Die Finanzministerin hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 17. Juni 2016 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/5422 6. Wahlperiode 20.06.2016 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Johannes Saalfeld, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Prüfung der betrieblichen Altersversorgung bei verschiedenen Werften und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Die erfragten einzelfallbezogenen Informationen unterliegen dem Schutzbereich des Steuergeheimnisses nach § 30 Abgabenordnung. Das Steuergeheimnis erstreckt sich auf die gesamten persönlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen, öffentlichen und privaten Belange einer natürlichen oder juristischen Person. Es ist zeitlich nicht beschränkt und wirkt über die Lebensdauer der natürlichen oder juristischen Person fort. Eine Offenbarung von Tatsachen, die dem Steuergeheimnis unterliegen, ist nur unter den im § 30 Abgabenordnung ausdrücklich genannten Voraussetzungen zulässig. Nach Artikel 40 Absatz 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern kann die Landesregierung die Beantwortung von Anfragen ablehnen, soweit sie damit gegen ein Gesetz verstoßen würde. Dies ist der Fall, soweit sich aus § 30 Abgabenordnung keine ausdrückliche Offenbarungsbefugnis für die Landesregierung ergibt. Eine solche Offenbarungsbefugnis ist vorliegend nicht erkennbar. Die Zustimmung der Betroffenen nach § 30 Absatz 4 Nummer 3 Abgabenordnung wurde seitens des Finanzministeriums angefragt, wurde jedoch von den Betroffenen nicht erteilt. Auch aus der bisherigen Presseberichterstattung ergibt sich keine Offenbarungsbefugnis. Das grundrechtlich verbürgte Steuergeheimnis kann durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes in Anlehnung an § 30 Absatz 4 Nummer 5 Abgabenordnung nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eingeschränkt werden. Drucksache 6/5422 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Diese Einschränkung des Steuergeheimnisses darf nicht weitergehen, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist, beispielsweise bei Verbrechen gegen Leib und Leben, bei drohender Störung der wirtschaftlichen Ordnung oder bei einer erheblichen Erschütterung des Vertrauens in die öffentliche Verwaltung. Insbesondere liegen keine Tatsachen vor, die geeignet sind, das Vertrauen in die Steuerverwaltung zu erschüttern. Denn die in der Presseberichterstattung kritisierte fehlende Insolvenzsicherheit der betrieblichen Altersversorgung von bestimmten Werftunternehmen ist nicht Gegenstand von steuerlichen Betriebsprüfungen . Die unbefugte Offenbarung von Tatsachen, die dem Steuergeheimnis unterliegen, ist gemäß § 355 Strafgesetzbuch für den betreffenden Bediensteten strafbar. Die Strafbarkeit entfällt nicht dadurch, dass bei der Offenbarung möglicherweise Schutzvorkehrungen nach der Geheimschutzordnung des Landtags getroffen wurden, denn dies führt nicht zu einer Zulässigkeit der Offenbarung. Das Steuergeheimnis ist auch gegenüber Abgeordneten bei der Beantwortung von Kleinen Anfragen zu wahren [bundeseinheitliche Regelung in Textziffer 8.1 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung zu § 30 (veröffentlicht im Bundessteuerblatt 2014, Teil I, Seite 290, zuletzt geändert durch Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 26.01.2016, veröffentlicht im Bundessteuerblatt 2016, Teil I, Seite 155) in Verbindung mit den Textziffern 2.1.3 und 2.1.4.2 des Schreibens des Bundesfinanzministeriums vom 13.05.1987 (veröffentlicht im Bundessteuerblatt 2014, Teil I, Seite 19)]. Aus diesen Gründen führte die Abwägung mit dem verfassungsmäßig verbürgten parlamentarischen Kontroll- und Fragerecht des Abgeordneten zu dem Ergebnis, die Beantwortung insoweit abzulehnen, als dass durch das Steuergeheimnis geschützte Tatsachen offenbart werden würden und eine Entbindung vom Steuergeheimnis seitens der Betroffenen nicht erfolgte. Die Fragen werden daher nur in allgemeingültiger Form ohne konkreten Einzelfallbezug beantwortet. 