Die Finanzministerin hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 25. April 2016 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/5340 6. Wahlperiode 26.04.2016 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Karen Stramm, Fraktion DIE LINKE Einkommenssteuern für Seniorinnen und Senioren in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Nachdem das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, dass die unterschiedliche Einkommensbesteuerung der Renten und der Pensionen verfassungswidrig ist, hat der Bundesgesetzgeber die Besteuerung der Alterseinkünfte ab dem 1. Januar 2005 neu geregelt. Demnach wird der steuerfreie Anteil der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung von 2005 bis 2040 schrittweise abgesenkt. In § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Einkommensteuergesetz ist die Berechnung des steuerfreien Anteils der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung geregelt. Er bestimmt sich nach dem Jahr der ersten Rentenzahlung und beträgt bei einem Rentenzahlungsbeginn bis 2005 50 Prozent. Bei späterem Beginn der Rentenzahlung mindert sich der steuerfreie Anteil bis 2020 um zwei Prozent pro Jahr, in den Folgejahren um ein Prozent. Bei erstmaliger Rentenzahlung in 2016 beträgt der steuerfreie Anteil 28 Prozent. Neben dieser Steuerbefreiung können weitere Steuervergünstigungen, wie Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Zusätzlich wird vom Gesamtbetrag der Einkünfte ein Grundfreibetrag abgezogen, aktuell für 2016 in Höhe von 8.652 Euro pro Person. Erst wenn die steuerpflichtigen Einkünfte diese Beträge übersteigen, wird eine Einkommensteuer festgesetzt. Folglich zahlen die meisten Seniorinnen und Senioren in Mecklenburg- Vorpommern keine Einkommensteuer und müssen auch keine Einkommensteuererklärung abgeben. Drucksache 6/5340 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Die zunehmend nachgelagerte Besteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz führt dazu, dass viele Seniorinnen und Senioren wieder zur Einkommenssteuererklärung gegenüber ihrem zuständigen Finanzamt verpflichtet sind. 1. Wie hat die sich Zahl der Seniorinnen und Senioren, die zur Einkommenssteuererklärung verpflichtet sind, in Mecklenburg- Vorpommern seit 2005 entwickelt? Statistische Daten zur Anzahl der Seniorinnen und Senioren, die zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, liegen der Landesregierung nicht vor. Der Landesregierung liegt jedoch die Zahl der im Inland zur Einkommensteuer veranlagten Fälle mit Renteneinkünften für Personen mit einem Alter ab 60 Jahren für die Veranlagungszeiträume 2010 bis 2014 zum Stichtag 31.12.2015 vor. Die Anzahl ergibt sich aus folgender Tabelle: Veranlagungs - zeitraum Gesamtzahl der veranlagten Fälle* davon: Fälle der Zusammenveranlagung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern Anzahl der Fälle aus Spalte 2, die neben Renteneinkünften noch andere Einkünfte beziehen, wie zum Beispiel aus Kapitalvermögen , nichtselbstständiger Arbeit (auch Pensionen), selbstständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb, Land- oder Forstwirtschaft, Vermietung oder Verpachtung 1 2 3 4 2010 55.152 33.301 44.065 2011 58.023 35.134 46.313 2012 58.941 35.547 46.434 2013 59.866 35.995 45.831 2014** 55.691 33.035 40.682 * Die Gesamtzahl ergibt sich aus der Summe der Einzel- und Zusammenveranlagungen. ** Die Veranlagung der Fälle für den Veranlagungszeitraum 2014 ist zum 31.12.2015 noch nicht abgeschlossen. 2. Wie schätzt die Landesregierung die Entwicklung dieser Zahl für 2016 und die nächsten Jahre ein? Die Landesregierung geht von einer kontinuierlichen moderaten Steigerung der Anzahl der zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichteten Seniorinnen und Senioren aus. Hintergrund dieser Prognose ist die in den Vorbemerkungen beschriebene bundesgesetzliche Regelung, nach der sich der steuerfreie Anteil der Rente nach dem Beginn der Rentenzahlung bemisst. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5340 3 3. Wie hoch wird die Zahl derjenigen Senioreninnen und Senioren geschätzt, die keine Einkommenssteuererklärung abgeben, obwohl sie hierzu verpflichtet sind? Angaben oder Schätzungen zur Zahl der Seniorinnen und Senioren, die keine Einkommensteuererklärung abgeben, obwohl sie hierzu verpflichtet sind, liegen nicht vor. Die Rentenversicherungsträger sind gesetzlich verpflichtet, der Steuerverwaltung die Höhe der in jedem Jahr jeweils gezahlten Renten automationsgestützt zu übermitteln. Die Steuerverwaltung wertet diese Rentenbezugsmitteilungen in regelmäßigen Abständen aus und erhebt ausstehende Steuern nach. 4. Welche Sanktionen drohen Personen, die obwohl zur Einkommenssteuererklärung veranlagt, diese nicht tätigen, und wie behandeln die Finanzämter des Landes bislang säumige Seniorinnen und Senioren? Die Sanktionen, die bei einer Verletzung der steuerlichen Erklärungs- oder Zahlungspflichten drohen, sind in der Abgabenordnung geregelt. Hierzu gehören beispielsweise die Festsetzung von Verspätungszuschlägen bei Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe der Steuererklärung oder die Festsetzung von Säumniszuschlägen bei Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung der festgesetzten Steuer. Ob und wie eine Verletzung der steuerlichen Pflichten im Einzelfall tatsächlich zu sanktionieren ist, entscheidet das zuständige Finanzamt nach Prüfung aller Umstände des konkreten Falls. Neben der Höhe der nachzuerhebenden Steuern kann dabei auch der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen sein (beispielsweise ob die Nichtabgabe der Steuererklärung mit dem Vorsatz einer Steuerhinterziehung erfolgte oder lediglich aufgrund fehlender steuerlicher Kenntnisse).