Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 7. Juli 2016 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/5507 6. Wahlperiode 08.07.2016 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Ulrike Berger, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Nichterteilung von Zeugnisnoten aufgrund von Unterrichtsausfall und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Es ist der Landesregierung ein wichtiges Anliegen, Unterrichtsausfall und Vertretungsunterricht zu minimieren und eine Unterrichtsversorgung auf dem höchst möglichen Niveau zu gewährleisten. In Einzelfällen ist jedoch auch bei noch so guter Vorsorge nicht auszuschließen, dass an einzelnen Schulen die Unterrichtsausfallquote über den Durchschnittswerten liegt. Unvorhergesehene Ereignisse, wie beispielsweise das Fehlen einer Lehrkraft aufgrund plötzlicher kurz- oder längerfristiger Krankheit oder Beschäftigungsverbote, können zu erhöhten Ausfallwerten an Einzelschulen führen. Um dennoch auf die nicht vorhersehbare Entwicklung beim Vertretungsunterricht und Unterrichtsausfall reagieren zu können, wurde durch die Landesregierung eine Vielzahl von Maßnahmen ergriffen. Hier ist besonders das Vertretungslehrerprogramm zu erwähnen. Von besonderer Bedeutung ist auch der Hinweis, dass aus aggregierten Einzeldatensätzen kein Rückschluss möglich ist, ob gegebenenfalls strukturelle Defizite bestehen, da die den Ausfall verursachenden Ereignisse in der Regel von personenbezogenen Einzelfällen abhängen und diese Einzelfälle sich nicht statistisch vorhersagbar auf konkrete Schulen verteilen, sondern starken Verteilungsschwankungen unterliegen. Drucksache 6/5507 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Nach einem Bericht des NDR-Nordmagazins vom 26.05.2016 konnten im 1. Schulhalbjahr 2015/2016 an einer Regionalen Schule in Pasewalk aufgrund des Unterrichtsausfalls in mehreren Fächern keine Zeugnisnoten erteilt werden. Ein Vergleich mit den schulgenauen Ausfallquoten in diesem Halbjahr (Drucksache 6/5469) zeigt, dass die Ausfallquote an dieser Schule sogar leicht unter dem Durchschnitt der Regionalen Schulen lag. Daraus ergibt sich die Frage, ob an anderen Schulen mit vergleichbaren oder höheren Vertretungs- und Ausfallquoten ähnliche Probleme bestehen. 1. An wie vielen und welchen Schulen konnten im Schuljahr 2014/2015 bzw. im 1. Halbjahr des Schuljahres 2015/2016 in einzelnen Fächern keine Halbjahres- oder Endjahresnoten erteilt werden (bitte für das Schuljahr 2014/2015 und das 1. Halbjahr 2015/2016 getrennt und nach Landkreisen geordnet angeben)? 2. Sind die Schulen verpflichtet, die Nichterteilung von Zeugnisnoten wegen zu hohem Unterrichtsausfalls im entsprechenden Fach an die Schulämter bzw. das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu melden? Zu 1 und 2 Die für die Beantwortung der Fragen notwendigen Daten werden vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur nicht erhoben. Die Datenerfassung für die Beantwortung der oben genannten Fragen wäre nur mit einem erheblichen Mehraufwand für die Schulen leistbar. Dieses ist aus folgenden Gründen sachlich nicht erforderlich und begründet. Die Schulen erteilen Unterricht gemäß der Kontingentstundentafelverordnung vom 6. Juni 2014 und setzen diese um. Dadurch ist gewährleistet, dass das Jahrgangsstufenziel in den Fächern erreicht und eine Jahresendnote erteilt werden kann. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulaufsicht kontrollieren dieses fortlaufend und unterstützen die Schulen in der Umsetzung dieser Verordnung auch in den Einzelfällen, in denen ein zeitlich begrenzter Unterrichtsausfall in einem spezifischen Fach, der im Einzelfall zu einer Nichterteilung einer Halbjahresnote führen kann, durch die Schaffung von Vertretungsunterricht im laufenden Schuljahr ausgeglichen werden muss. Mit folgenden pädagogischen Möglichkeiten kann die Kontingentstundentafel auch in solchen Einzelfällen erfolgreich umgesetzt werden: es kann epochal unterrichtet werden (Kontingentstundentafelverordnung § 1 Absatz 7), innerhalb eines Gegenstandsbereichs ist unter Beachtung der Gesamtstundenzahl Flexibilität möglich, indem Stundenanteile eines Faches einem anderen Fach zugewiesen werden (Kontingentstundentafelverordnung § 1 Absatz 2), Unterricht kann jahrgangsstufen- und klassenübergreifend organisiert werden (Kontingentstundentafelverordnung § 1 Absatz 1). Gemäß § 2 Absatz 2 der Verordnung über die Versetzung, Kurseinstufung und den Wechsel des Bildungsganges sowie über die Berufsreife an den allgemein bildenden Schulen vom 1. Juli 2012 sind bei der Versetzungsentscheidung außergewöhnliche Bedingungen wie insbesondere auch längerer Unterrichtsausfall oder Lehrkraftwechsel zu berücksichtigen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5507 3 In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass Halbjahreszeugnisse keine Verwaltungsakte sind. Versetzungs-, Übergangs, Abgangs- und Abschlusszeugnisse sind Verwaltungsakte, Nummer 2.6 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift Allgemeine Bestimmungen über die Zeugnisse und für die Zeugniserteilung allgemein bildender Schulen vom 3. September 2014 (Mittl.bl. BM M-V S. 227; ber. 2014 S. 9) in der Fassung der Änderung vom 12. Januar 2016 (Mittl.bl. BM M-V S. 3). Der Landesregierung ist kein Fall bekannt, in dem eine Schülerin beziehungsweise ein Schüler aufgrund einer Nicht-Benotung eines Faches wegen Unterrichtsausfalls nicht versetzt wurde oder einen Schulabschluss nicht erreicht hat.