Der Minister für Wirtschaft, Bau und Tourismus hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 17. April 2012 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/536 6. Wahlperiode 18.04.2012 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Regine Lück, Fraktion DIE LINKE Erhebung von Ausgleichsbeträgen und ANTWORT der Landesregierung Für eine durch die Sanierung entstandene Bodenwerterhöhung sind durch die Gemeinde in der Regel Ausgleichsbeträge zu erheben. Nach meiner Kleinen Anfrage vom Juli 2007 waren zum damaligen Zeitpunkt neun städtebauliche Sanierungs- bzw. Entwicklungsmaßnahmen abgeschlossen . In vier Fällen entstand ein Einnahmeüberschuss, bei dem eine Rückerstattung an die Bewilligungsbehörde geltend gemacht werden sollte. 1. Wie viele umfassende städtebauliche Gesamtmaßnahmen in Sanie- rungs- und Entwicklungsgebieten wurden und werden im Land insgesamt durchgeführt und gefördert, welche wurden davon bereits abgeschlossen (um eine Aufstellung der Gebiete mit Gebietsbezeichnung und Angabe der Gemeinde wird gebeten)? 2. Für welche der abgeschlossenen Verfahren aus Frage 1 ergingen Aus- gleichsbetragsbescheide oder ist die Erhebung von Bescheiden vorgesehen , wie hoch sind die Ausgleichsbeträge durchschnittlich je Grundstück und Gebiet und in welchen Fällen und warum wird oder wurde auf die Erhebung von Ausgleichsbeträgen verzichtet (um eine Auflistung nach Einzelgebieten wird gebeten)? 3. Für welche der abgeschlossenen Verfahren aus Frage 1 wurden im Verfahren Ablösungsvereinbarungen zur Ablösung des Ausgleichsbetrages abgeschlossen und wie hoch belief oder beläuft sich der durchschnittliche Ausgleichsbetrag je Grundstück und Gebiet (um eine Auflistung nach Einzelgebieten wird gebeten)? Die Fragen 1, 2 und 3 werden zusammenhängend beantwortet. Drucksache 6/536 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Im Rahmen der Städtebauförderung wurden und werden in Mecklenburg-Vorpommern folgende 134 städtebauliche Gesamtmaßnahmen in Sanierungs- und Entwicklungsgebieten durchgeführt und gefördert: Lfd. Nr. Gemeinde Fördergebiet der Gesamtmaßnahme 1 Ahlbeck Seebad Ortskern 2 Ahlbeck/Ge. Dorfgebiet 3 Altefähr Engerer Ortskern 4 Altentreptow Altstadtkern 5 Anklam Altstadtkern 6 Anklam Südstadt 7 Bad Doberan Altstadt 8 Bad Sülze Stadtkern 9 Bansin Ortskern 10 Barth Histor. Stadtkern Ost /westl. Hafenbereich 11 Bergen Innenstadt 12 Bobbin Ortskern 13 Boizenburg hist. Stadtkern 14 Brüel Altstadt 15 Burg Stargard Altstadt 16 Bützow Altstadt 17 Carwitz/ Feldberg Dorfkern 18 Crivitz Altstadt 19 Dargun Altstadt 20 Dassow Ortskern 21 Demmin hist. Stadtkern /Anklamer Vorstadt 22 Dömitz Ortskern 23 Eggesin Ortskern 24 Feldberg Innenstadt 25 Ferdinandshof Ortskern/Domäne 26 Franzburg Ortskern 27 Friedland Innenstadt 28 Gadebusch Stadtkern 29 Garz Ortslage 30 Gingst Ortskern 31 Gnoien Altstadt 32 Göhren Ortskern 33 Goldberg Stadtkern 34 Graal-Müritz Graaler Bereich 35 Grabow Stadtkern Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/536 3 Lfd. Nr. Gemeinde Fördergebiet der Gesamtmaßnahme 36 Greifswald Innenstadt/Fleischervorstadt 37 Greifswald-Wiek Ortskern 38 Grevesmühlen Altstadt 39 Grevesmühlen Börzower Weg 40 Grimmen Altstadt 41 Güstrow Schweriner Vorstadt 42 Güstrow Altstadt 43 Güstrow Stahlhof 44 Gützkow Altstadt 45 Hagenow Zentrum 46 Heinrichswalde Dorfkern 47 Heringsdorf Ortskern 48 Jarmen Altstadt 49 Kamminke Fischerdorf am kleinen Haff 50 Klütz Ortskern 51 Koserow Dorfkern und Marktplatz 52 Krakow Altstadt 53 Kröpelin Innenstadt 54 KröslinOT Freest Dorfkern und Hafen 55 Kühlungsborn Ost- und West-Teil 56 Laage Ortskern 57 Lassan Stadtkern und Hafen 58 Leopoldshagen Dorfgebiet 59 Löcknitz Ortskern 60 Lohme Ortskern 61 Loitz Altstadt 62 Lubmin Ortskern 63 Lübtheen Ortskern 64 Lübz Mittelalterl. Stadtkern 65 Lüdersdorf Herrnburg Süd 66 Lüdersdorf