Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 27. Mai 2016 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/5393 6. Wahlperiode 30.05.2016 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Johannes Saalfeld, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Disziplinarverfahren gegen Polizeiausbilder und ANTWORT der Landesregierung Schutzwürdige Interessen einzelner im Sinne des Artikels 40 Absatz 3 Satz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern stehen der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage aus Sicht des Fragestellers nicht entgegen. Der gesamte Sachverhalt wurde unter voller Namensnennung des Betroffenen in der Presse berichtet. In der erforderlichen Abwägung zwischen der Intensität des in der Veröffentlichung der Antwort bestehenden Grundrechtseingriffs gegen das Gewicht des parlamentarischen Kontrollanspruchs muss letzterer daher im vorliegenden Fall überwiegen. Der Kriminaldirektor und Wahlkämpfer C. besprühte vor zwei Jahren an einem AfD-Stand in der Schweriner Innenstadt zwei junge Männer mit Reizgas, nachdem diese ihn aus Protest mit vier oder fünf Handvoll Konfetti beworfen hatten. Im März dieses Jahres wurde C. nun vom Amtsgericht Schwerin wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe in Höhe von 7.700 Euro verurteilt. Zwischenzeitlich war C. vom Polizeipräsidium Rostock an die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung , Polizei und Rechtspflege in Güstrow versetzt worden. Dort unterrichtet er angehende Polizisten im Fach „Einsatzlehre“. Medienberichten zufolge sollte das gegen ihn eingeleitete Disziplinarverfahren bis zum Ende des Strafverfahrens ruhen. Drucksache 6/5393 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 1. Wurde das gegen C. eingeleitete Disziplinarverfahren mittlerweile wieder aufgenommen? a) Wenn ja, wie ist der derzeitige Stand des Verfahrens? b) Wenn nicht, warum nicht? Nein. Dem Disziplinarvorgesetzten liegt die rechtskräftige Urteilsbegründung noch nicht vor. 2. Welche Konsequenzen hat die strafrechtliche Verurteilung von C. für seine Lehrtätigkeit an der Fachhochschule Güstrow? Vorerst keine. Es bleibt zunächst der Ausgang des Disziplinarverfahrens abzuwarten. 3. Geht die Landesregierung davon aus, dass Versetzungen, wie die von C., Ruf und Reputation der Fachhochschule Güstrow beeinträchtigen könnten und wenn nicht, warum nicht? Nein. Herr C. hat sich bereits in einer früheren Verwendung am Bildungsinstitut der Polizei als Dozent bewährt. 4. Wie viele weitere der an der Fachhochschule Güstrow zur Polizistenausbildung eingesetzten Dozenten sind vorbestraft? Keine.