Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 1. Juli 2016 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/5500 6. Wahlperiode 04.07.2016 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Johannes Saalfeld, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hochschulsport und Schulsport in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung 1. In welchem Umfang verfügen die jeweiligen Hochschulen im Land über Sportstätten, die entweder im Besitz der Hochschule sind oder als Landesliegenschaft geführt werden (bitte für jeden Hochschulstandort gesondert auflisten)? a) Wann wurden die jeweiligen Sportstätten errichtet? b) Wann erfolgten umfangreiche Sanierungs- und/oder Instandhaltungsmaßnahmen für die in Frage 1 aufgelisteten Sportstätten? c) Welche Bestimmungen gelten für die Herrichtung und Instandhaltung der in Frage 1 genannten Sportstätten? Zu 1, a) und b) Die Auslegung des Begriffes „Sportstätte“ erfolgt maßgeblich gemäß § 6 des Gesetzes zur Sportförderung in Mecklenburg-Vorpommern (Sportfördergesetz - SportFG M-V). Unter Berücksichtigung dieser Begriffsbestimmung verfügen die Hochschule Neubrandenburg und die Hochschule für Musik und Theater Rostock über keine Sportstätten. Hinsichtlich der Sportstätten der Universitäten Greifswald und Rostock, der Fachhochschule Stralsund und der Hochschule Wismar sowie der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege Güstrow wird auf die folgende tabellarische Übersicht verwiesen: Drucksache 6/5500 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Hochschule Sportstätten Eigentümer (Jahr der Errichtung) Jahr der Sanierungsund /oder Instandhaltungsmaß - nahmen Ausstehende Gesamtaufwendungen für Sanierungen und Instandhaltungskosten (in Euro) Ausgaben 2006 bis 2015 für Sanierung und Instandhaltung (in Euro) Universität Greifswald a) Sportkomplex mit Sporthalle und Range Sportplatz, Falladastraße b) Bootshaus in Wieck c) Bootshaus am Ryck d) Judohalle, Karl- Liebknecht- Ring a) Land/ Universität Greifswald1 (1917 Haupthaus, 1970 Sportplatz, 2000 Anbau) b) Land (1969) c) Land (1959) d) Universität Greifswald (1956 und 1989) a) 1999 bis 2000 b) 1990 c) 2013 d) 2012 bis 2013 a) circa 1.500.000 b) circa 200.000 c) nicht bekannt d) nicht bekannt a) circa 330.700 b) circa 102.200 c) circa 210.000 d) circa 165.000 Universität Rostock a) Sporthalle, Justus-von- Liebig-Weg 3 b) Wasserfahrsportanlage , An der Warnow 7/8 c) Sportplatz, Am Waldessaum 23a d) Sporthalle, Haus 5, Ulmenstraße 69a a) Land (1973) b) Land (1928 und 1968) c) Land (1956) d) Land (1900) a) 2002 bis 2004 b) 2002 c) 2007 bis 2008 d) 1999 a) circa 15.000 b) circa 1.757.000, weiterer Bedarf zum Beispiel für Verkehrssicherung , Neubau Uferkante ist noch nicht bekannt c) circa 108.000 d) nicht bekannt a) circa 2.623.500 b) circa 31.600 c) circa 803.900 d) circa 4.400 Fachhochschule Stralsund Sporthalle Haus 6, Sportplatz Land (1960) 1996 circa 1.355.000 circa 83.900 Hochschule Wismar Sporthalle Land (1976) 2001 bis 2002 circa 190.000 circa 49.500 Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege Güstrow Sporthalle und Sportplatz, Goldberger Straße Land (2008)2 2006 bis 2008 circa 1.310.000 circa 5.300 1 Die Universität Greifswald ist Eigentümerin der Sporthalle, Falladastraße 11. 2 Die Angabe bezieht sich auf die Sporthalle. Der Sportplatz ist deutlich älter; Angaben zum Baujahr liegen nicht vor. