Der Minister für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 14. Juli 2016 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/5591 6. Wahlperiode 15.07.2016 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Dr. Ursula Karlowski, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Jetski auf Gewässern Mecklenburg-Vorpommerns und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Die Verordnung über das Fahren mit Wassermotorrädern auf den Binnenschifffahrtsstraßen (Wassermotorräder-Verordnung) vom 31. Mai 1995 (BGBl. I Seite 769), zuletzt geändert durch Artikel 40 der Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vom 2. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1257), gilt für Bundeswasserstraßen. Die Zuständigkeit für die inhaltliche Ausgestaltung liegt damit beim Bund. Gemäß § 3 Nummer 3 sind Wassermotorräder Kleinfahrzeuge, die als Personal Water Craft wie „Wasserbob“, „Wasserscooter“, „Jetbike“ oder „Jetski“ bezeichnet werden, und sonstige gleichartige Fahrzeuge. Auf Landesebene erfolgt die Kontrolle und Durchsetzung der Vorschriften durch die Wasserschutzpolizei. Laut § 3 Absatz 1 der Verordnung über das Fahren mit Wassermotorrädern auf den Binnenschifffahrtsstraßen (Wassermotorräder-Verordnung ) ist auf den Binnenschifffahrtsstraßen das Fahren mit Wassermotorrädern außerhalb der durch das Tafelzeichen E.22 gekennzeichneten Bereiche verboten, es sei denn, die Fahrt dient dem Erreichen der nächstgelegenen frei gegebenen Wasserfläche für Touren- oder Wanderfahrten, wobei ein klar erkennbarer Geradeauskurs eingehalten werden muss. Drucksache 6/5591 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 1. Welche Geschwindigkeitsbegrenzung gilt für Jetski bei Touren- und Wanderfahrten? Für Jetski gelten bei Touren- und Wanderfahrten die gleichen Höchstgeschwindigkeiten wie für alle anderen Verkehrsteilnehmer. Diese können je nach vorgeschriebener Höchstgeschwindigkeit (mittels Tafelzeichen - gemäß Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), zuletzt geändert durch Artikel 538 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), 6 Kilometer pro Stunde (km/h), 9 km/h, 12 km/h oder 25 km/h betragen. 2. Gibt es in Mecklenburg-Vorpommern Wasserflächen, die durch das Tafelzeichen E.22 gekennzeichnet sind? a) Wenn ja, welche Geschwindigkeitsbegrenzung gilt für Jetski in den durch Tafelzeichen E.22 gekennzeichneten Bereichen? b) Ist in den mit dem Tafelzeichen E.22 gekennzeichneten Flächen die schnelle Kurvenfahrt von Jetski gestattet? c) Ist es auf irgendeiner Wasserfläche in Mecklenburg-Vorpommern gestattet, Jetski mit der für diese Wasserfahrzeuge zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von nicht selten über 100 km/h zu nutzen? Zu 2, a) und b) In Mecklenburg-Vorpommern gibt es keine Wasserflächen, die durch das Tafelzeichen E.22 gekennzeichnet sind. Zu c) Es ist auf keiner Wasserfläche in Mecklenburg-Vorpommern gestattet, Jetski mit der für diese Wasserfahrzeuge zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von nicht selten über 100 km/h zu nutzen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5591 3 3. In wieviel Fällen kam es in den letzten 5 Jahren bei der Nutzung von Jetski in Mecklenburg-Vorpommern zum nachgewiesenen Verstoß gegen § 3 Absatz 1 der Wassermotorräder-Verordnung? In wieviel Fällen kam es in den letzten 5 Jahren im Land Mecklenburg-Vorpommern zu Unfällen mit Jetski, bei denen Personenschäden zu verzeichnen waren? In 35 Fällen kam es in den letzten 5 Jahren bei der Nutzung von Jetski in