Herrnburg Nord 67 Ludwigsl.Garn ehemalige Garnision 68 Ludwigslust Altstadt 69 Malchin Altstadt 70 Malchow Stadtinsel und westliche Altstadt 71 Marlow Stadtkern 72 Mirow Stadtkern 73 Neubrandenburg Nordstadt-Ihlenfelder Vorstadt 74 Neubrandenburg Altstadt 75 Neubrandenburg E Wolgaster Straße Drucksache 6/536 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 Lfd. Nr. Gemeinde Fördergebiet der Gesamtmaßnahme 76 Neubukow Stadtkern 77 Neukalen Altstadt 78 Neukloster Altstadt 79 Neustadt-Glewe Altstadt 80 Neustrelitz Stadtdenkmal 81 Parchim Östliche Altstadt 82 Parchim Regi Regimentsvorstadt 83 Pasewalk Altstadt 84 Peenemünde Dorf und Haupthafen 85 Penkun Altstadtkern 86 Penzlin Stadtkern 87 Plau am See Mittelalterlicher Stadtkern 88 Putbus Klassizistischer Stadtkern 89 Rechlin Historischer Dorfkern 90 Rehna Ortskern 91 Rerik Ortszentrum 92 Ribnitz-Damgarten Innenstadt Damgarten 93 Ribnitz-Damgarten Innenstadt Ribnitz 94 Richtenberg Stadtkern 95 Röbel Innenstadt 96 Rostock Stadtzentrum 97 Rothenklempenow Dorfgebiet 98 Sagard Historischer Ortskern 99 Sassnitz Stadthafen 100 Sassnitz Altstadt 101 Schönberg Ortskern 102 Schwaan Stadtmitte 103 Schwerin Paulsstadt 104 Schwerin Werdervorstadt Werdervorst./Wasserkante Bornhövedstr. 105 Schwerin-Feldstadt Feldstadt 106 Schwerin-Schelfstadt Schelfstadt/Altstadt (mit Entwicklungsgebiet Werderstraße.) 107 Sellin Ortskern 108 Stavenhagen Historische Altstadt 109 Sternberg Altstadt 110 Stolpe Dorfkern 111 Stralsund Altstadtinsel 112 Stralsund Kleiner Wiesenweg 113 Strasburg Altstadt 114 Süderholz (OT Griebenow) Historischer Ort Griebenow 115 Tessin Zuckerfabrik und Ziegeleigelände Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/536 5 Lfd. Nr. Gemeinde Fördergebiet der Gesamtmaßnahme 116 Tessin Historische Altstadt 117 Teterow Historischer Stadtkern 118 Torgelow Stadtmitte 119 Tribsees Altstadt 120 Ückeritz Dorfmitte 121 Ueckermünde Altstadt am Haff 122 Usedom Altstadt 123 Waren Innenstadt 124 Warin Altstadt 125 Wesenberg Innenstadt 126 Wiek Ortslage 127 Wismar Lübsche Burg 128 Wismar Altstadt 129 Wittenburg Altstadt 130 Woldegk Altstadt 131 Wolgast Innenstadt 132 Wustrow Ortsmitte 133 Zarrentin Historischer Ortskern 134 Zinnowitz Ortskern Bisher wurden noch keine Gesamtmaßnahmen in Sanierungs- und Entwicklungsgebieten im Sinne des Baugesetzbuches abgeschlossen. Die in der Antwort zur Kleinen Anfrage auf Drucksache 5/636 vom 18. Juni 2007 genannten neun Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen wurden vor deren Beginn untersucht. Im Ergebnis der Untersuchungen wurden die Maßnahmen abgebrochen und keine Satzungen beschlossen. Sie sind damit förderrechtlich abgeschlossen. 4. Für welche laufenden Verfahren wurden Ablösungsvereinbarungen zur Ablösung des Ausgleichsbetrages abgeschlossen und wie hoch beläuft sich der durchschnittliche Ausgleichsbetrag je Grundstück und Gebiet (um eine Auflistung nach Einzelgebieten wird gebeten)? 5. In wie vielen Fällen wurden die Ausgleichsbeträge bereits realisiert und wie hoch ist der Anteil von Tilgungsdarlehen daran? Die Fragen 4 und 5 werden zusammenhängend beantwortet. Für alle laufenden Sanierungsmaßnahmen wurden und werden Ausgleichsbeträge erhoben. Über die Art der Erhebung im Einzelfall liegen der Landesregierung keine Informationen vor. Drucksache 6/536 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 6 6. Welche Vor- oder Nachteile ergeben sich für die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken in Sanierungs- oder Entwicklungsgebieten daraus, dass bei Erhebung von Ausgleichsbeträgen eine Erhebung von Ausbaubeiträgen oder Erschließungsbeiträgen ausgeschlossen ist und wie wird das jeweils begründet? Die Eigentümer von Grundstücken, welche in Sanierungs- beziehungsweise Entwicklungsgebieten liegen, haben für die Sanierung einen finanziellen Ausgleichsbetrag an die Gemeinde zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwertes ihres Grundstücks entspricht (§ 154 Absatz 1 Satz 1 Baugesetzbuch). Die Ausgleichsbetragsregelung neutralisiert sich damit für den Eigentümer vermögensmäßig. Die sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung wird unabhängig von den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt. In der Praxis hat sich erwiesen, dass die Ausgleichsbeträge die Eigentümer finanziell weit weniger belasten als vergleichbare Erschließungsbeiträge. 7. Welchen Einfluss haben sinkende Bodenwerte innerhalb des Sanierungs - oder Entwicklungszeitraumes auf die Erhebung von Ausgleichsbeträgen ? Sinkende Bodenwerte innerhalb des Sanierungs- oder Entwicklungszeitraumes haben keinen Einfluss auf die Erhebung von Ausgleichsbeträgen. Grundlage für die Ermittlung von Ausgleichsbeträgen ist die Differenz zwischen dem Anfangs- (Bodenwert ohne eine Aussicht auf Sanierung) und dem Endwert (Bodenwert nach Sanierung). Anfangs- und Endwert sind auf denselben Zeitpunkt (Wertermittlungsstichtag) zu ermitteln. Damit wird ausgeschlossen, dass schwankende Grundstückswerte Einfluss auf den Ausgleichsbetrag haben. 8. Wie errechnet sich bei Sanierungs- bzw. Entwicklungsmaßnahmen ein Einnahmeüberschuss, der an die Bewilligungsbehörde rückzuerstatten wäre? Die Gegenüberstellung der Einnahmen aus dem Landeshaushalt sowie dem kommunalen Eigenteil einerseits und der zuwendungsfähigen Ausgaben andererseits (jeweils unter Einbeziehung der Vermögenswerte in die Schlussabrechnung) bildet die Grundlage für die endgültige Festsetzung der zunächst als Vorauszahlung gewährten Finanzhilfen. Ein Einnahmeüberschuss ergibt sich, wenn die sanierungsbedingten Einnahmen die zuwendungsfähigen Ausgaben übersteigen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/536 7 9. In wie vielen Fällen und in welcher Höhe ist ein Einnahmeüberschuss entstanden bzw. absehbar und wie wird dieser rückzuerstattende Überschuss vom Land verwendet? Neben den in der Antwort auf Frage 1 aufgeführten städtebaulichen Gesamtmaßnahmen in Sanierungs- und Entwicklungsgebieten wurden und werden weitere Gesamtmaßnahmen in Fördergebieten und in Gebieten, für die keine Satzung beschlossen wurde, durchgeführt und gefördert. Davon wurden elf Gesamtmaßnahmen schlussabgerechnet. Ein Einnahmeüberschuss ist bei diesen bisher schlussabgerechneten Gesamtmaßnahmen in fünf Fällen in Höhe von 30.302,96 Euro entstanden. Eine Aussage zu absehbaren Einnahmeüberschüssen ist nicht möglich, da diese immer erst im Rahmen der Schlussabrechnung der jeweiligen Gesamtmaßnahme ermittelt werden können. Ein bei Abschluss einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme ermittelter Überschuss ist an den Fördermittelgeber anteilig (siehe auch Antwort zu Frage 8) zurückzuführen. Dementsprechend ist der oben angegebene Überschuss an den Landes- und Bundeshaushalt abzuführen (allgemeine Einnahme im Landeshaushalt). Die hierzu erforderlichen Einnahmetitel sind im Kapitel 0604 (Titel 119.04/631.01 Bundesanteil, Titel 119.05 Landesanteil) eingerichtet. 10. Wohin gehen die von der Gemeinde erhobenen Ablösebeträge und wofür werden sie eingesetzt und wer trägt die Defizite, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben die sanierungs- und entwicklungsbedingten Einnahmen übersteigen? Die von der Gemeinde erhobenen Ablösebeträge fließen während der Durchführung der Gesamtmaßnahme in das jeweilige Treuhandvermögen und werden für förderfähige Ausgaben im Rahmen der Gesamtmaßnahme wieder eingesetzt. Wenn bei der Schlussabrechnung die zuwendungsfähigen Ausgaben die sanierungsbedingten Einnahmen erreichen oder übersteigen, werden die ausgezahlten Finanzhilfen endgültig als Zuschuss erklärt. Wenn die Ausgaben höher sind als die Einnahmen, findet eine Nachförderung von Bund und Land nicht statt.