Die Finanzministerin hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 22. Juni 2016 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/5417 6. Wahlperiode 23.06.2016 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Johannes Saalfeld, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Außenprüfungen der P+S Werften GmbH, der Volkswerft Stralsund GmbH, der Rolandwerft Berne GmbH & Co. KG, der Metallverarbeitung GmbH, der Peene Werft GmbH sowie der Deutschen Industrie-Werke GmbH und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Die erfragten einzelfallbezogenen Informationen unterliegen dem Schutzbereich des Steuergeheimnisses nach § 30 Abgabenordnung. Das Steuergeheimnis erstreckt sich auf die gesamten persönlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen, öffentlichen und privaten Belange einer natürlichen oder juristischen Person. Es ist zeitlich nicht beschränkt und wirkt über die Lebensdauer der natürlichen oder juristischen Person fort. Eine Offenbarung von Tatsachen, die dem Steuergeheimnis unterliegen, ist nur unter den im § 30 Abgabenordnung ausdrücklich genannten Voraussetzungen zulässig. Nach Artikel 40 Absatz 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern kann die Landesregierung die Beantwortung von Anfragen ablehnen, soweit sie damit gegen ein Gesetz verstoßen würde. Dies ist der Fall, soweit sich aus § 30 Abgabenordnung keine ausdrückliche Offenbarungsbefugnis für die Landesregierung ergibt. Eine solche Offenbarungsbefugnis ist vorliegend nicht erkennbar. Die Zustimmung der Betroffenen nach § 30 Absatz 4 Nummer 3 Abgabenordnung wurde seitens des Finanzministeriums angefragt. Die erforderliche Zustimmung liegt nur hinsichtlich der Offenbarung der dem Steuergeheimnis unterliegenden Tatsachen der Deutsche Industrie- Werke GmbH und der Metallverarbeitung GmbH vor. Für weitere Betroffene liegt eine Zustimmung zur Offenbarung nicht vor. Drucksache 6/5417 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Auch aus der bisherigen Presseberichterstattung ergibt sich keine über die vorliegenden Zustimmungen hinausgehende Offenbarungsbefugnis. Das grundrechtlich verbürgte Steuergeheimnis kann durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes in Anlehnung an § 30 Absatz 4 Nummer 5 Abgabenordnung nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eingeschränkt werden. Diese Einschränkung des Steuergeheimnisses darf nicht weitergehen, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist, beispielsweise bei Verbrechen gegen Leib und Leben, bei drohender Störung der wirtschaftlichen Ordnung oder bei einer erheblichen Erschütterung des Vertrauens in die öffentliche Verwaltung. Die unbefugte Offenbarung von Tatsachen, die dem Steuergeheimnis unterliegen, ist gemäß § 355 Strafgesetzbuch für den betreffenden Bediensteten strafbar. Die Strafbarkeit entfällt nicht dadurch, dass bei der Offenbarung möglicherweise Schutzvorkehrungen nach der Geheimschutzordnung des Landtags getroffen wurden, denn dies führt nicht zu einer Zulässigkeit der Offenbarung. Das Steuergeheimnis ist auch gegenüber Abgeordneten bei der Beantwortung von Kleinen Anfragen zu wahren (bundeseinheitliche Regelung in Textziffer 8.1 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung zu § 30 [veröffentlicht im Bundessteuerblatt 2014, Teil I, Seite 290, zuletzt geändert durch Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 26.01.2016, veröffentlicht im Bundessteuerblatt 2016, Teil I, Seite 155] in Verbindung mit den Textziffern 2.1.3 und 2.1.4.2 des Schreibens des Bundesfinanzministeriums vom 13.05.1987 [veröffentlicht