Der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 22. Juli 2016 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/5606 6. Wahlperiode 22.07.2016 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Dr. Ursula Karlowski, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Verantwortlichkeit des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern für die Einhaltung der EG-Öko- Basisverordnung (EG) Nr. 834/2007 im Bereich der Legehennenhaltung und ANTWORT der Landesregierung Laut EU-Vorschriften 1 dürfen Bio-Legehennen nur in Ställen mit bis zu 3.000 Tieren gehalten werden. Es liegt in der Verantwortung der Landesregierung , die Einhaltung dieser Vorschriften zu überwachen. Die Europäische Kommission hat mit Schreiben vom 11. Mai 2015 die Bundesregierung um Auskünfte zur angeblichen Nichteinhaltung der zulässigen Tierplatzzahl von 3.000 Tieren in Ställen der Bio-Eiproduktion gebeten. Anlass hierfür war die Beschwerde eines Dritten, der die Nichteinhaltung der Obergrenze von 3.000 Legehennen je Stall (nach Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe 3 Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1 Durchführungsvorschriften (Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der EU-Kommission vom 5.September 2008) zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle Drucksache 6/5606 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 1. Sind der Landesregierung in Mecklenburg-Vorpommern Ställe mit Bio-Legehennenhaltung bekannt oder in der Vergangenheit bekannt geworden, in denen mehr als 3.000 Tiere gehalten wurden oder werden und wenn ja, in welchen konkreten Fällen? a) Duldet die Landesregierung, dass in Mecklenburg-Vorpommern entgegen den EU Vorschriften für die ökologischen Legehennenhaltung mehr als 3.000 Legehennen pro Stall gehalten werden und wenn ja, mit welcher Begründung? b) Wenn die Landesregierung diese Praxis nicht duldet, welche Schritte hat die Landesregierung in jenen Fällen eingeleitet, in denen eine Überbelegung der Ställe bzw. eine nicht rechtskonforme Ausführung der Stallbauten festgestellt werden musste, um diese Praxis zu beenden? c) Ist die Landesregierung der Auffassung, dass Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer ii) der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der EU- Kommission, wonach pro Geflügelstall nur 3.000 Legehennen gehalten werden dürfen, Interpretationen darüber zulässt, wie diese Ställe angeordnet und ausgeführt sein können? Zu 1 und 1a) Die Fragen 1 und a) werden zusammengefasst beantwortet. Nein. Zu b) Eine Überschreitung des maximalen Besatzes von 3.000 Legehennen pro Stall führt im Rahmen der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und den zugehörigen Durchführungsvorschriften zur Aberkennung des Bio-Status. Zu c) Der Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer ii) der Verordnung (EG) Nr.889/2008 gibt vor, dass maximal 3.000 Legehennen pro Stall gehalten werden dürfen. Dies ist umzusetzen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5606 3 2. Ist die Landesregierung von der Bundesregierung im Falle des oben benannten Auskunftsersuchens der EU um eine Stellungnahme bzw. fachliche Zuarbeit gebeten worden und wenn ja, welche Fachbehörden des Landes haben diese wann erstellt (bitte Aktenzeichen angeben)? Welche wesentlichen Inhalte enthält diese Stellungnahme? Auf das besagte Auskunftsersuchen hat das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz in Abstimmung mit dem Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei (LALLF) als Zuständige Behörde für ökologischen Landbau mit Schreiben vom 25.09.2015 geantwortet (Aktenzeichen: AZ 320-2/1.1.9.) und dabei insbesondere hinsichtlich der Anfrage zu den Anforderungen der Elterntierhaltung im Bereich des ökologischen Landbaus in Deutschland Stellung bezogen. 