Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 7. Juni 2016 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/5421 6. Wahlperiode 09.06.2016 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Dr. Hikmat Al-Sabty, Fraktion DIE LINKE Rückführungen von abgelehnten Asylbewerberinnen und Asylbewerbern im Jahr 2016 und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Die durch das Land geführte Statistik über erfolgte Abschiebungen differenziert nicht nach dem Parameter abgelehnte Asylbewerberinnen und Asylbewerber. Vielmehr ist für die Statistik ausschlaggebend, dass eine vollziehbare Ausreisepflicht nach §§ 50 in Verbindung mit 58 Aufenthaltsgesetz bestanden hat. Erläuternd ist darauf hinzuweisen, dass nicht jede Ausreisepflichtige beziehungsweise jeder Ausreisepflichtige auch eine abgelehnte Asylbewerberin oder ein abgelehnter Asylbewerber ist. Im Kern umfasst die Statistik des Landes somit einen größeren Personenkreis als in den folgenden Fragestellungen erforderlich. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass der Fragesteller Interesse am Umfang aller erfolgten Abschiebungen hat. 1. Wie viele abgelehnte Asylbewerberinnen und Asylbewerber wurden aus welchen Ländern in den Monaten Januar bis einschließlich Mai 2016 auf welcher rechtlichen Grundlage in welche Herkunftsländer bzw. Zielländer zurückgeführt (bitte für die Monate einzeln auflisten)? Vom 01.01. bis zum 20.05.2016 erfolgten insgesamt 399 Abschiebungen aus Mecklenburg- Vorpommern. Zur weiteren Differenzierung wird auf die nachfolgenden Übersichten verwiesen. Drucksache 6/5421 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Januar 2016 Land/ Herkunftsland Anzahl Abschiebungen Rechtliche Grundlage Zielland Albanien 24 Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte beziehungsweise Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen offensichtlich nicht vor. Albanien Mazedonien 29 Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte beziehungsweise Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen offensichtlich nicht vor. Mazedonien Polen 1 Ausweisung nach § 53 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz Polen Ukraine 6 Aufgrund der Verordnung (EU) Nummer 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist eine Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylverfahrens nicht gegeben. Polen Serbien 35 Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte beziehungsweise Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen offensichtlich nicht vor. Serbien Serbien 4 Ausweisung nach § 53 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz Serbien Ghana 2 Aufgrund der Verordnung (EU) Nummer 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist eine Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylverfahrens nicht gegeben. Italien Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5421 3 Land/ Herkunftsland Anzahl Abschiebungen Rechtliche Grundlage Zielland Ghana 3 Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte beziehungsweise Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen offensichtlich nicht vor. Ghana Somalia 1 Ausweisung nach § 53 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz Somalia Venezuela 1 Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte beziehungsweise Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen offensichtlich nicht vor. Venezuela Iran 1 Ausweisung nach § 53 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz Iran Syrien 1 Aufgrund der Verordnung (EU) Nummer 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist eine Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylverfahrens nicht gegeben. Italien Februar 2016 Land/ Herkunftsland Anzahl Abschiebungen Rechtliche Grundlage Zielland Albanien 25 Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte beziehungsweise Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen offensichtlich nicht vor. Albanien Drucksache 6/5421 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 Land/ Herkunftsland Anzahl Abschiebungen Rechtliche Grundlage Zielland Mazedonien 2 Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte beziehungsweise Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen offensichtlich nicht vor. Mazedonien Kosovo 10 Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte beziehungsweise Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen offensichtlich nicht vor. Kosovo Russische Föderation 4 Aufgrund