Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 14. Juli 2016 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/5496 6. Wahlperiode 19.07.2016 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Silke Gajek, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kosten für Sprach- und Integrationskurse in den Verantwortungsbereichen des Landes und der Landkreise bzw. kreisfreien Städte und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Für die Durchführung von Integrationskursen gemäß §§ 43, 44 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sowie berufsbezogenen Sprachkursen nach § 45a AufenthG ist der Bund zuständig. Dies gilt auch für deren Finanzierung. Die Integrationskurse, die durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) koordiniert werden, umfassen einen Sprachkurs sowie einen Orientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, Kultur und Geschichte in Deutschland (§ 43 Absatz 3 Satz 1 AufenthG). Sprachkurse sind dementsprechend Teil des Integrationskurses. Einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs hat ein Ausländer nach § 44 Absatz 1 Satz 1 AufenthG, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs, wenn ihm erstmals eine Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken (§§ 18, 21 AufenthG), zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30, 32, 36 AufenthG), aus humanitären Gründen nach § 25 Absatz 1, 2, 4a Satz 3 oder § 25b AufenthG, als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38a AufenthG oder ein Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 2 oder Absatz 4 AufenthG erteilt wird. Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen und bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, können im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden (§ 44 Absatz 4 AufenthG). Drucksache 6/5496 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Keinen Zugang zu den Integrationskursen des Bundes haben Asylsuchende mit einer individuellen Bleibeperspektive und Asylsuchende aus sicheren Herkunftsstaaten. Die Landesregierung hat daher für die Jahre 2016 und 2017 zunächst eigene Mittel in Höhe von jeweils 505.000 € für ergänzende Sprachkursangebote für Asylsuchende mit individueller Bleibeperspektive bereitgestellt. Eine gesetzliche Verpflichtung dazu besteht nicht. Die landesfinanzierten Sprachkurse werden von anerkannten Integrationskursträgern durchgeführt , eine kommunale Kofinanzierung ist nicht vorgesehen. Zusagen des Landes an die Kommunen unter anderem zur Finanzierung von Sprachkursen hat es nicht gegeben. Auf die Antwort zu den Fragen 6, 6 a) und 6 b) wird verwiesen. Parallel hat das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales in der Integrationsministerkonferenz an den Bund appelliert, die Integrationskurse für alle Asylsuchenden und Geduldeten zu öffnen. Seit Inkrafttreten des sogenannten Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes haben anerkannte Flüchtlinge und auch Asylsuchende einen Anspruch auf die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) angebotenen Integrationskurse, wenn ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist (vgl. § 44 AufenthG). Nach der Berichterstattung von NDR, Ostsee-Zeitung und NNN in den letzten Monaten fehlt es den Landkreisen und kreisfreien Städten an zugesagten Landesmitteln , ohne die aufgrund der angefallenen Ausgaben für Integrationsmaßnahmen , Sprachkurse und weitere zusätzliche Aufgaben im Zuge der Unterbringung von Asylsuchenden die Haushalte der Kommunen und Landkreise bzw. kreisfreien Städte massiven Belastungen ausgesetzt und Einsparvorgaben des Landes gefährdet sind. 1. Welche Mittel zur Absicherung von gesetzlich vereinbarten Sprachund Integrationskursen hat das Land 2015 bereitgestellt und, bezogen auf die Gebietskörperschaft Land und Landkreise bzw. kreisfreien Städte ausgezahlt? a) In welcher Höhe sind beantragte bzw. eingeplante Mittel für denselben Zeitraum noch nicht abgerechnet worden? b) In welcher Höhe sind entsprechende Ansprüche der Landkreise bzw. kreisfreien Städte bereits verfallen? c) Welche Mittel zur Absicherung von gesetzlich vereinbarten Sprach- und Integrationskursen hat das Land für 2016/2017 in den Haushalt eingestellt bzw. geplant? Die Fragen 1, a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Gesetzlich verankert sind ausschließlich die Integrationskurse nach §§ 43, 44 AufenthG sowie die berufsbezogene Deutschsprachförderung nach § 45a AufenthG, die ausschließlich vom Bund (BAMF) verantwortet und auch finanziert werden. