Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 9. Mai 2016 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/5348 6. Wahlperiode 10.05.2016 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Johannes Saalfeld, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Auswirkungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes an den Hochschulen in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung § 79 des Landeshochschulgesetzes bestimmt, dass wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte für die Erbringung von Dienstleistungen in der Lehre, in der Forschung und in Entwicklungsvorhaben sowie für die damit im Zusammenhang stehenden Verwaltungsaufgaben eingestellt werden können. Die Arbeitsverhältnisse sind zu befristen. In der Hochschulpraxis wird der geforderte Zusammenhang von Verwaltungstätigkeiten und wissenschaftlichen Aufgabenstellungen in Forschung und Lehre extensiv ausgelegt. Die Einstellung wissenschaftlicher Hilfskräfte ausschließlich zur Wahrnehmung von „typischen“ Daueraufgaben in der Hochschulverwaltung entspricht indes nicht dem Zweck des Landeshochschulgesetzes. Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz in der bis zum 16. März 2016 geltenden Fassung, das die sachgrundlose Qualifikationsbefristung wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, aber auch der wissenschaftlichen Hilfskräfte, an keine weitergehenden tatbestandlichen Voraussetzungen knüpfte, erleichterte eine Einstellungs- und Befristungspraxis der Hochschulen, die größtmögliche Flexibilität beim Einsatz des wissenschaftlichen Personals erlaubte. Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes, das am 17. März 2016 in Kraft getreten ist, wurde die sachgrundlose Qualifikationsbefristung durch den Bundesgesetzgeber bewusst an weitergehende Tatbestände geknüpft, um einer beobachteten Fehlentwicklung in der Befristungspraxis der Hochschulen entgegen zu treten. Zukünftig setzt die sachgrundlose Qualifikationsbefristung eine „Förderung“ der wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung und eine am Qualifikationsziel orientierte Befristungsdauer voraus. Drucksache 6/5348 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Mit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) zum 17. März 2016 können Hochschulen im Land keine Daueraufgaben in der Hochschulverwaltung durch befristete Verträge mit wissenschaftlichen Hilfskräften bedienen. Dieser Umstand hat dazu geführt, dass mit Inkrafttreten des Wissenschaftszeitvertragsgesetz bestehende Arbeitsverträge an der Universität Rostock nicht verlängert wurden. 1. Wie viele wissenschaftliche Hilfskräfte waren zum Stichtag 31.12.2015 in der Hochschulverwaltung an den Hochschulen in Mecklenburg-Vorpommern angestellt (bitte die Anzahl für jede Hochschule gesondert angeben)? Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald: 19 Universität Rostock: 69 Hochschule für Musik und Theater Rostock: 0 Hochschule Neubrandenburg: 0 Fachhochschule Stralsund: 0 Hochschule Wismar: 3 2. In welchen Bereichen der Hochschulverwaltung wurden wissenschaftliche Hilfskräfte zum Stichtag 31.12.2015 eingesetzt (bitte die Aufgliederung nach Verwaltungsbereichen für jede Hochschule gesondert angeben)? In folgenden Bereichen waren die wissenschaftlichen Hilfskräfte eingesetzt: Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald Kustodie, Graduiertenakademie, Familienfreundliche Hochschule, Gleichstellungsbeauftragte, Integrierte Qualitätssicherung, Zentrum für Forschungsförderung, International Office, Dekanat der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät Universität Rostock Wissenschaftliche Weiterbildung, Hochschul- und Qualitätsentwicklung (HQE), Rektorat (Seniorenakademie, Prorektorat) Universitäres Gesundheitsmanagement, Rostock International House Hochschule Wismar Öffentlichkeitsarbeit, International Office Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5348 3 3. Wie viele wissenschaftliche Hilfskräfte waren zum Stichtag 17.03.2016 in der Hochschulverwaltung an den Hochschulen in Mecklenburg-Vorpommern angestellt (bitte die Anzahl für jede Hochschule gesondert angeben)? Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald: 18 Universität Rostock: 63 Hochschule für Musik und Theater Rostock: 0 Hochschule Neubrandenburg: 0 Fachhochschule Stralsund: 0 Hochschule Wismar: 1 4. Wie viele Anstellungsverträge dieser wissenschaftlichen Hilfskräfte wurden bzw. werden im Zuge des Inkrafttretens des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes beendet bzw. nicht verlängert (bitte für jede Hochschule gesondert angeben)? Erfasst sind jene Fälle, in denen nach Auslaufen der zeitlich befristeten Arbeitsverträge Weiterbeschäftigungen nach Maßgabe des geänderten Wissenschaftszeitvertragsgesetzes nicht möglich waren: Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald: 9 Universität Rostock: 13 Hochschule Wismar: 0 5. Welche Möglichkeiten und Übergangsregelungen bestehen, um beendete Arbeitsverhältnisse weiterzuführen? Beendete Arbeitsverhältnisse werden nicht weitergeführt. Drucksache 6/5348 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 6. Wie viele der zuvor als wissenschaftliche Hilfskräfte angestellten Personen konnten weiter beschäftigt werden (bitte für jede Hochschule gesondert angeben)? Erfasst sind jene Fälle, in denen nach Auslaufen der zeitlich befristeten Arbeitsverträge Weiterbeschäftigungen nach Maßgabe des geänderten Wissenschaftszeitvertragsgesetzes möglich waren: Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald: 2 Universität Rostock: 5 Hochschule Wismar: 1 7. Sind der Landesregierung Maßnahmen der Hochschulen bekannt, die eine Erfüllung der bestehenden Daueraufgaben in der Hochschulverwaltung , für die zuvor wissenschaftliche Hilfskräfte eingesetzt worden sind, in Zukunft ohne die Beschäftigung von wissenschaftlichen Hilfskräften gewährleisten (bitte die Maßnahmen benennen)? Wurden Daueraufgaben in der Hochschulverwaltung durch wissenschaftliche Hilfskräfte wahrgenommen, und wird diese Praxis nunmehr rechtskonform nicht mehr fortgeführt, so sind die Hochschulen gehalten, auf der Grundlage des Stellenplanes und im Rahmen des Personalbudgets (einschließlich der hierzu ausgebrachten Bewirtschaftungsgrundsätze) durch organisatorische und/oder personalwirtschaftliche Maßnahmen eine Deckung des Personalbedarfs herbeizuführen. 8. Wie viele zusätzliche Personalstellen müssten die Hochschulen einrichten , um die Aufgaben in der Hochschulverwaltung, für die zuvor wissenschaftliche Hilfskräfte eingesetzt worden sind, auch in Zukunft erfüllen zu können? Es wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5348 5 9. Welche zusätzlichen Kosten entstehen den Hochschulen, um zukünftig die Erfüllung der anfallenden Daueraufgaben im Bereich der Hochschulverwaltung ausschließlich über Arbeitsverhältnisse nach Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder zu bedienen (bitte die Höhe der Kosten für jede Hochschule gesondert ausweisen)? Die exakte Höhe der arbeitgeberseitig gegebenenfalls anfallenden zusätzlichen Kosten lässt sich nicht ermitteln. Ein Vergleich der Stundenvergütungen ergibt folgendes Bild: Stundenvergütung Hilfskraft 14,97 Euro Stundenentgelt E 9 Stufe 1 15,02 Euro 10. Wie viele unbefristete Stellen können die Hochschulen in Mecklenburg -Vorpommern nach Bewirtschaftungsgrundsatz f) in ihren jeweiligen Wirtschaftsplänen gemäß Haushaltplan 2016/2017 Einzelplan 7 einrichten und in welchem Umfang sind derzeit über den Bewirtschaftungsgrundsatz f) bereits unbefristete Stellen eingerichtet worden (bitte für jede Hochschule die absolute Anzahl der Stellen gesondert ausweisen)? Gemäß Bewirtschaftungsgrundsatz f) des Wirtschaftsplanes 2016/2017 können die Hochschulen unbefristete Beschäftigungspositionen einrichten. Eine Beschäftigungsposition entspricht einem Vollzeitäquivalent (VZÄ). Hochschule gemäß Haushaltsplan 2016/2017 mögliche unbefristete Beschäftigungspositionen Bewirtschaftungsgrundsatz f) davon bereits eingerichtete unbefristete Beschäftigungspositionen (VZÄ) Ernst-Moritz-Arndt- Universität Greifswald 16 7,5 Universität Rostock 24 8,125 Hochschule für Musik und Theater Rostock 2 2 Hochschule Neubrandenburg 4 0 Fachhochschule Stralsund 4 2 Hochschule Wismar 6 2