der Verordnung (EU) Nummer 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist eine Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylverfahrens nicht gegeben. Spanien Russische Föderation 1 Aufgrund der Verordnung (EU) Nummer 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist eine Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylverfahrens nicht gegeben. Estland Ukraine 3 Aufgrund der Verordnung (EU) Nummer 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist eine Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylverfahrens nicht gegeben. Schweden Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5421 5 Land/ Herkunftsland Anzahl Abschiebungen Rechtliche Grundlage Zielland Ukraine 2 Aufgrund der Verordnung (EU) Nummer 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist eine Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylverfahrens nicht gegeben. Ungarn Ukraine 4 Aufgrund der Verordnung (EU) Nummer 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist eine Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylverfahrens nicht gegeben. Litauen Serbien 10 Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte beziehungsweise Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen offensichtlich nicht vor. Serbien Eritrea 1 Aufgrund der Verordnung (EU) Nummer 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist eine Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylverfahrens nicht gegeben. Italien Drucksache 6/5421 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 6 Land/ Herkunftsland Anzahl Abschiebungen Rechtliche Grundlage Zielland Ghana 1 Aufgrund der Verordnung (EU) Nummer 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist eine Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylverfahrens nicht gegeben. Italien Mauretanien 1 Aufgrund der Verordnung (EU) Nummer 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist eine Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylverfahrens nicht gegeben. Schweiz Mauretanien 1 Aufgrund der Verordnung (EU) Nummer 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist eine Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylverfahrens nicht gegeben. Frankreich Somalia 1 Aufgrund der Verordnung (EU) Nummer 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist eine Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylverfahrens nicht gegeben. Italien Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5421 7 Land/ Herkunftsland Anzahl Abschiebungen Rechtliche Grundlage Zielland Ägypten 1 Aufgrund der Verordnung (EU) Nummer 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist eine Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylverfahrens nicht gegeben. Italien Honduras 1 Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte beziehungsweise Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen offensichtlich nicht vor. Honduras Armenien 2 Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte beziehungsweise Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen offensichtlich nicht vor. Armenien Afghanistan 1 Aufgrund der Verordnung (EU) Nummer 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist eine Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylverfahrens nicht gegeben. Österreich Afghanistan 1 Aufgrund der Verordnung (EU) Nummer 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist eine Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylverfahrens nicht gegeben. Ungarn Drucksache 6/5421 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 8 Land/ Herkunftsland Anzahl Abschiebungen Rechtliche Grundlage Zielland Syrien 1 Aufgrund der Verordnung (EU) Nummer 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist eine Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylverfahrens nicht gegeben. Ungarn März 2016 Land/ Herkunftsland Anzahl Abschiebungen Rechtliche Grundlage Zielland Albanien 6 Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte beziehungsweise Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen offensichtlich nicht vor. Albanien Kosovo 8 Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte beziehungsweise Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen offensichtlich nicht vor. Kosovo Russische Föderation 10 Aufgrund der Verordnung (EU) Nummer 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist eine Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylverfahrens nicht