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5496 3 2. Welche Personen nach § 1 Absatz 1 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlAG) haben einen gesetzlichen Anspruch auf Sprach- und Integrationskurse ? Die Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs ist bundesgesetzlich in § 44 AufenthG geregelt, das Flüchtlingsaufnahmegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern enthält hierzu keine Regelungen. Nach § 44 Absatz 1 Satz 1 AufenthG hat ein Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs, wenn ihm erstmals eine Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken (§§ 18, 21 AufenthG), zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30, 32, 36 AufenthG), aus humanitären Gründen nach § 25 Absatz 1, 2, 4a Satz 3 oder § 25b AufenthG, als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38a AufenthG oder ein Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 2 oder Absatz 4 AufenthG erteilt wird. 3. Für wie viele Personen konnten im vergangenen Jahr in den Landkreisen und kreisfreien Städten Sprach- und Integrationskurse angeboten werden? Bitte nach Landkreisen bzw. kreisfreien Städten, Herkunftsland und Status aufschlüsseln. Für wie viele Personen besteht 2016 in den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten Anspruch auf Sprach- und Integrationskurse (bitte nach Landkreisen bzw. kreisfreien Städten, Herkunftsland und Status (FlAG) aufschlüsseln)? Nach Angaben des BAMF als zuständiger Behörde des Bundes liegen dort keine validen Daten vor. Es wird auf die Statistik des Bundes (http://www.bamf.de/DE/Infothek/Statistiken/ InGe/DatenBundeslaender/daten-bundeslaender - node.html) verwiesen. 4. Wie viele Personen haben im letzten Jahr in den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten berufsbegleitende Sprachkurse in Anspruch genommen (bitte nach Landkreisen bzw. kreisfreien Städten und Herkunftsland aufschlüsseln)? Wie viele Personen hatten 2015 bzw. haben in 2016 in den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten Anspruch auf berufsbegleitende Sprachkurse (bitte nach Jahren und Landkreisen bzw. kreisfreien Städten, Herkunftsland und Status aufschlüsseln)? Für Integrationskurse und berufsbezogene Deutschsprachförderung nach § 45a AufenthG, die auch berufsbegleitend erfolgen kann, ist der Bund zuständig. Nach Angaben des BAMF als zuständiger Behörde des Bundes liegen dort keine validen Daten vor. Das Land erhebt keine Daten zu Maßnahmen in fremder Zuständigkeit. Drucksache 6/5496 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 5. Hat die Landesregierung einen Erkenntnisstand und Informationen über die qualifizierten Sprachkursabschlüsse der von den Jobcentern im Land betreuten Geflüchteten (bitte nach Landkreise bzw. kreisfreien Städte und Sprachkursniveau aufschlüsseln)? Falls nicht, wie will die Landesregierung sicherstellen, dass Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeits- und Ausbildungsplatzangebote und die Förderungen des Landes in den Landkreisen und kreisfreien Städte zielgerichtet die entsprechenden Personen erreichen? Nach Auskunft der Regionaldirektion Nord der Bundesagentur für Arbeit sind Auswertungen zu qualifizierten Sprachkursabschlüssen der von den Jobcentern betreuten Schutzberechtigten nicht möglich. Entsprechende Daten würden nicht erhoben. Im Bereich der Regionaldirektion Nord der Bundesagentur für Arbeit hätten etwa 75% der geflüchteten Menschen aus den nichteuropäischen Zugangsländern keine oder nur geringe Sprachkenntnisse. Eine Unterteilung nach kreisfreien Städten und Landkreisen sei nicht möglich. Die zielgerichtete Qualifizierung und Integration der erwerbsfähigen Schutzberechtigten in den Arbeitsmarkt obliegt den Agenturen für Arbeit und den Jobcentern. 