Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 4. Juli 2016 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/5589 6. Wahlperiode 04.07.2016 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Karen Stramm, Fraktion DIE LINKE Ärztezeugnis für Unterbringung in psychiatrischen Einrichtungen in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Nach dem Entwurf eines Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für Menschen mit psychischen Erkrankungen (Psychischkrankengesetz) erfordert ein Antrag auf Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung bei Gericht das Zeugnis einer Ärztin bzw. eines Arztes mit den Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie, bzw. bei Minderjährigen das Zeugnis einer Ärztin bzw. eines Arztes mit den Erfahrungen auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendpsychiatrie. 1. In welcher Form müssen die ärztlichen Zeugnisse für die Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 13 des Gesetzentwurfs zum Psychischkrankengesetz vorliegen? Das Gesetz schreibt wortwörtlich eine bestimmte Form nicht vor. Allerdings ergibt sie sich aus dem Sinnzusammenhang in § 13 Absatz 1 des Gesetzentwurfes, wonach dem Antrag ein Zeugnis beizufügen ist, dass es der Schriftform bedarf. 2. Sind der Landesregierung Probleme bei der Erstellung bzw. Vorlage dieser ärztlichen Zeugnisse bzw. bei der Einhaltung der Frist von einer Woche in Mecklenburg-Vorpommern bekannt? Nein. Drucksache 6/5589 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 3. In welcher Form muss bzw. kann das ärztliche Zeugnis für die Anordnung der sofortigen Unterbringung nach § 15 des Gesetzentwurfs zum Psychischkrankengesetz vorliegen? Da eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben ist, kann das Zeugnis auch formlos erteilt werden. In der Regel wird es jedoch schriftlich erteilt werden.