gegeben. Polen Russische Föderation 4 Abschiebung aufgrund einer illegalen Einreise ohne Asylantragstellung (vergleiche § 15a AufenthG) Russische Föderation Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5421 9 Land/ Herkunftsland Anzahl Abschiebungen Rechtliche Grundlage Zielland Ukraine 1 Ausweisung nach § 53 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz Ukraine Ukraine 1 Aufgrund der Verordnung (EU) Nummer 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist eine Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylverfahrens nicht gegeben. Polen Serbien 5 Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte beziehungsweise Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen offensichtlich nicht vor. Serbien Ghana 3 Aufgrund der Verordnung (EU) Nummer 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist eine Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylverfahrens nicht gegeben. Italien Mauretanien 1 Aufgrund der Verordnung (EU) Nummer 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist eine Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylverfahrens nicht gegeben. Belgien Drucksache 6/5421 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 10 Land/ Herkunftsland Anzahl Abschiebungen Rechtliche Grundlage Zielland Mauretanien 1 Aufgrund der Verordnung (EU) Nummer 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist eine Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylverfahrens nicht gegeben. Schweiz Ägypten 1 Aufgrund der Verordnung (EU) Nummer 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist eine Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylverfahrens nicht gegeben. Italien Afghanistan 4 Aufgrund der Verordnung (EU) Nummer 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist eine Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylverfahrens nicht gegeben. Österreich Georgien 2 Aufgrund der Verordnung (EU) Nummer 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist eine Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylverfahrens nicht gegeben. Dänemark Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5421 11 April 2016 Land/ Herkunftsland Anzahl Abschiebungen Rechtliche Grundlage Zielland Albanien 12 Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte beziehungsweise Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen offensichtlich nicht vor. Albanien Russische Föderation 1 Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte beziehungsweise Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen offensichtlich nicht vor. Russische Föderation Russische Föderation 1 Aufgrund der Verordnung (EU) Nummer 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist eine Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylverfahrens nicht gegeben. Polen Ukraine 5 Aufgrund der Verordnung (EU) Nummer 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist eine Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylverfahrens nicht gegeben. Polen Ukraine 6 Aufgrund der Verordnung (EU) Nummer 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist eine Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylverfahrens nicht gegeben. Niederlande Drucksache 6/5421 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 12 Land/ Herkunftsland Anzahl Abschiebungen Rechtliche Grundlage Zielland Ghana 1 Abschiebung aufgrund einer illegalen Einreise ohne Asylantragstellung (vergleiche § 15a AufenthG) Ghana Mauretanien 1 Aufgrund der Verordnung (EU) Nummer 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist eine Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylverfahrens nicht gegeben. Italien Somalia 1 Aufgrund der Verordnung (EU) Nummer 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist eine Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylverfahrens nicht gegeben. Österreich Ägypten 1 Aufgrund der Verordnung (EU) Nummer 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist eine Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylverfahrens nicht gegeben. Italien Afghanistan 1 Aufgrund der Verordnung (EU) Nummer 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist eine Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylverfahrens nicht gegeben. Ungarn Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5421 13 Land/ Herkunftsland Anzahl Abschiebungen Rechtliche Grundlage Zielland Afghanistan 1 Abschiebung aufgrund einer illegalen Einreise ohne