6. Wurden Sprachkursangebote aus den im Landeshaushalt eingestellten Mitteln bereits beantragt und bewilligt? a) Wenn ja, in welcher Höhe wurden in welcher Zahl Sprachkurse in den Landkreisen und kreisfreien Städten beantragt und bewilligt? b) Wenn nicht, warum nicht? Die Fragen 6, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommern wird 2016 und 2017 ergänzende Deutschkurse fördern (Einzelplan 10 Kapitel 1005 Titel 684.01). Zunächst wurde ein Interessenbekundungsverfahren zur Ermittlung geeigneter Sprachkursträger durchgeführt, was inzwischen abgeschlossen ist. Derzeit finden Abstimmungen zur Auswahl der Sprachkursträger mit den Landkreisen und kreisfreien Städten statt. Daneben fördert das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg- Vorpommern nach § 8 Absatz 2 des Weiterbildungsförderungsgesetzes (WBFöG M-V) im Rahmen der Grundversorgung bereits jetzt Kurse für Deutsch als Fremdsprache (DaF) und Deutsch als Zweitsprache (DaZ) der Volkshochschulen im Land. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5496 5 7. Wie bewertet die Landesregierung insgesamt das bestehende Angebot an Sprachkursen für geflüchtete Menschen im Verhältnis zur Nachfrage /zum Bedarf im Land? Das BAMF konnte keine Angaben zu Angebot und Nachfrage hinsichtlich der von ihm verantworteten Integrationskurse in Mecklenburg-Vorpommern machen. Die Landesregierung sieht jedoch aufgrund der bundesgesetzlichen Zugangsregelungen für die Teilnahme an einem Integrationskurs einen gewissen Bedarf auch bei den Flüchtlingen, die eine individuelle Bleibeperspektive haben und nicht aus sicheren Herkunftsstaaten kommen. Auf diesen Bedarf wird mit landesseitig geförderten Sprachkursen reagiert. 8. Will das Land sicherstellen, dass künftig alle erwachsenen Asylsuchenden in Sprach- und Integrationskursen Deutsch lernen können? a) Wenn ja, wie sollen Kurse finanziert, umgesetzt und Asylsuchenden die Teilnahme ermöglicht werden? b) Wenn nicht, warum nicht? Die Fragen 8, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Die Bereitstellung ausreichender Integrationskurse ist Angelegenheit des Bundes. Das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat unter anderem im Rahmen der Integrationsministerkonferenz an den Bund appelliert, die Integrationskurse für alle Asylsuchenden und Geduldeten zu öffnen. Die vorgesehenen Sprachkurse des Landes sind insoweit ergänzende Angebote für bisher nicht berücksichtigte Zielgruppen. Ein Zugang für alle Geflüchteten ist mit Blick auf die Integrationskurse des Bundes sowie des Ausschlusses von Flüchtlingen aus sicheren Herkunftsstaaten nicht erforderlich. 9. Welche Sprach- und Integrationsangebote plant das Land für 2016 und 2017 für nicht schulpflichtige Kinder und Jugendliche? Welche Mittel stellt das Land hierfür den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten zur Verfügung? Bitte nach Jahren und Landkreisen bzw. kreisfreien Städten, Herkunftsland und Status (FlAG) aufschlüsseln . Im Bereich der Kindertagesförderung wird das Bundesprogramm „Sprach-Kitas“ in über 60 Kindertageseinrichtungen in Mecklenburg-Vorpommern umgesetzt. Darüber hinaus plant das Land keine gesonderten Sprachkursangebote für nicht schulpflichtige Kinder und Jugendliche. Dabei wird auf folgende Regelungen zur Schulpflicht hingewiesen: Drucksache 6/5496 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 6 Für Kinder nichtdeutscher Herkunft beginnt die allgemeine Schulpflicht nach den Maßgaben des § 43 Absatz 1 Schulgesetz. Die einschlägigen Vorschriften zur Schulpflicht (§ 41 des Schulgesetzes) knüpfen an den gewöhnlichen Aufenthalt der Schülerin oder des Schülers im Land Mecklenburg- Vorpommern an. Ein gewöhnlicher Aufenthalt wird begründet, wenn die Kinder beziehungsweise die Jugendlichen einer Gebietskörperschaft zugewiesen worden sind. Da das Schulgesetz nur an den gewöhnlichen Aufenthalt anknüpft und im Übrigen keine weitere Differenzierung vornimmt, ist es mit Blick auf die Schulpflicht grundsätzlich ohne Belang, welchen Aufenthaltsstatus (beispielsweise Aufenthaltsgestattung, förmlicher Aufenthaltstitel) die ausländische Schülerin oder der ausländische Schüler hat. Die Pflicht zum Besuch von Schulen des Primarbereichs und des Sekundarbereichs I besteht für neun Schuljahre (Vollzeitschulpflicht). Nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht ist die Schulpflicht im Sekundarbereich II nach § 42 des Schulgesetzes durch Besuch einer beruflichen Schule (Ausnahme: Fachschule), eines Gymnasiums oder einer Gesamtschule zu erfüllen.