3. In den Antworten zu Frage 1 der Kleine Anfrage 6/3811 führt die Landesregierung an, dass die Stallanlagen der Eschenhörn GmbH und der Erdegut GmbH jeweils eigene Stallkennnummern (bzw. Erzeugercodes ) besitzen, es sich aber um Ställe handelt, die für mehr als 3.000 Tiere zugelassen und die auch mit mehr als 3.000 Tieren belegt sind (z. B. Stall der Eschenhörn GmbH mit der Stallkennnummer X-DE- 1300621und einem Tierbestand von 19.831 Tieren am 27.03.2015). Warum wird der Betrieb mit einer Belegung der Ställe mit über 3.000 Tieren, was der oben angeführten EU-Vorschrift widerspricht, durch die dafür zuständigen Behörden als Bio-Legehennenbetrieb weiter geführt? Die Mitgliedstaaten sind durch die Richtlinie 1999/74/EG des Rates und die Richtlinie 2002/4/EG der Kommission verpflichtet, ein System zur Registrierung aller unter die Richtlinie 1999/74/EG fallenden Produktionsstätten einzurichten. Jeder entsprechende Betrieb erhält eine individuelle Nummer, anhand derer die in der EU für den menschlichen Verzehr in Verkehr gebrachten Eier zurückverfolgt werden können. Ziel dieser Richtlinien ist es, für die Rückverfolgbarkeit bis zum Betrieb, nicht aber bis zum Geflügelstall zu sorgen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Drucksache 6/5606 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 4. In der Antwort auf Frage 3 der Kleinen Anfrage 6/3811 führt die Landesregierung an, dass entsprechend der EG-Ökoverordnung pro Stall maximal 3.000 Legehennen gehalten werden dürfen, in einem Gebäude jedoch mehrere Stalleinheiten untergebracht werden dürfen. Welcher Vorschrift entnimmt die Landesregierung die Definition von „Stall-Gebäude“ und „Stalleinheiten“? a) Welche Bedingungen muss ein Stall demzufolge erfüllen, um als Haltungseinheit zu gelten, deren Bestand nicht 3.000 Tiere überschreiten darf und in welcher Vorschrift sind diese Bedingungen definiert? b) Wie muss ein Stallabteil im Fall der Unterbringung mehrerer Stallabteile in einem Stall klar von einem anderen Stallabteil getrennt sein und welche rechtlichen Vorgaben gibt es für diese Trennung? Zu 4, a) und b) Zu Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer ii der Verordnung (EG) 889/2008 hat die Länderarbeitsgemeinschaft Ökologischer Landbau (LÖK) nachstehende Empfehlung getroffen: Der Begriff „Stall" ist in den EU-Rechtsvorschriften für die Ökologische Produktion nicht definiert. Festgelegt sind, differenziert nach Tierart, die Anforderungen an Stallbedingungen. Eine Geflügelherde darf danach nicht mehr als die Tierzahl aufweisen, die in Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe e festgelegt ist. Jede Herde ist hinreichend von einer anderen Herde abzugrenzen. Ist dies gewährleistet, untersagt das EU-Öko-Recht nicht, mehrere dieser getrennten Einheiten aneinanderzureihen, soweit alle Anforderungen an jede Einheit erfüllt werden können. Was innerhalb eines Gebäudes als geeignete Trennung zwischen Ställen anzusehen ist, ist nicht in einer Rechtsvorschrift festgelegt und obliegt der Prüfung im Einzelfall. Die Nutzung gemeinsamer Versorgungs- und Entsorgungsvorrichtungen ist beispielsweise möglich (siehe Antwort zu Frage 5b). 5. In der Antwort zu Frage 3 der Kleine Anfrage 6/3482 führt die Landesregierung an, dass die Elterntierhaltung in Groß Markow drei „Produktionseinheiten“ mit jeweils zwei Ställen umfasst. Wie und wo wird der Begriff „Produktionseinheit“ definiert? a) Wie sind die Ställe voneinander getrennt? b) Verfügen die mit bis zu 3.000 Legehennen belegten Ställe über jeweils getrennte eigenständige Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen ? Der Begriff Produktionseinheit wurde im Sinne der Definitionen des Artikels 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 verwendet. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5606 5 Zu a) Die Ställe sind untereinander durch feste Wände (zum Beispiel aus Holz) getrennt, die einen Einblick in den benachbarten Stall unterbinden. Zu b) Die Ställe sind hinsichtlich der Tierzahlvorgaben (maximal 3.000 Tiere) sowie weiterer Regelungen der EG-Öko-Verordnung (zum Beispiel zur Stall- und Auslauffläche) klar voneinander getrennt. Genutzt werden gemeinsame Futter-, Eier- und Kotbänder, was den Vorgaben der EG-Öko-Verordnung nicht widerspricht. 6. Erfolgt in den Ställen 1 und 2 der „Produktionseinheit B“ der Elterntierhaltung Freilandhaltung und Stallhaltung auf einer gemeinsamen Volierenanlage ? Nein. Es wird auf die Antwort zu Frage 10b) verwiesen. 7. Mit welcher Haltungsform und mit welcher Stallkennnummer ist Stall 1 der „Produktionseinheit B“ der Elterntierhaltung Groß Markow im Legehennenregister nach Legehennenbetriebsregistergesetz (LegRegG) erfasst? Die Registrierung erfolgte für die Haltungsform Öko-Haltung mit der Registriernummer 0-DE-1300092. Der Stall verfügt auch über eine Zulassung für die Freiland- und Bodenhaltung . Zur gleichen Zeit darf pro Stall nur eine Kennnummer zur Kennzeichnung der Eier verwendet werden. 8. Mit welcher Haltungsform und mit welcher Stallkennnummer ist Stall 2 der „Produktionseinheit B“ der Elterntierhaltung Groß Markow im Legehennenregister nach Legehennenbetriebsregistergesetz (LegRegG) erfasst? Die Registrierung erfolgte für die Haltungsform Bodenhaltung mit der Registriernummer 2-DE-1300094. Drucksache 6/5606 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 6 9. Am 09.12.2015 erschien in einem Artikel (http://www.mazonline .de/Themen/Essen-Trinken/Fleisch-Lebensmittelkennzeichnung -Am-Anfang-war-das-Ei) ein Bild eines Hühnereis mit ökologischem Erzeugercode aus Mecklenburg -Vorpommern. Im Internet existieren weitere Abbildungen von Eiern mit dem ökologischen Erzeugercode 0 DE 1383292. a) Wer war/ist der Erzeuger von Öko-Eiern mit dieser Kennzeichnung und wo befand/befindet sich der Stall? Bitte die genaue Adresse angeben. b) Für welches Haltungssystem war/ist der Stall im Legehennenregister angemeldet und für wie viele Legehennen? c) Wie viele Hennen sind in diesem Stall bei ökologischer Haltung zulässig? Zu a) Der Erzeuger ist die Bio-Geflügelhof Heidberge/ZAS 1 GmbH, Farm Neu Gaarz, in 17248 Lärz/Neu Gaarz, Neu Gaarz 7. Zu b) Die Betriebsstätte ist für die Ökohaltung angemeldet und auch registriert. Die Betriebsstätte verfügt auch über eine Zulassung für die Freilandhaltung und die Bodenhaltung. Entsprechend der Registrierung nach Legehennenregister gilt für diese Betriebsstätte eine maximale Tierzahl von 15.754 Legehennen. Zu c) Die Registrierung (Ökohaltung) gilt für diese Betriebsstätte mit einer maximale Tierzahl von 15.754 Legehennen. 10. Gab/gibt es am Stallstandort weitere Legehennenställe? a) Wenn ja, wie waren/sind diese im Legehennenregister erfasst (bitte Kennnummer/n, Haltungssystem, registrierte Tierzahl und die zulässige Anzahl ökologischer Hennen angeben)? b) Haben alle Bio-Elterntiere in der Legenhennenhaltung in Mecklenburg-Vorpommern den gesetzlich vorgeschriebenen Grünauslauf mit einer überwiegenden Vegetationsdecke? Zu 10 und a) Nein. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5606 7 Zu b) Im Rahmen der Bio-Elterntierhaltung ist in Deutschland aufgrund der EU-Hygieneregelungen überdachter Auslauf vorgegeben. Im Rahmen eines Pilotvorhabens wird in Mecklenburg- Vorpommern unter streng definierten Kriterien Grünauslauf gewährt. Damit setzt sich die Landesregierung konsequent für die Weiterentwicklung der Regelungen zum ökologischen Landbau in Deutschland und der EU ein. Bei der Gewährung von Grünauslauf werden in Groß Markow die Anforderungen im Rahmen des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 umgesetzt. Kontrollen der Kontrollstellen und der Zuständigen Behörde für ökologischen Landbau (LALLF) sollen dabei die Einhaltung der Vorgaben gewährleisten.