Asylantragstellung (vergleiche § 15a AufenthG) Afghanistan Georgien 3 Aufgrund der Verordnung (EU) Nummer 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist eine Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylverfahrens nicht gegeben. Tschechische Republik Georgien 1 Abschiebung aufgrund einer illegalen Einreise ohne Asylantragstellung (vergleiche § 15a AufenthG) Georgien Syrien 1 Aufgrund der Verordnung (EU) Nummer 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist eine Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylverfahrens nicht gegeben. Ungarn Syrien 1 Aufgrund der Verordnung (EU) Nummer 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist eine Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylverfahrens nicht gegeben. Bulgarien Drucksache 6/5421 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 14 Mai 2016 (bis einschließlich 20.05.2016) Land/ Herkunftsland Anzahl Abschiebungen Rechtliche Grundlage Zielland Albanien 31 Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte beziehungsweise Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen offensichtlich nicht vor. Albanien Bosnien- Herzegowina 4 Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte beziehungsweise Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen offensichtlich nicht vor. Bosnien- Herzegowina Montenegro 14 Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte beziehungsweise Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen offensichtlich nicht vor. Montenegro Mazedonien 18 Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte beziehungsweise Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen offensichtlich nicht vor. Mazedonien Russische Föderation 3 Aufgrund der Verordnung (EU) Nummer 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist eine Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylverfahrens nicht gegeben. Polen Russische Föderation 1 Ausweisung nach § 53 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz Russische Föderation Ukraine 2 Aufgrund der Verordnung (EU) Nummer 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist eine Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylverfahrens nicht gegeben. Polen Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5421 15 Land/ Herkunftsland Anzahl Abschiebungen Rechtliche Grundlage Zielland Ukraine 3 Aufgrund der Verordnung (EU) Nummer 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist eine Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylverfahrens nicht gegeben. Spanien Serbien 52 Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte beziehungsweise Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen offensichtlich nicht vor. Serbien Senegal 1 Aufgrund der Verordnung (EU) Nummer 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist eine Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylverfahrens nicht gegeben. Frankreich Afghanistan 3 Aufgrund der Verordnung (EU) Nummer 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist eine Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylverfahrens nicht gegeben. Norwegen Drucksache 6/5421 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 16 2. Wie lange haben sich die abgelehnten Asylbewerberinnen und Asylbewerber zuvor in Deutschland aufgehalten? a) Wie war die durchschnittliche Aufenthaltszeit? b) Wie viele von ihnen haben sich bis zu einem Monat, ein bis drei Monate, drei bis sechs Monate, sechs bis zwölf Monate sowie mehr als zwölf Monate in Deutschland aufgehalten? Die Fragen 2, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Die angefragten Angaben können nicht automatisiert erhoben werden, da die Aufenthaltsdauer für die dem Landesamt für innere Verwaltung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 der Zuwanderungszuständigkeitslandesverordnung zugewiesenen Aufgabe der Durchführung der Abschiebung unerheblich ist. Erforderlich wäre zunächst eine händische Zuordnung der Einzelfälle zu der jeweils zuständigen kommunalen Ausländerbehörde. Auch dort wäre bezüglich der Aufenthaltsdauer eine händische Auswertung der Ausländerakten vorzunehmen . Parallel zur Beteiligung der kommunalen Ausländerbehörden wäre zudem für alle Einzelfälle das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu der Frage zu beteiligen, ob gegebenenfalls im Laufe des Aufenthalts in der Bundesrepublik ein Asylantrag gestellt wurde, der im Laufe des Verfahrens jedoch gegebenenfalls zurückgenommen