Mecklenburg- Vorpommern zum nachgewiesenen Verstoß gegen § 3 Absatz 1 der Wassermotorräder- Verordnung. In einem Fall kam es in den letzten 5 Jahren im Land Mecklenburg-Vorpommern zu einem Unfall mit Jetski, bei dem ein Personenschaden zu verzeichnen war. 4. In welchem Umfang werden auf den Binnenwasserstraßen in Mecklenburg-Vorpommern durch die Wasserschutzpolizei Geschwindigkeitsmessungen vorgenommen? a) Welchen Anteil nehmen bei nachgewiesenen Geschwindigkeitsüberschreitungen die Nutzer von Jetski ein? b) Erfolgt in Gebieten, die der landschaftsbezogenen Erholung und dem Schutz der Natur dienen (Landschaftsschutz- und Naturschutzgebiete ), im Vergleich zu ungeschützten Wasserflächen eine verstärkte Überwachung der Geschwindigkeitsregeln und wenn nicht, warum nicht? Zu 4 Geschwindigkeitskontrollen werden durch die Wasserschutzpolizei auf Binnenwasserstraßen anlassbezogen beziehungsweise schwerpunktmäßig durchgeführt. Eine statistische Erfassung erfolgt diesbezüglich nicht. Zu a) Der Anteil der Nutzer von Jetski bei nachgewiesenen Geschwindigkeitsüberschreitungen liegt bei 6 Prozent. Zu b) Die Wasserschutzpolizei führt im gesamten Zuständigkeitsbereich Geschwindigkeitsüberwachungen zur Verfolgung und Ahndung von entsprechenden Verstößen durch. Eine Differenzierung nach schutzwürdigen Gebieten erfolgt nicht, da sich die Auswahl der Örtlichkeit nach polizeilichen Lageerkenntnissen richtet. Drucksache 6/5591 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 5. Nahmen nach Erkenntnissen der Landesregierung die durch die Ordnungs-, Umwelt- und Immissionsschutzbehörden erfassten Beschwerden, Eingaben, Anzeigen über bzw. von Belästigungen durch Jetskinutzer in den letzten 5 Jahren zahlenmäßig zu? Hierzu liegen der Landesregierung keine aufbereiteten und statistisch auswertbaren Erkenntnisse vor. 6. Hat die Landesregierung aufgrund von eventuell nachgewiesenen Ordnungswidrigkeiten und aufgrund von Eingaben, Petitionen sowie öffentlichen Protesten eine Bewertung der Störwirkung von schnell fahrenden Jetski für Mensch und Umwelt in Mecklenburg- Vorpommern vorgenommen und wenn ja, mit welchem Ergebnis? a) Stellt sich für die Landesregierung ein weitergehender Regelungsbedarf für den Betrieb von Jetski auf den Binnenwasserstraßen und auf den Küstengewässern Mecklenburg-Vorpommerns dar, der über die Wassermotorräder-Verordnung hinausgeht? b) Auf welchen Wasserflächen in Mecklenburg-Vorpommern sowohl im Bereich der Binnenwasserstraßen, als auch im Bereich der Küstengewässer ist explizit eine Befahrung mit Jetski untersagt? c) Sieht es die Landesregierung als erforderlich an, verstärkt Maßnahmen der Aufklärung über Befahrensregeln auf Wasserstraßen im Land Mecklenburg-Vorpommern zu ergreifen und wenn ja, welche Maßnahmen wird sie konkret ergreifen, um auf Umweltund Naturschutz sowie auf die Einhaltung von Ordnung und Sicherheit für Wassernutzer als auch für Anrainer aufmerksam zu machen? Zu 6 Nein. Zu a) Sofern es sich um Bundeswasserstraßen handelt, ist dem Land eine Regelung des Befahrens nicht möglich. Dies gilt für alle Wasserfahrzeuge. Nach § 5 Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217), kann bei Bedarf der Bund auf Antrag des Landes eine Befahrensregelung für Bundeswasserstraßen-Flächen in Nationalparken und Naturschutzgebieten erlassen. Eine Ermächtigung für Natura 2000- Gebiete ist derzeit noch nicht gegeben. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5591 5 Zu b) Im Bereich der Binnenwasserstraßen Mecklenburg-Vorpommern gibt es keine Wasserflächen auf denen eine Befahrung mit Jetski ausdrücklich untersagt ist, soweit die Ausnahmen des § 3 Absatz 1 Wassermotorräder-Verordnung Anwendung finden. Im Bereich der Küstengewässer ist auf folgenden Wasserflächen das Wassermotorradfahren verboten: - Bereiche in einem Abstand von 200 Metern vor Hafeneinfahrten, Anlegestellen und Liegestellen. Dies gilt nicht für Wassermotorräder, soweit der Bereich ausschließlich zum Verlassen oder Anlaufen des Liegeplatzes oder der Wasserungsstelle befahren wird. Hierbei ist ein klar erkennbarer Geradeauskurs einzuhalten und das entsprechende Gebiet auf kürzestem Weg zu durchfahren. Eine Geschwindigkeit von 8 km/h darf dabei nicht überschritten werden. - Reeden - Nach der Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken und Naturschutzgebieten im Bereich der Küste von Mecklenburg-Vorpommern ist das Befahren der jeweiligen Schutzzonen I und II mit Wassermotorrädern verboten. Zu 6c) Im Rahmen der Managementplanung und Umsetzung von Natura 2000 werden entsprechende Informationen gegeben. Als grundsätzliche Schwierigkeit erweist sich, dass Jetski- Nutzer - anders als andere Akteure - in der Regel nicht organisiert und somit auch nicht über entsprechende Vereine erreichbar sind. An einer freiwilligen Vereinbarung haben sich Jetski- Nutzer bislang nicht beteiligt. 7. In welchem Umfang kam es in den letzten 5 Jahren nach Erkenntnissen von Ordnungs-, Immissionsschutz- und Umweltbehörden Mecklenburg-Vorpommerns insbesondere durch Jetski zu Störwirkungen für Mensch und Umwelt im Vergleich zu anderen motorbetriebenen Wasserfahrzeugen? Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Drucksache 6/5591 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 6 8. Welche Lärmschutzregeln gelten beim Betrieb von motorisierten Wasserfahrzeugen? Welche Betriebsregeln bezüglich der Motorstärken von Wassermotorrädern in Landschaftsschutz-, Naturschutz- und EU-Vogelschutzgebieten gibt es in Mecklenburg-Vorpommern? Es gelten die Lärmschutzregeln gemäß der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 15) und der Zehnten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten) vom 9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 4 der Verordnung vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802). Betriebsregeln bezüglich der Motorstärken von Wassermotorädern in Landschaftsschutz-, Naturschutz- und EU-Vogelschutzgebieten gibt es in Mecklenburg-Vorpommern nicht. 9. Gibt es gesonderte landesrechtliche Regelungen für das Befahren von NATURA 2000-, Landschafts- und Naturschutzgebieten durch Jetski und wenn nicht, warum nicht? Gesonderte landesrechtliche Regelungen für das Befahren von NATURA 2000-, Landschaftsund Naturschutzgebieten durch Jetski gibt es nicht. Es liegen keine Erkenntnisse vor, die eine gesonderte landesrechtliche Regelung erforderlich machen. 10. Ist als Teil der wassertouristischen Konzeptionen der Landesregierung vorgesehen, die Nutzungsmöglichkeiten der Wasserflächen im Land für Jetski auszuweiten und wenn ja, mit welchen Maßnahmen soll dies geschehen? Im Rahmen des Landeswassertourismuskonzeptes Seen- und Flusslandschaft Mecklenburg- Vorpommern (2014) wurde nicht untersucht, ob eine Ausweitung der Nutzungsmöglichkeiten der Wasserflächen für Jetski im Land erforderlich ist. Aus touristischer Sicht ist keine Ausweitung der Gebiete vorgesehen. Im Rahmen der Studie wurde auf das Konfliktfeld Wassersport und Naturschutz und in diesem Zusammenhang auf die Störung von Tieren, Menschen und ruhiger landschaftsgebundener Erholung hingewiesen.