Die Finanzministerin hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 22. April 2016 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/5339 6. Wahlperiode 25.04.2016 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Karen Stramm, Fraktion DIE LINKE Förderung ärztlicher Niederlassung in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Da es in Mecklenburg-Vorpommern immer häufiger in der hausärztlichen Versorgung zu Praxisschließungen wegen fehlender Praxisnachfolge kommt und daher Patientinnen und Patienten, wie gerade in der Stadt Parchim, (Aktuelle Berichterstattung in der Presse) keinen Hausarzt oder Hausärztin mehr finden können, kann u. a. die Investitionsförderung der KVMV e. V. für Regionen mit bestehender (festgestellter) oder drohender Unterversorgung ein Instrument sein, dem Ärztemangel in der Fläche zu begegnen. 1. Entspricht es der Tatsache, dass die einmalige Fördersumme (Investitionskostenzuschuss ) für die Niederlassung (Neuzulassung oder Praxisübernahme) in Höhe von 50.000 Euro durch die Finanzämter wie Einkommen zu versteuern ist? Der Zuschuss der Kassenärztlichen Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern wird als allgemeiner Ertragszuschuss gezahlt und ist nicht an bestimmte Investitionen gebunden. In der Zuschussvereinbarung geht es vielmehr um die Verpflichtung, für einen bestimmten Zeitraum eine bestimmte Anzahl von Patienten zu versorgen. Die Kassenärztliche Vereinigung hat den Zuschuss nicht an die tatsächliche Vornahme von Investitionen gekoppelt, um die Verwendungsmöglichkeiten für den Zuschuss nicht einzuschränken . Vor diesem Hintergrund sind die Finanzämter aufgrund der bundesgesetzlichen Bestimmungen gehalten, den Zuschuss als steuerpflichtige Betriebseinnahme zu erfassen. Drucksache 6/5339 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Wie häufig wurde der Investitionskostenzuschuss für die Niederlassung in den letzten Jahren in Mecklenburg-Vorpommern in Anspruch genommen? Nach Angaben der Kassenärztlichen Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern wurde in den Jahren 2011 bis 2015 der Investitionskostenzuschuss für Niederlassungen in 76 Fällen in der Gesamthöhe von 3.800.000 Euro in Anspruch genommen. 3. Wie kann die Landesregierung auf eine mögliche Änderung der Förderrichtlinien und der steuerlichen Behandlung, beispielsweise analog der Förderpraxis des Landesförderinstituts, dahingehend Einfluss nehmen, dass der gesamte Betrag in Höhe von 50.000 Euro im vollen Umfang für den Erwerb der Praxiseinrichtung beispielsweise für den Kauf von medizinischen Geräten, die Anschaffung eines Hausbesuchsfahrzeuges oder eines solchen für eine vorgesehene Praxisassistentin oder Praxisassistenten verwandt werden kann, ohne dass ein Großteil der Fördersumme wieder an das Finanzamt abgeführt werden muss? Für reine Investitionszuschüsse besteht ein steuerliches Wahlrecht: - Der Zuschussempfänger kann den Zuschuss sofort als steuerpflichtige Betriebseinnahme ansetzen, sodass die Besteuerung der vollständigen Einnahme unmittelbar erfolgt. - Stattdessen kann der Zuschussempfänger den Zuschuss aber auch von den Anschaffungsoder Herstellungskosten der angeschafften Wirtschaftsgüter absetzen. Dies würde bewirken , dass der Zuschuss nicht sofort in voller Höhe den zu versteuernden Gewinn erhöht, sondern sich über den Abschreibungszeitraum für die angeschafften Wirtschaftsgüter verteilt und somit die Versteuerung zeitlich gestreckt erfolgt. Diese steuerliche Wahlmöglichkeit setzt aber die rechtliche Bindung des Zuschusses an die tatsächliche Vornahme der Investitionen voraus. Von einer solchen rechtlichen Bindung hat die Kassenärztliche Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern jedoch aus dem in der Antwort auf die Frage 1 genannten Grund abgesehen.