Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 31. Mai 2016 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/5358 6. Wahlperiode 01.06.2016 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Torsten Koplin und Peter Ritter, Fraktion DIE LINKE Betreuung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern und anerkannten Flüchtlingen und ANTWORT der Landesregierung Anerkannte Flüchtlinge können sich im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte neben der Arbeiterwohlfahrt (AWO), die eine Migrationsberatungsstelle sowie einen Jugendmigrationsdienst betreibt, auch an andere Träger wenden. So führen das Deutsche Rote Kreuz (DRK) sowie das Christliche Jugenddorfwerk Deutschland (CJD) Migrationssozialberatungen durch. Darüber hinaus betreibt das CJD auch einen Jugendmigrationsdienst. In den Kreisen und kreisfreien Städten Mecklenburg-Vorpommerns gibt es offenbar unterschiedliche Modelle der Betreuung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern und anerkannten Flüchtlingen. Während im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte für die Betreuung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern zwischen der Kreisverwaltung und einem Träger wohl ein „Generalvertrag“ abgeschlossen wurde, arbeitet man im Landkreis Vorpommern-Rügen mit „Individualverträgen“. Anerkannten Flüchtlingen wird im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte geraten, sich mit Fragen an die Arbeiterwohlwahrt (AWO) zu wenden. Drucksache 6/5358 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 1. Welche Modelle der Betreuung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern und anerkannten Flüchtlingen werden in den Landkreisen und kreisfreien Städten praktiziert? Die Betreuung von Asylbewerbern, die in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht sind, erfolgt auf der Grundlage der Richtlinie für den Betrieb von Gemeinschaftsunterkünften und die soziale Betreuung der Bewohner vom 25. September 2000. Die Betreuung dezentral untergebrachter Asylbewerberinnen und Asylbewerber erfolgt in Mecklenburg-Vorpommern grundsätzlich als aufsuchende Hilfe. In einzelnen Regionen besteht für sie darüber hinaus auch die Möglichkeit, die Betreuer zu bestimmten Zeiten in „Betreuerbüros“ aufzusuchen. Sofern die Kommunen die Betreuung nicht mit eigenem Personal sicherstellen, werden dazu Verträge mit Betreuungsverbänden oder in wenigen Einzelfällen auch mit geeigneten Einzelpersonen geschlossen. Die Betreuung von traumatisierten Asylbewerberinnen und Asylbewerbern und anerkannten Schutzbedürftigen erfolgt in Greifswald durch das Psychosoziale Zentrum für Migranten in Vorpommern e.V. Ein zweites Beratungsangebot durch ein Psychosoziales Zentrum ist im mecklenburgischen Landesteil vorgesehen. An anerkannte Schutzbedürftige richten sich ferner unterschiedliche Beratungs- und Betreuungsangebote wie die Migrationssozialberatung, die Migrationsberatung für Erwachsene, die Jugendmigrationsdienste oder auch durch Integrationslotsinnen und Integrationslotsen. 2. Welcher Betreuungsschlüssel wird dabei in den Landkreisen und kreisfreien Städten angewandt? Betreuungsschlüssel finden lediglich für die Betreuung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern Anwendung. Für die Erfüllung der Betreuungsaufgaben in Gemeinschaftsunterkünften ist für je bis zu sieben zu betreuende Personen ein Betreuungsaufwand von einer Stunde pro Tag vorgesehen. Der Betreuungsschlüssel im Rahmen der dezentralen Betreuung sieht für je bis zu sieben zu betreuende Asylbewerberinnen und Asylbewerber einen Betreuungsaufwand von einer Stunde pro Tag vor. Soweit in den Landkreisen und kreisfreien Städten noch Altverträge zur Betreuung bestehen, können sich in diesen Fällen die Betreuungsschlüssel 1:10 beziehungsweise 1:12 in Anwendung befinden. Der Betreuungsschlüssel für die Betreuung dezentral untergebrachter Asylbewerber wird jeweils in Arbeitshinweisen des Ministeriums für Inneres und Sport festgelegt. Zum 01.11.2014 war eine Neufassung dieser Arbeitshinweise in Kraft getreten. Danach war statt der vormaligen zwei verschiedenen Betreuungsschlüssel (1:12; 1:10 jeweils in Abhängigkeit des Voraufenthalts in einer Gemeinschaftsunterkunft oder sofortiger Unterbringung in dezentralem Wohnraum) nur noch ein einheitlicher Betreuungsschlüssel zur Bemessung des Betreuungsumfangs zu Grunde gelegt worden. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5358 3 Dieser sah für je bis zu zehn zu betreuende Personen einen Betreuungsaufwand von einer Stunde pro Tag vor. Im Oktober 2015 ist aufgrund der sprunghaft gestiegenen Zahl sofort dezentral untergebrachter Asylbewerber entschieden worden, den Schlüssel von 1:10 auf 1:7 umzustellen. Der Betreuungsschlüssel entspricht damit auch dem in Gemeinschaftsunterkünften geltenden Schlüssel. 3. Welche Betreuungsleistungen für Asylbewerberinnen und Asylbewerber werden aus dem Landeshaushalt finanziert? Unter Berücksichtigung des individuellen Betreuungsbedarfs werden die nachfolgend genannten Betreuungsschwerpunkte aus dem Landeshaushalt finanziert: a) Beratung und Hilfestellung in Alltagsfragen nach dem Prinzip der Hilfe zur Selbsthilfe, b) Erläuterung von Rechten und Pflichten in den verschiedensten Rechtsgebieten, insbesondere nach dem Asylverfahrens- und Aufenthaltsrecht sowie dem jeweiligen sozialen Leistungsrecht, c) Vermittlung und Beratung in Behördenangelegenheiten und gegebenenfalls Begleitung zu den Behörden (zum Beispiel Sozialamt, Ausländerbehörden, Jugendamt, Arbeitsamt, Krankenkasse usw.), d) Begleitung bei Arztbesuchen, falls erforderlich, e) Unterstützung bei der Suche nach geeignetem Wohnraum und bei der Einrichtung der Wohnung, f) Beratung bei der Führung des Haushalts, g) Orientierungshilfen im neuen Wohnumfeld, zum Beispiel Information über die Hausordnung , den öffentlichen Nahverkehr und die Versorgungsstrukturen, h) Beratung in Mietangelegenheiten, i) Unterstützung bei der schulischen Eingliederung, j) Vermittlung von Beratungsangeboten anderer Institutionen und Vereine (zum Beispiel Sprachkurse, Suchtberatung, Ehe- und Familienkonfliktberatung, Schuldnerberatung, Vermittlung von Freizeitangeboten usw.), k) Förderung sozialer Kontakte zu Angehörigen, Lebenspartnern und anderen Personen aus dem unmittelbaren Umfeld, 1) Konfliktberatung jeglicher Art (zum Beispiel Vermittlung bei Nachbarschaftskonflikten), m) Unterstützung bei der Suche nach legalen Arbeitsmöglichkeiten (zum Beispiel auch Unterstützung beim Verfassen von Bewerbungsschreiben und bei der Vorbereitung von Bewerbungsgesprächen), n) Beaufsichtigung von ausländischen Flüchtlingen bei der Wahrnehmung von gemeinnützigen Tätigkeiten, insbesondere zur Herrichtung von dezentralem Wohnraum (zum Beispiel Reinigung/Einrichtung von Wohnraum), o) Auszahlung von Geldleistungen in dezentralem Wohnraum nach Vorgabe der zuständigen Kommune. Drucksache 6/5358 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 Aus dem Landeshaushalt werden die Beratungs- und Betreuungsleistungen des Flüchtlingsrates Mecklenburg-Vorpommern e.V. und des Psychosozialen Zentrums für Migranten in Vorpommern e. V. finanziert. Aus dem Landeshaushalt wird außerdem das Integrationsbüro der Erstaufnahmeeinrichtung Stern Buchholz finanziert. Neben dem sozialen und beruflichen Beratungsansatz für Asylbewerberinnen und Asylbewerber zielt die Arbeit des Integrationsbüros auf eine möglichst passgerechte Verteilung der Asylantragsteller in die Kommunen unseres Landes. 4. Welche Leistungen für anerkannte Flüchtlinge, z. B. Beratung durch die AWO, werden aus dem Landeshaushalt finanziert? Die Beratungs- und Betreuungsleistungen der Migrationssozialberatungsstellen und des Psychosozialen Zentrums werden aus Haushaltsmitteln des Landes finanziert. Die Finanzierung der Integrationslotsinnen und Integrationslotsen in den Landkreisen und kreisfreien Städten basiert auf den Vereinbarungen, die im Spitzengespräch der Landesregierung mit den Kommunen am 16. Februar 2015 getroffen wurden.