt (bitte trennen nach außergerichtlichen und gerichtlichen Mahnverfahren)? a) Wie viele dieser Verfahren waren zulasten des BBL erfolgreich? b) In welcher Höhe sind dem BBL im o. g. Zeitraum Kosten durch diese Verfahren angefallen? Zu 5, 5a) und 5b) Es erfolgt keine spezifische Erfassung außergerichtlicher und gerichtlicher Mahnverfahren. Zur Ermittlung dieser Daten müssten sämtliche in Betracht kommende Zahlungsvorgänge gesichtet und manuell ausgewertet werden, was aufgrund der Vielzahl der Vorgänge im Rahmen der Beantwortung einer Kleinen Anfrage nicht leistbar ist. Drucksache 6/5291 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 Mahnverfahren wurden bislang nicht erfolgreich gegen den BBL M-V geführt, sodass dem BBL M-V hieraus auch keine Kosten entstanden sind. Soweit ein gerichtliches Klageverfahren über die strittigen Forderungen anhängig ist, gehen die Kosten eines vorangegangenen Mahnverfahrens in den allgemeinen Verfahrenskosten auf; eine Ermittlung der Kosten des Mahnverfahrens ist in diesen Fällen nicht mehr möglich. 6. Inwiefern hat die Landesregierung gegebenenfalls Maßnahmen eingeleitet , um Zahlungsverzögerungen zu vermeiden? Beabsichtigt die Landesregierung entsprechende Maßnahmen einzuleiten ? Neben der statistischen Erfassung von Mahnungen (siehe Antwort zur Frage 3) führt der BBL M-V derzeit die digitale Rechnungsbearbeitung ein. Seit April 2016 wird in einem Teilbereich bereits in diesem elektronischen Verfahren gearbeitet. Mit der digitalen Rechnungsbearbeitung wird die Vorgangsbearbeitung erheblich beschleunigt, da vor allem interne Postlaufzeiten entfallen. Zudem wird eine höhere Transparenz über den gesamten Bearbeitungsablauf geschaffen. Dies wird insbesondere auch Zahlungsverzögerungen und Mahnungen entgegenwirken.