2012 führte das Finanzamt Rostock mit Unterstützung des Finanzamts Hagenow eine Prüfung der betrieblichen Altersversorgung bei der Detlef Hegemann-Rolandwerft GmbH, der P+S Werften GmbH und der Volkswerft Stralsund GmbH durch. 1. Welche wesentlichen Ergebnisse hatte die Prüfung der betrieblichen Altersversorgung für die genannten Unternehmen (bitte auch den zeitlichen Ablauf des Prüfverfahrens angeben)? 2. Welche Aussagen bezüglich der treuhänderischen Sicherung der Altersteilzeitbeiträge wurden im Rahmen der Prüfung getroffen? Zu 1 und 2 Bei Unternehmen können nach Maßgabe der §§ 193 ff. Abgabenordnung und den Regelungen der Betriebsprüfungsordnung steuerliche Betriebsprüfungen durchgeführt werden. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5422 3 Im Rahmen solcher Betriebsprüfungen können auch gebildete Rückstellungen für die betriebliche Altersversorgung geprüft werden. Hierzu gehören auch Altersteilzeitrückstellungen . Zuständig für die Prüfung der steuerlichen Voraussetzungen sind die Fachprüfer für Altersversorgung. Der Aufgabenbereich der Fachprüfer für Altersversorgung beinhaltet die Prüfung der steuerlichen Anerkennung von Rückstellungen für die betriebliche Altersversorgung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Bei Vorliegen einer Rückdeckungsversicherung wird auch diese von der Prüfungstätigkeit des Fachprüfers für Altersversorgung umfasst. Der Fachprüfer für Altersversorgung nimmt hierbei einen Abgleich der vorgelegten Aktivwertbescheinigungen des Rückversicherers mit dem dafür gebildeten aktiven Bilanzposten vor. Die Erfüllung der Pflicht des Arbeitgebers zur Insolvenzsicherung aus § 8a Absatz 1 Satz 1 Altersteilzeitgesetz ist für die steuerliche Anerkennung von Rückstellungen für die betriebliche Altersversorgung hingegen nicht Voraussetzung und kann daher aus rechtlichen Gründen nicht Gegenstand von steuerlichen Betriebsprüfungen sein. 3. Inwieweit hatte die Landesregierung oder ihr nachgeordnete Behörden Kenntnisse von der Durchführung bzw. von den Ergebnissen der Prüfung der betrieblichen Altersversorgung? Die Durchführung von Betriebsprüfungen obliegt den nach § 17 Absatz 1 Finanzverwaltungsgesetz in Verbindung mit der Finanzamtszuständigkeitsverordnung Mecklenburg- Vorpommern zuständigen Finanzämtern. Eine Information über die Durchführung oder über die Ergebnisse von steuerlichen Betriebsprüfungen an die Landesregierung oder an nachgeordnete Behörden (soweit die Behörden nicht aufgrund ihrer Zuständigkeit mit der Prüfung oder mit den Ergebnissen der Prüfung zu befassen sind) findet nicht statt. 4. Inwieweit wurde die Geschäftsführung der P+S Werften GmbH über die Ergebnisse der Prüfung der betrieblichen Altersversorgung informiert ? Die Geschäftsführung eines Unternehmens wird über das Ergebnis der steuerlichen Betriebsprüfung grundsätzlich mit einem schriftlichen Prüfungsbericht informiert (§ 202 Abgabenordnung). Dieser Bericht enthält die für die geprüften Besteuerungszeiträume erheblichen Prüfungsfeststellungen in tatsächlicher und sachlicher Hinsicht sowie die Änderung der Besteuerungsgrundlagen. Tatsachen, die für die Besteuerung im Prüfungszeitraum nicht relevant sind, sind daher nicht Gegenstand des Betriebsprüfungsberichtes. Drucksache 6/5422 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 Zudem ist über das Ergebnis der Außenprüfung eine Schlussbesprechung abzuhalten, es sei denn, dass sich nach dem Ergebnis der Betriebsprüfung keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt oder dass seitens des Unternehmens auf die Besprechung verzichtet wird (§ 201 Abgabenordnung). Auch hier gilt, dass Tatsachen, die für die Besteuerung nicht relevant sind, nicht Gegenstand einer Schlussbesprechung sind.