im Bundessteuerblatt 2014, Teil I, Seite 19]). Aus diesen Gründen führte die Abwägung mit dem verfassungsmäßig verbürgten parlamentarischen Kontroll- und Fragerecht des Abgeordneten zu dem Ergebnis, die Beantwortung insoweit abzulehnen, als dass durch das Steuergeheimnis geschützte Tatsachen offenbart werden würden und eine Entbindung vom Steuergeheimnis seitens der Betroffenen nicht erfolgte. Die daher nur in allgemeingültiger Form zu beantwortenden Fragen werden somit nur um konkrete Einzelangaben zu der Deutsche Industrie-Werke GmbH und der Metallverarbeitung GmbH ergänzt. 1. Wann wurden durch die jeweils zuständigen Finanzämter als nachgeordnete Behörden der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern bei den Unternehmen Volkswerft Stralsund GmbH, Rolandwerft Berne GmbH & Co. KG, Deutsche Industrie-Werke GmbH, Metallverarbeitung GmbH, Peene Werft GmbH und P+S Werften GmbH im Zeitraum von 2002 bis 2012 Außenprüfungen durchgeführt? 2. Welche wesentlichen Ergebnisse wurden bei den jeweiligen Außenprüfungen für die oben aufgezählten Unternehmen festgestellt? 3. Wurde im Rahmen der Durchführung der jeweiligen Außenprüfungen Feststellungen für Unternehmen getroffen, die die gesetzlichen Vorschriften der Paragraphen 17 bis 19 der Insolvenzordnung betreffen (bitte für jedes Unternehmen einzeln auflisten)? Die Fragen 1, 2 und 3 werden zusammenhängend beantwortet. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5417 3 Unternehmen unterliegen nach Maßgabe der §§ 193 ff. Abgabenordnung und den Regelungen der Betriebsprüfungsordnung der Betriebsprüfung. Bei Großbetrieben und konzernabhängigen Betrieben soll der Prüfungszeitraum an den vorhergehenden Prüfungszeitraum anschließen. Besondere Gründe, die zur Sachverhaltsermittlung die Anordnung einer Betriebsprüfung als zweckdienlich erscheinen lassen, müssen hier nicht vorliegen. Diese Betriebe unterliegen somit regelmäßig einer dauerhaften Betriebsprüfung. Zweck der Betriebsprüfung ist die Ermittlung und Beurteilung der steuerlichen Sachverhalte. Die Zeitnähe von Betriebsprüfungen steht in Abhängigkeit zum Veranlagungsstand. Im statistischen Durchschnitt haben die Betriebsprüfungsstellen des Landes Mecklenburg- Vorpommern in 2012 als letztes Prüfungsjahr das Veranlagungsjahr 2009 geprüft. Unter Zugrundelegung dieser Betrachtungsweise konnten damit in den im Jahr 2012 durchgeführten Betriebsprüfungen Feststellungen für zurückliegende Veranlagungszeiträume bis 2009 getroffen werden. Das aktuelle Kalenderjahr ist regelmäßig nicht Gegenstand von Betriebsprüfungen . Die Deutsche Industrie-Werke GmbH wurde steuerlich in Bremen geführt. Über die von dort aus für den Zeitraum 2002 bis 2012 durchführten Betriebsprüfungen liegen in Mecklenburg- Vorpommern daher keine Erkenntnisse vor. In Mecklenburg-Vorpommern wurde lediglich im Zeitraum Oktober 2010 bis August 2012 eine Auftragsprüfung durch das Finanzamt Rostock betreffend die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2008 durchgeführt. Hierbei wurden keine Feststellungen getroffen, die zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen führten, oder die die Vorschriften der §§ 17 bis 19 der Insolvenzordnung betreffen. Die Metallverarbeitung GmbH wurde bis zur Aktenabgabe nach Bremen am 23.11.2012 steuerlich in Mecklenburg-Vorpommern geführt. Für den Zeitraum 2005 bis 2008 wurde eine Betriebsprüfung im Rahmen einer Auftragsprüfung durch Bremen durchgeführt. Über Feststellungen aus dieser und etwaigen anderen Betriebsprüfungen liegen in Mecklenburg- Vorpommern aufgrund des Zuständigkeitswechsels keine Erkenntnisse vor.