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5500 3 Zu c) Für die Herrichtung und Instandhaltung der oben benannten Sportstätten gelten insbesondere die folgenden Bestimmungen: - Landesbauordnung, - Versammlungsstättenverordnung, - Arbeitsstättenrichtlinie, - DVGU Information 202-044 (ehemals GUV-SI8044): Sportstätten und Sportgeräte. Hinweise zur Sicherheit und Prüfung. Hrsg. Bundesverband der Unfallkassen, 2007, - DIN 18032 Teil 1 bis 6 „Sporthallen- Hallen für Turnen, Spiele und Mehrzwecknutzungen “ einschließlich normative Verweisungen, - DIN 18035 Teil 1 bis 7 „Sportplätze“ einschließlich Verweisungen, - Richtlinie für Wassersportanlagen (WassersportAnlRL: 2011-08-11), - Regelwerk der Sportverbände, sofern die Sportstätten zur Austragung von Wettkämpfen dienen. 2. Wie hoch sind die ausstehenden Gesamtaufwendungen für Sanierungen und Instandhaltungskosten für Sportanlagen, Sporthallen und sonstigen Sportstätten der verschiedenen Hochschulsporteinrichtungen des Landes (bitte für jeden Hochschulstandort gesondert auflisten)? 3. Wie hoch waren die Ausgaben in den Jahren 2006 bis 2015 für die Sanierung und Instandhaltung von Sportstätten der verschiedenen Hochschulsporteinrichtungen des Landes? Zu 2 und 3 Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1, a) und b) verwiesen. Drucksache 6/5500 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 4. Welche finanziellen Mittel stehen den jeweiligen Hochschulen und der Landesregierung zur Verfügung, um Sportstätten im Besitz von Hochschulen zu sanieren? a) Bestehen unterschiedliche Finanzierungsquellen für Sportstätten, die sich im Besitz der Hochschulen befinden und Sportstätten, die als Landesliegenschaften geführt werden? b) Welche finanziellen Mittel stehen für den Neubau von Sportstätten im Zuge der Nutzung durch den Hochschulsport einer jeweiligen Hochschule zur Verfügung? Den Hochschulen stehen im Allgemeinen finanzielle Mittel für kleine und große Hochschulbaumaßnahmen aus dem Hochschulbaukorridor zur Verfügung (Titel 1212 741.01 „Zuweisungen an den BBL M-V für Baumaßnahmen an den Hochschulen einschließlich Universitätsmedizin“, siehe auch: Anhang 3 zum Wirtschaftsplan 2016/2017 des Sondervermögens BBL M-V). Darüber hinaus stehen für die Bauunterhaltung an Grundstücken und baulichen Anlagen anteilige Mittel aus dem Titel 1216 634.02 sowie im Rahmen des kleinen Baufonds (Titel 1207 519.01) zur Verfügung. Seitens der Universität Greifswald wird zudem eröffnet, dass die Sanierungen des Ruderbootshauses und der Judohalle unter anderem mithilfe Kursgebühreneinnahmen des Hochschulsports finanziert wurden. Zu a) Hinsichtlich der Besitzverhältnisse werden keine grundsätzlichen Differenzierungen in der Finanzierung von Sportstätten vorgenommen. Zu b) Für den Neubau stehen den Hochschulen Mittel aus dem Hochschulbaukorridor zur Verfügung (Titel 1212 741.01 „Zuweisungen an den BBL M-V für Baumaßnahmen an den Hochschulen einschließlich Universitätsmedizin“, siehe auch: Anhang 3 zum Wirtschaftsplan 2016/2017 des Sondervermögens BBL M-V). Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5500 5 5. In welchem Umfang mieten und/oder pachten die jeweiligen Hochschulsporteinrichtungen in Mecklenburg-Vorpommern private oder kommunale Sportstätten an, um ihr Sportangebot vorzuhalten (bitte die Kosten der Anmietung und/oder Pachtung für jede Einrichtung gesondert auflisten)? Die Hochschulsporteinrichtungen der Hochschule für Musik und Theater, der Fachhochschule Stralsund sowie der Hochschule Wismar mieten und/oder pachten derzeit keine privaten oder kommunalen Sportstätten an. Die Universitäten Greifswald und Rostock sowie die Hochschule Neubrandenburg haben derzeit keine privaten oder kommunalen Sportstätten gepachtet. Hinsichtlich der Anmietungen dieser Einrichtungen wird auf die folgende tabellarische Übersicht verwiesen: Hochschule Anmietung und/oder Pachtung von privaten oder kommunalen Sportstätten einschließlich entsprechender