Der Minister für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 13. April 2012 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/534 6. Wahlperiode 17.04.2012 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Burkhard Lenz, Fraktion der CDU Zuteilung von PKW-Kennzeichen und ANTWORT der Landesregierung Im Vorfeld zum Landkreisneuordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern wurde durch die Landesregierung der Antrag an den Bund gestellt, das Kennzeichen „RÜG“ für die Insel Rügen beizubehalten. 1. Welchen Inhalt hatte die Antragsstellung und wurde bereits im Antragsverfahren das Kennzeichen „RÜG“ als Wunschkennzeichen benannt? Die Landesregierung hatte im Vorwege die Bundesregierung und die Länder um Zustimmung gebeten, das Unterscheidungszeichen „RÜG“ nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung der Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landkreisneuordnungsgesetz - LNOG M-V) vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V 2010, S. 366) beibehalten zu dürfen, da die Insellage einen abgegrenzten Fahrzeugzulassungsbereich darstellt. Der danach infolge der Neuordnung der Fahrzeugzulassungsbehörden im Bundesrat gestellte Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Rahmen der „Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung , anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung “ (Bundesrats-Drucksache 709/16/11 vom 15. Dezember 2011) hat die Beibehaltung des Unterscheidungszeichens „RÜG“ beinhaltet. Drucksache 6/534 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Der Landkreis Vorpommern bietet Fahrzeughaltern von der Insel Rügen gegen Gebühr das Kennzeichen „RÜG“ als Wunschkennzeichen an. Auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgt das Erteilen von „RÜG“ als Wunschkennzeichen? Gemäß § 8 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Januar 2012 (BGBl. I S. 103), steht bei der Zuteilung von Kennzeichen der Zulassungsbehörde ein Ermessen zu. Der Verfügungsberechtigte des Fahrzeugs hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Buchstaben- oder Zahlenfolge beziehungsweise entsprechende Kombination. Ein Wunschkennzeichen im Sinne der Gebührennummer 221 der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. Januar 2012 (BGBl. I S. 103), liegt dann vor, wenn von der Serie abgewichen wird, die das von der Zulassungsstelle verwendete Computerprogramm ansonsten vorgibt (Urteil des Verwaltungsgerichts Saarlouis vom 18. März 2009, Az.: 10 K 241/08). Da der Landrat für den Landkreis Vorpommern-Rügen serienmäßig das rechtlich vorgegebene Unterscheidungszeichen „VR“ vergibt, stellt die Zuteilung des Unterscheidungszeichens „RÜG“ ein Wunschkennzeichen dar. 3. Woraus resultiert die Gebühr für das Erteilen von Kennzeichen „RÜG“ und welche zusätzliche Software, Lizenz und Wartungskosten sind notwendig? Die Gebühr für das Zuteilen von Kennzeichen mit „RÜG“ resultiert aus § 6a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 118 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 Nummer 1 GebOSt sowie Gebührennummer 221 der zur GebOSt ergangenen Anlage. Die derzeitige Software IKOL-KFZ bietet keine Möglichkeit, die zwei Unterscheidungszeichen „VR“ und „RÜG“ gleichzeitig in einem Programm zu bearbeiten. Dadurch müssen für die separate Software IKOL-KFZ für „RÜG“ entsprechende Lizenzkosten, zusätzliche Betreuungs-, Wartungs- und Pflegekosten sowie gesonderte Datensicherungskosten verausgabt werden. Darüber hinaus entsteht infolge des Unterscheidungszeichens „RÜG“ ein Mehraufwand an Zeit-, Prüfungs- und Verwaltungskosten. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/534 3 Bisher gibt es in der Bundesrepublik drei Kreise mit zwei Kennzeichen; mit der Beibehaltung „RÜG“ wären es vier Kreise mit zwei amtlichen Kennzeichen. 4. Welche Position vertritt die Landesregierung hinsichtlich des Verwen- dens von unterschiedlichen Unterscheidungskennzeichen in einem Landkreis? Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ist durch Beschlüsse der Verkehrsministerkonferenz der Länder aufgefordert, die rechtlichen Voraussetzungen für die alternative Zuteilung auch auslaufender und bereits ausgelaufener Unterscheidungszeichen zu schaffen. Die Beschlusslage war unter anderem durch Mecklenburg-Vorpommern herbeigeführt worden. Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat angekündigt, eine entsprechende Regelung im Jahr 2012 zu schaffen. Über die Verwendung unterschiedlicher Unterscheidungszeichen auf der neuen rechtlichen Grundlage entscheiden dann in Mecklenburg-Vorpommern die Landrätinnen und Landräte. Zuteilung von PKW-Kennzeichen