wurde. Da die unter angemessener Fristsetzung eingehenden Ergebnisse der Beteiligungen der kommunalen Ausländerbehörden und des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge sodann noch ausgewertet und zusammengetragen werden müssten, würde dies einen Aufwand begründen, der schon mit der aus Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern folgenden Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen nicht zu vereinbaren wäre. 3. Wie viele Kinder in den Alterskohorten 0- bis 3-Jährige, 3- bis 6-Jährige , 6- bis 12-Jährige, 12- bis 16-Jährige sowie 16- bis 18-Jährige waren darunter? Auf die nachstehende Übersicht wird verwiesen. Monat 0 - 3 Jahre 4 - 6 Jahre 7 - 12 Jahre 13 - 16 Jahre 17 - 18 Jahre Januar 6 9 20 14 1 Februar 4 6 10 5 1 März 3 6 10 3 0 April 7 1 7 3 0 Mai (bis 20.05.2016) 18 17 15 15 6 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5421 17 4. Waren bei den Rückführungen auch abgelehnte Asylbewerberinnen und Asylbewerber aus anderen Bundesländern oder anderen Staaten dabei? Ja, unter den Abgeschobenen waren auch vollziehbar Ausreisepflichtige aus anderen Bundesländern , da Sammelchartermaßnahmen in der Regel unter Beteiligung anderer Bundesländer organisiert werden. Ausländer aus anderen Staaten waren nicht dabei; Mecklenburg-Vorpommern hat sich im Jahr 2016 bisher nicht an einer Frontex-Maßnahme beteiligt. 5. Zu welchen Zeitpunkten im Mai 2016 wurden sogenannte Sammelabschiebungen vom Flughafen Rostock-Laage vorgenommen? a) Wie viele Personen wurden jeweils zurückgeführt? b) In welche Zielländer haben die einzelnen Rückführungen stattgefunden ? Es haben insgesamt drei Maßnahmen im Mai 2016 stattgefunden, an den Tagen vom 10.05. bis zum 12.05.2016. Zu a) Auf die nachstehende Übersicht wird verwiesen. 10.05.2016 11.05.2016 12.05.2016 Anzahl Abschiebungen 103 48 52 - Mecklenburg-Vorpommern 70 34 15 - Schleswig-Holstein 21 0 34 - Hamburg 12 9 0 - Niedersachsen 0 4 0 - Brandenburg 0 0 3 - Rheinland-Pfalz 0 1 0 Drucksache 6/5421 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 18 Zu b) Auf die nachstehende Übersicht wird verwiesen. Tag Zielland Anzahl Abschiebungen 10.05.2016 Serbien 75 10.05.2016 Mazedonien 28 11.05.2016 Montenegro 19 11.05.2016 Bosnien-Herzegowina 13 11.05.2016 Albanien 16 12.05.2016 Albanien 52 6. Von wie vielen Polizistinnen und Polizisten wurden die Rückführungen jeweils begleitet? Unter Begleitung wird das begleitete Verbringen von Ausreisepflichtigen auf dem Luftweg in den Zielstaat verstanden. Die Zuständigkeit dafür liegt nach § 71 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes bei der Bundespolizei. Die Bundespolizei trifft ihre Entscheidung im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer Begleitung einschließlich der Anzahl der einzusetzenden Begleitbeamten im Rahmen einer Gefährdungsanalyse aufgrund eigener Erkenntnisse sowie auf der Grundlage der durch die veranlassenden Behörden übersandten Unterlagen. Erfahrungsgemäß sind bei Einzelabschiebungen zwei bis drei Begleitkräfte im Einsatz, bei Chartermaßnahmen um die 30. 7. Wie viele Personen wurden aus welchen Gründen, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt der Rückführung Zwangsmaßnahmen unterzogen? a) Um welche konkreten Maßnahmen handelte es sich dabei? b) Für welchen Zeitraum wurden wie vielen Personen aus welchen Gründen Handfesseln angelegt? c) Waren auch Minderjährige von Zwangsmaßnahmen betroffen und wenn ja, warum? Die Fragen 7, a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Die Abschiebung stellt als spezialgesetzlich geregelter Fall des unmittelbaren Zwangs an sich bereits ein spezifisches ausländerrechtliches Zwangsmittel dar. Somit sind alle Ausreisepflichtigen , die in der Antwort zu Frage 1 genannt worden sind, von einer Zwangsmaßnahme betroffen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5421 19 Die Einflussnahme zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung ist gradueller Natur und richtet sich nach der situationsbedingten Lagebewertung durch die begleitende Bundespolizei. Das geringste Maß der Einflussnahme durch die Bundespolizei erfolgt bei Ausreisepflichtigen , die zeitnah ausreisen wollen, aber nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen, vergleiche § 58 Absatz 3 Nummer 4 Aufenthaltsgesetz. In diesen Fällen händigt die Bundespolizei lediglich die Passdokumente aus und behält die Grenzübertrittsbescheinigung ein. Auf die nachstehende Übersicht wird insofern verwiesen. Monat Anzahl Abschiebungen davon: Abschiebungen nach § 58 Absatz 3 Nummer 4 Aufenthaltsgesetz Januar 108 14 Februar 73 4 März 47 7 April 39 2 Mai (bis 20.05.2016) 132 16 Weiterhin ist zu konstatieren, dass konkrete sonstige Zwangsmaßnahmen im Zusammenhang mit Rückführungen in der Landespolizei Mecklenburg-Vorpommern statistisch nicht erfasst werden. Die angefragten Daten können auch nicht automatisiert erhoben werden, sodass es einer Recherche sämtlicher Einsatzunterlagen nach den angefragten Parametern bedarf. Dieser Rechercheaufwand konnte aufgrund der aus Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 Landesverfassung folgenden Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen nicht vollumfänglich durchgeführt werden. Die im Zeitrahmen recherchierbaren Maßnahmen werden im Übrigen wie folgt dargestellt: Bei acht Personen wurde unmittelbarer Zwang in Form einfacher körperlicher Gewalt (Festhalten , Wegführen) angewendet. Vier Personen mussten Handfesseln angelegt werden. Die Gründe hierfür waren Widerstandshandlungen , Selbstverletzungen beziehungsweise Versuche von Selbstverletzungen. Nach Wegfall der vorgenannten Gründe wurden die Handfesseln abgenommen. Genaue Zeiträume sind nicht mehr feststellbar. In einem Fall mussten für circa anderthalb Stunden die Handfesseln angelegt werden. 8. Wie viele Ärztinnen und Ärzte waren jeweils bei den Rückführungen dabei? a) Sind die Ärztinnen und Ärzte in Deutschland zugelassen? b) Über welche Qualifikation verfügen die begleitenden Ärztinnen und Ärzte? c) Über welche Sprachkenntnisse verfügen die Ärztinnen und Ärzte nachweislich? Auf die nachstehende Übersicht wird verwiesen. Drucksache 6/5421 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 20 Monat Anzahl der Ärzte Januar 3 Februar 2 März 0 April 0 Mai (bis 20.05.2016) 9 Zu a) Ja. Zu b) Alle eingesetzten Ärzte sind Humanmediziner, die sowohl als Klinik- oder niedergelassene Ärzte tätig sind. Alle verfügen nachweislich über eine Zusatzqualifikation als Notfallmediziner . Zu c) Zu den jeweiligen Sprachkenntnissen der Ärzte liegen keine Informationen vor, da diese im Kern für den Einsatz nicht relevant sind. 9. Wie viele Dolmetscherinnen und Dolmetscher wurden für welche Sprachen sowohl für die Rückführungsvorbereitung als auch für die Durchführung der Rückführungen hinzugezogen? Die Rückführungsvorbereitung beziehungsweise Rückkehrberatung findet regelmäßig in den kommunalen Ausländerbehörden statt. Statistiken dazu, wie viele Dolmetscher oder Sprachmittler dabei zum Einsatz kommen, werden nicht geführt. Nach §§ 31 Absatz 1 und 34 Absatz 2 des Asylgesetzes sind jedoch, sofern kein Bevollmächtigter bestellt wurde, bereits im Rahmen der Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag sowie der Abschiebungsandrohung die Entscheidungsformel und die Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Damit ist bereits frühzeitig bekannt, dass eine Abschiebung im Raum steht. Im Rahmen der Durchführung von Sammelchartermaßnahmen kommen regelmäßig ein bis zwei Dolmetscher mit Kenntnissen der Sprache zum Einsatz, deren Kenntnis von den Ausreisepflichtigen grundsätzlich vorausgesetzt werden kann. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5421 21 10. Auf welcher rechtlichen Grundlage und in welcher Höhe werden die anfallenden Kosten der Rückführungen, insbesondere für den Einsatz der begleitenden Ärztinnen und Ärzte, Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Polizistinnen und Polizisten erbracht? Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach § 66 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz Kosten, die durch die Durchsetzung einer Abschiebung entstehen, grundsätzlich der Ausländer zu tragen hat. Zu weiteren Vorgaben, auch bezüglich des Umfangs beziehungsweise der Höhe der Kostenhaftung, wird im Übrigen auf §§ 66, 67 des Aufenthaltsgesetzes verwiesen. Die Begleitärzte, die im Rahmen der Rückführung beauftragt werden, erhalten eine Entschädigung auf der Grundlage einzelvertraglicher Regelungen zwischen der Behörde und dem Arzt, die in der Höhe den üblicherweise auch in anderen Bundesländern gezahlten Aufwendungen entsprechen. Die eingesetzten Dolmetscher werden in asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren auf der Grundlage des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vergütet. Die begleitenden Bundespolizisten werden nach den beamtenrechtlichen Vorschriften des Bundes besoldet.