Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 4. Juli 2016 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/5501 6. Wahlperiode 04.07.2016 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Ulrike Berger, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mehrbedarf und Liquditätshilfen für das Mecklenburgische Staatstheater und ANTWORT der Landesregierung Die „Vereinbarung zu den zuwendungsrechtlichen Grundsätzen der Förderung sowie zur Finanzierung des Mecklenburgischen Staatstheaters“ zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und den übrigen künftigen Gesellschaftern des Theaters enthält unter II Absatz 4 folgende Formulierung: „Das Land Mecklenburg-Vorpommern stellt darüber hinaus dem Mecklenburgischen Staatstheater im Rahmen der institutionellen Förderung Mittel zur Deckung dauerhafter Mehrbedarfe in Höhe von bis zu 1,638 Millionen Euro jährlich zur Verfügung (Maximalwert im Jahr 2020)“. Darüber hinaus sind temporäre Liquiditätshilfen vorgesehen (II Absatz 5). 1. Aus welchen Haushaltstiteln werden jeweils die Zuschüsse zur Deckung dauerhafter Mehrbedarfe und die temprorären Liquiditätshilfen bezahlt? Die Zuschüsse für Strukturanpassungsmaßnahmen zur Deckung temporärer und dauerhafter Mehrbedarfe werden aus Kapitel 0718 Titel 682.02 bereitgestellt. Drucksache 6/5501 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Warum wurde der Haushaltstitel 0718 682.02 „Weiterentwicklung der Theater- und Orchesterstrukturen in Mecklenburg-Vorpommern“ angesichts der allein für das Mecklenburgische Staatstheater geplanten Mehrbedarfe und Liquiditätshilfen von 1.117 TEUR (2016) bzw. 1.137 TEUR (2017) nur mit 573 TEUR (2016) bzw. 574 TEUR (2017) ausgestattet? Wie wird die Differenz zwischen Haushaltsansatz und tatsächlichem Bedarf finanziert? Der Haushaltsgesetzgeber hat den Haushaltstitel 0718 682.02 mit den genannten Beträgen für 2016 und 2017 dotiert. Sofern diese haushaltsrechtlichen Ausgabeermächtigungen im Vollzug ausgeschöpft sind und darüber hinausgehender Finanzierungsbedarf besteht, können die vom Haushaltsgesetzgeber eingeräumten weiteren Ermächtigungen genutzt werden. Hierfür kommt insbesondere die Nutzung der Haushaltsansätze aus dem Titel 1111 351.01, „Entnahme aus der Ausgleichsrücklage“, in Betracht. 3. Auf welchen konkreten betriebswirtschaftlichen Annahmen und sonstigen Voraussetzungen beruhen die in der oben genannten Vereinbarung festgelegten jährlichen Beträge für die Deckung dauerhafter Mehrbedarfe sowie für die temporären Liquiditätshilfen? Die zitierte Vereinbarung - die bisher nur als Entwurf existiert - und die darin vorgesehenen Beträge bilden die zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und den kommunalen Trägern der Theater und Orchester geschlossenen Zielvereinbarungen beziehungsweise Vereinbarungen mit den darin enthaltenen finanziellen Rahmenbedingungen ab. Diese münden jeweils in entsprechenden Zuwendungsbescheiden.