Die Finanzministerin hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 20. April 2012 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/550 6. Wahlperiode 23.04.2012 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jeannine Rösler, Fraktion DIE LINKE Umgehung der Grunderwerbsteuer durch „Share Deals“ und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie bewertet die Landesregierung Immobilieninvestitionen im Wege des Anteilskaufs mit der Intention, dass der Käufer die sonst anfallende Grunderwerbsteuer nicht oder nur in geringem Umfang an den Fiskus zahlen muss (sog. Share Deals)? Immobilieninvestitionen im Wege des Erwerbs von Anteilen an Gesellschaften unterhalb des vom Grunderwerbsteuergesetz für die Erfüllung der Tatbestände des § 1 Absatz 2a und 3 vorgegebenen Quantums von 95 % sind nach geltender Rechtslage eine zulässige Gestaltungsweise . Erklärtes Regelungsziel dieser Normen war die Eindämmung von bis zum 31.12.1999 genutzten vorteilhaften Gestaltungsmöglichkeiten, denen die Steuerverwaltung nur eingeschränkt begegnen konnte. Durch die Einführung des Quantums von 95 % kann ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne von § 42 Abgabenordnung nicht mehr angenommen werden. Drucksache 6/550 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Wie entwickelt sich nach Kenntnis der Landesregierung die Zahl der Share Deals in Mecklenburg-Vorpommern (bitte die Jahre 2006 bis 2011 berücksichtigen)? 3. In welcher Höhe gehen dem Land und seinen Kommunen nach Schät- zung der Landesregierung Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer durch Share Deals verloren (bitte die Jahre 2006 bis 2011 berücksichtigen )? Die Fragen 2 und 3 werden wegen ihres Sachzusammenhangs zusammenhängend beantwortet . Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse hinsichtlich der Entwicklung der Zahl der Share Deals in Mecklenburg-Vorpommern vor. Verloren gegangene Grunderwerbsteuereinnahmen durch derart gewählte Gestaltungen können daher ebenfalls nicht beziffert werden. 4. Erwartet die Landesregierung durch die geplante Anhebung der Grunderwerbsteuer in Mecklenburg-Vorpommern ein Anstieg von Share Deals (Antwort bitte begründen)? Ein Anstieg von Share Deals durch die geplante Anhebung der Grunderwerbsteuer kann weder vorhergesagt noch ausgeschlossen werden. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass für eine derartige rechtliche Konstruktion einmalig und auch in der Folge nicht unerhebliche Kosten entstehen, die einen Share Deal mit seinen weiteren Nachteilen wie beispielsweise die Inkaufnahme der Beteiligung eines fremden Dritten an der Gesellschaft erst ab einer bestimmten Größenordnung des Immobilienvermögens attraktiv machen. 5. Inwiefern bestehen nach Auffassung der Landesregierung, insbesondere im Hinblick auf die Grundsätze der Gerechtigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung, Handlungsbedarfe, die Regelungen zur Veranlagung von Share Deals zu ändern (Antwort bitte begründen)? 6. Gibt es nach Kenntnis der Landesregierung Bestrebungen in anderen Bundesländern oder auf Bundesebene zur Änderung der Besteuerung von Share Deals? a) Wenn ja, welche? b) Welche Position vertritt die Landesregierung zu den jeweiligen Bestrebungen? Die Fragen 5 und 6 werden wegen ihres Sachzusammenhangs zusammenhängend beantwortet . Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/550 3 Aus Sicht der Landesregierung besteht aufgrund der Vielfalt der Gestaltungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Grunderwerbsteuer Anlass, die grunderwerbsteuerlichen Regelungen von Anteilserwerben zu überdenken. Auf der für die Grunderwerbsteuer zuständigen Fachebene von Bund und Ländern werden derzeit Möglichkeiten diskutiert, wie gesellschaftsrechtlichen Gestaltungen, die allein darauf ausgerichtet sind, Grunderwerbsteuer zu vermeiden, begegnet werden kann. Arbeitsergebnisse dazu liegen noch nicht vor. Sobald verifizierbare Ergebnisse vorliegen, wird sich die Landesregierung hierzu positionieren. 7. Bestehen nach Auffassung der Landesregierung ggf. weitere Änderungsbedarfe im Grunderwerbsteuerrecht (Antwort bitte begründen)? Nach Auffassung der Landesregierung bestehen über eine etwaige Neuregelung der Besteuerung von Grundstückserwerben aufgrund von Gesellschafterwechseln keine weiteren Änderungsbedarfe, um Gestaltungsmodellen zur Vermeidung von Grunderwerbsteuer wirksam zu begegnen. 8. Wie hat sich in Mecklenburg-Vorpommern die Zahl der Missbrauchsfälle von steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 42 Abgabenordnung entwickelt (bitte die Jahre 2006 bis 2011 berücksichtigen )? Über die Entwicklung der Missbrauchsfälle steuerrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten können mangels entsprechender Datenerhebungen keine Angaben gemacht werden.