Kosten Universität Greifswald Im Wintersemester 2013/2014 wurden folgende kommunale Sportstätten angemietet: - Caspar-David-Friedrich Halle, Halle I, Halle II, Turnhalle Nexö-Schule, Mehrzweckhalle Schönwalde Center, Mehrzweckhalle Gymnastikraum, Turnhalle Feldstraße, Halle IV, Turnhalle Arndtstraße, Pacht Surfcontainer, Pacht Ponton Ruderbootshaus - Mietkosten insgesamt: 5.845,00 Euro Im Wintersemester 2013/2014 wurden folgende private Sportstätten angemietet: - Praxis Ergotherapie Harder-Sdzuj, Aikido Dojo, Ballhaus Goldfisch, Berufsbildungswerk Turnhalle Berufsbildung/Halle, Boddenhus Volkssolidarität , Lifelong CrossFit, Greifenpower e.V. (Fitness & Kraftsporthalle ), Hanse Haus Service GmbH, Kampfsportverein Mixed Martial Arts e. V., Yoga Raum Greifswald GbR, Tanzstudio 54 - Mietkosten insgesamt: 6.337,60 Euro Universität Rostock Im Jahr 2015 wurden folgende kommunale Sportstätten angemietet: - sieben Sporthallen, Hallenschwimmbad, Eissporthalle - Mietkosten insgesamt: 62.721,56 Euro Im Jahr 2015 wurden folgende private Sportstätten angemietet: - Sporthallen, Tennisplatz - Mietkosten insgesamt: 4.872,48 Euro Hochschule Neubrandenburg Private und kommunale Sportstätten werden lediglich in seltenen Einzelfällen, zum Beispiel für die Veranstaltung eines Hochschul-Fußballturniers angemietet (Kosten circa 200,00 bis 400,00 Euro). Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege Güstrow Für die Durchführung der prüfungsrelevanten Schwimmausbildung für die polizeiliche Ausbildung und das Studium werden Schwimmbahnen der örtlichen Schwimmhalle „Oase“ angemietet. Die Höhe der Kosten ist abhängig von der Anzahl der Anwärterinnen und Anwärter und der Seminargruppen. Für die Haushaltsjahre 2016/2017 sind im Landeshaushalt jeweils 18.400 Euro veranschlagt. Drucksache 6/5500 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 6 6. Wie bewertet die Landesregierung die finanzielle Ausstattung der Hochschulen unter dem Aspekt der Sanierung und Instandhaltung von Sportstätten für den Hochschulsport? Im Rahmen der Mittel des Hochschulbaukorridors nehmen die Hochschulen eigenständige Priorisierungen vor, die anschließend mit der Landesregierung abgestimmt werden. Im Rahmen des Hochschulbaukorridors stehen aus Sicht der Landesregierung ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung. Hinsichtlich der Instandhaltung können die Hochschulen entsprechende Maßnahmen unter Berücksichtigung der baulichen Sachkunde des Betriebs für Bau- und Liegenschaften Mecklenburg-Vorpommern anordnen. Auch hier stehen aus Sicht der Landesregierung ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung. 7. Wie hoch sind die ausstehenden Gesamtaufwendungen für Sanierungen und Instandhaltungskosten für Sportanlagen, Sporthallen und sonstigen Sportstätten im Bereich des Schulsportes (bitte nach Landkreisen bzw. kreisfreien Städten auflisten)? 8. Ist der Landesregierung bekannt, ob Schulen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sportstätten von Dritten anmieten und/oder pachten? 9. In welchem Umfang mieten und/oder pachten Schulträger private Sportstätten an, um die Durchführung von Sportunterricht zu gewährleisten (bitte Höhe der Kosten nach Schulamtsbezirken aufgeschlüsselt angeben)? Zu 7, 8 und 9 Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Gemäß § 102 Absatz 1 Schulgesetz obliegt die Schulträgerschaft im Rahmen des eigenen Wirkungskreises den Gemeinden, Landkreisen und kreisfreien Städten. Die Schulträgerschaft umfasst dabei insbesondere die Aufgabe, die Schulgebäude und -anlagen zu errichten, zu unterhalten und zu verwalten (vergleiche § 102 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Schulgesetz).