Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 27. Mai 2016 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/5414 6. Wahlperiode 30.05.2016 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Karen Stramm, Fraktion DIE LINKE Haftpflichtversicherung für Ärzte und ANTWORT der Landesregierung Angestellte und niedergelassene Ärzte der Human- und Zahnmedizin müssen in Deutschland über eine entsprechende Haftpflichtversicherung verfügen, für eine angemessene Kompensation von Patienten im Schadensfall. Das scheint jedoch nicht durchgängig der Fall zu sein. Nach Recherchen von „Frontal 21“ werden monatlich etwa 550.000 Patienten in Deutschland von Ärzten behandelt, die über keinen ausreichenden Versicherungsschutz verfügen. 1. Ist das Problem der mangelnden oder unzureichenden Haftpflichtversicherung bei angestellten oder niedergelassenen Ärzten der Landesregierung bekannt? Das Heilberufsgesetz regelt in § 32 Absatz 6, dass unter anderem Ärzte und Zahnärzte eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer für ihre beruflichen Behandlungsrisiken oder Tätigkeiten angemessenen Versicherungssumme abzuschließen und während ihrer Berufstätigkeit aufrechtzuerhalten und ihrer Kammer auf Verlangen nachzuweisen haben. Darüber hinaus ist die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung in der Berufsordnung für Ärzte und Zahnärzte normiert. Die Überwachung der Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung obliegt den jeweiligen Kammern. Der Landesregierung ist das Problem nicht bekannt, dass im Land praktizierende Ärzte über keine Berufshaftpflichtversicherung verfügen. Drucksache 6/5414 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Wie viele Mediziner könnten in Mecklenburg-Vorpommern betroffen sein, die also ohne oder mit unzureichender Haftpflichtversicherung praktizieren? Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. 3. Welche Möglichkeiten haben Patienten heute, die nach einem ärztlichen Kunstfehler feststellen müssen, dass ihr Arzt über keine ausreichende Haftpflichtversicherung verfügt? Wenn aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers Schadensersatzansprüche gegen einen Arzt geltend gemacht werden können, richten sich diese zunächst gegen den Arzt. Das bedeutet, eine nicht vorhandene Berufshaftpflichtversicherung führt keineswegs dazu, dass der Arzt für seinen Fehler nicht zu haften hat. Die Berufshaftpflichtversicherung soll den Arzt lediglich davor bewahren, mit seinem eigenen Vermögen zu haften. Neben der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Arzt werden bei ärztlichen Behandlungsfehlern in einem Krankenhaus regelmäßig der behandelnde Arzt und der Krankenhausträger gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz verklagt. 4. Welche Einrichtung kontrolliert, ob Mediziner über eine ausreichende Haftpflichtversicherung verfügen und in welchen Abständen erfolgt die Kontrolle? Nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Heilberufsgesetzes haben die Kammern die Erfüllung der Berufspflichten ihrer Mitglieder und somit auch den Abschluss und das Aufrechterhalten einer Berufshaftpflichtversicherung zu überwachen. Die Festlegung eines Prüfturnus obliegt den Kammern. 5. Welche Position hat die Landesregierung zur Einrichtung eines gemeinsamen Fonds zur Finanzierung der Haftpflicht für Gesundheitsdienstleister ? Ein gemeinsamer Haftungsfonds für den Bereich des Gesundheitswesens, wie er in einigen skandinavischen Ländern existiert, würde die Errichtung eines staatlichen Gesundheitswesens und somit eine Änderung des jetzigen Systems voraussetzen. Eine solche Änderung des Gesundheitssystems wird derzeit weder auf Bundes- noch auf Landesebene diskutiert. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5414 3 6. Welche Position hat die Landesregierung zur Einführung eines Meldesystems zur Haftpflicht für Ärzte oder für Gesundheitsdienstleister? § 32 Absatz 1 Nummer 6 des Heilberufsgesetzes sieht vor, dass die Kammern die zuständige Stelle für die Entgegennahme von Anzeigen nach § 117 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes sind. Das bedeutet, die Versicherungsunternehmen, die Berufshaftpflichtversicherungen vertreiben, haben die Beendigung des Berufshaftpflichtversicherungsvertrages den Kammern anzuzeigen. Durch diese Anzeigen und eigene Überprüfungen sind die Kammern in der Lage, das Bestehen von Berufshaftpflichtversicherungen zu kontrollieren. 7. Würde sich die Landesregierung im Bundesrat für entsprechende Veränderungen des Patientenrechtegesetzes einsetzen? Änderungsbedarf beim Patientenrechtegesetz wird in diesem Zusammenhang von der Landesregierung derzeit nicht gesehen.