Der Minister für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 12. Mai 2016 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/5382 6. Wahlperiode 13.05.2016 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Tino Müller, Fraktion der NPD Windeignungsgebiet 36/2015 Torgelow/Ferdinandshof und ANTWORT der Landesregierung Nachstehende Fragen beziehen sich im Wesentlichen auf das oben genannte Windeignungsgebiet Moldenhauer Bruch/Torgelow. 1. Auf welchen Gemarkungen befindet sich das ausgewiesene Windeignungsgebiet ? Das geplante Eignungsgebiet umfasst Flächen der Gemarkung Torgelow sowie der Gemarkung Aschersleben. 2. Wie viele Windkraftanlagen könnten in dem in Rede stehenden Gebiet errichtet werden? Im Regionalen Raumentwicklungsprogramm werden nur die Gebiete für die Nutzung der Windenergie festgelegt. Anzahl und Typen der Anlagen werden in der später folgenden Projektplanung durch den jeweiligen Vorhabenträger bestimmt. Über die Anzahl der zu errichtenden Windenergieanlagen liegen daher noch keine konkreten Angaben vor. Aufgrund der Flächengröße von 49 Hektar wäre - abhängig vom Windenergieanlagentyp - nach Erfahrungswerten die Errichtung von 4 bis 6 Anlagen möglich. Drucksache 6/5382 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 3. Welche Höhe könnten diese Anlagen haben? Die Höhe der zu errichtenden Windenergieanlagen wird bei der Festlegung des Eignungsgebietes nicht geregelt. 4. Wie groß wäre der Abstand zur Wohnbebauung? Aufgrund des Vorsorgeprinzips berücksichtigt der Regionale Planungsverband Vorpommern bei der Planung der Eignungsgebiete für Windenergieanlagen einen Schutzabstand von 1.000 Metern zu Gebieten, die nach der Baunutzungsverordnung dem Wohnen dienen, sowie von 800 Metern zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich. 5. Inwieweit werden im Rahmen des Genehmigungsverfahrens naturschutzrechtliche Belange Berücksichtigung finden, wobei die Frage vor dem Hintergrund erfolgt, dass sich in unmittelbarer Nachbarschaft ein Naturpark befindet? a) Wer erstellt das naturschutzrechtliche Gutachten? b) Mit welchen konkreten Maßnahmen kann im Zuge der Errichtung von Windparks eine Zustandsverschlechterung von Oberflächengewässern und/oder Grundwasser vermieden werden (siehe auch Antwort der Landesregierung zu Frage 3 der Drucksache 6/4944)? c) Inwieweit spielt bei den Planungen für einen möglichen Windpark im WEG 36/2015 der schwierige Untergrund (lehmiger und Moorboden) eine Rolle? Im Rahmen des noch durchzuführenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist zu gewährleisten, dass alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften, wie zum Beispiel die des Naturschutz- und Wasserrechts, eingehalten werden. Zu a) Die Erstellung der Antragsunterlagen, mit denen unter anderem auch eine Vereinbarkeit des Vorhabens mit naturschutzrechtlichen Bestimmungen nachgewiesen wird, ist Aufgabe des Antragstellers. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5382 3 Zu b) Im Rahmen des noch durchzuführenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens wird durch Prüfung der zuständigen Wasserbehörde die Einhaltung der wasserrechtlichen Vorschriften in Bezug auf das konkrete Planvorhaben sichergestellt. Eventuell notwendig werdende Maßnahmen in Bezug auf das Oberflächen- und/oder Grundwasser lassen sich nur am konkreten Einzelfall festmachen. Zu c) Die Frage richtet sich an die konkrete Ausführungsplanung des eventuellen Vorhabenträgers. 6. Welcher Transportweg würde bzw. welche Transportwege würden im Zuge der Errichtung eines möglichen Windparks im in Rede stehenden WEG genutzt werden bzw. kämen dafür infrage? Es ist nicht Aufgabe der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörde, geeignete Transportwege zu ermitteln. 7. Ist eine Erweiterung des o. g. Gebiets geplant? Wenn ja, a) auf welcher/welchen rechtlichen Grundlage(n) könnte dies erfolgen? b) In welchem konkreten Umfang könnte dies erfolgen? Zu 7, a) und b) Die Festlegung der Eignungsgebiete für Windenergieanlagen erfolgt auf Grundlage eines schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes. Über die Festlegung der Grenzen des Gebietes entscheidet der Regionale Planungsverband Vorpommern nach Auswertung und Abwägung der im Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen.