Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 22. Juli 2016 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/5612 6. Wahlperiode 22.07.2016 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern und Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse für Lehrkräfte und ANTWORT der Landesregierung 1. Welche Nachweise müssen in Deutschland lebende und ggf. schon an Schulen tätige Lehrkräfte mit Migrationshintergrund erbringen, um im Ausland erworbene Abschlüsse in Deutschland und insbesondere in Mecklenburg-Vorpommern vollwertig oder teilweise anerkannt zu bekommen? Für das Anerkennungsverfahren nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz sind folgende Unterlagen einzureichen: 1. Eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache, 2. ein Identitätsnachweis, 3. im Ausland erworbene Bildungsnachweise, 4. Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen und sonstige Befähigungsnachweise, 5. eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat, 6. eine Erklärung, ob bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde. Die Unterlagen zu Nummern 2 bis 6 sind in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. Den nach Nummern 3 bis 5 einzureichenden Unterlagen sowie den sonstigen fremdsprachigen Nachweisen sind von einer beeidigten Übersetzerin beziehungsweise einem beeidigten Übersetzer oder einer Dolmetscherin beziehungsweise einem Dolmetscher gefertigte deutsche Übersetzungen beizufügen. Drucksache 6/5612 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Entsprechende Hinweise finden sich auch in der Lehrerstellenbörse unter: http://www.lehrerin -mv.de/lehrerin-in-mv/anerkennung-auslaendischer-lehramtsabschluesse/. Darüber hinaus besteht für Lehrkräfte mit ausländischen Lehramtsabschlüssen, die in Mecklenburg-Vorpommern tätig sind, die Möglichkeit der Zuerkennung einer Lehrbefähigung gemäß § 2 Absatz 5 Satz 7 des Lehrerbildungsgesetzes. 2. Inwieweit erfüllt der Abschluss als Diplomlehrer an einer russischen Universität im Allgemeinen und der Abschluss an einer Linguistischen Fakultät einer russischen Universität im Besonderen sowie eine jahrelange Tätigkeit als Deutschlehrerin in Russland nicht die Voraussetzungen, um in Deutschland bzw. Mecklenburg- Vorpommern vollwertig als Lehrer/in für Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache anerkannt zu werden? Gemäß § 9 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes gilt bei der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines in Mecklenburg-Vorpommern reglementierten Berufs der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen als gleichwertig mit dem entsprechenden landesrechtlich geregelten Ausbildungsnachweisen, sofern - der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildungsnachweis belegt, - die Antragstellerin oder der Antragsteller bei einem sowohl in Mecklenburg-Vorpommern als auch im Ausbildungsstaat reglementierten Beruf zur Ausübung des jeweiligen Berufs im Ausbildungsstaat berechtigt ist oder die Befugnis zu Aufnahme oder Ausübung des jeweiligen Berufs aus Gründen verwehrt wurde, die der Aufnahme oder Ausübung in Mecklenburg-Vorpommern nicht entgegenstehen, und - zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Das bedeutet, der im Herkunftsland erworbene Hochschulabschluss muss zur Ausübung des Lehrerberufs im Herkunftsland berechtigen. In dem in der Frage beschriebenen Fallbeispiel ist aufgrund der einschlägigen Rechtsgrundlagen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz und Lehrerbildungsgesetz) und der entsprechenden Verwaltungspraxis davon auszugehen, dass das Beifach Deutsch als Fremdsprache anerkannt werden kann, das für den Unterricht des Deutschen als Zweitsprache qualifiziert. Insofern ist der Einsatz grundsätzlich möglich. Dazu wird auch auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5612 3 Für die Feststellung der Gleichwertigkeit mit dem Lehramt an Gymnasien oder Regionalen Schulen sind zwei vollumfängliche Fächer notwendig. Weder Deutsch als Fremdsprache noch Deutsch als Zweitsprache ist in Mecklenburg-Vorpommern als vollumfängliches Fach, das heißt als eines von zwei studierbaren Lehramtsfächern, etabliert. 3. Welchen sachlichen Hintergrund hat die Tatsache, dass die gleichwertige Anerkennung ausländischer Abschlüsse für das Lehramt an zwei Fächer gebunden ist, die auch in Mecklenburg-Vorpommern studiert werden können? Bei der Bewertung der Gleichwertigkeit nach § 9 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (siehe auch Antwort zu Frage 2) richtet sich die zuständige Stelle gemäß § 13 Absatz 5 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz nach dem jeweiligen Fachrecht. Für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse für das Lehramt ist als landesrechtliche Regelung neben dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz das Lehrerbildungsgesetz einschlägig. Für die Feststellung der Gleichwertigkeit mit einem Lehramt an allgemein bildenden weiterführenden Schulen bedarf es daher gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3 Lehrerbildungsgesetz einer Ausbildung in zwei Unterrichtsfächern. Dies wird näher konkretisiert durch die auf der Grundlage des § 20 Absatz 2 Nummer 1 des Lehrerbildungsgesetzes erlassene Lehrerprüfungsverordnung. Nach § 27 Lehrerprüfungsverordnung ergeben sich die zugelassenen Unterrichtsfächer aus den in § 5 Absatz 2 des Schulgesetzes festgelegten Gegenstandsbereichen des Unterrichts. Diese Fächer sind in der Anlage der Lehrerprüfungsverordnung angeführt und schlagen sich letztendlich auch in der Kontingentstundentafel nieder. 4. Welche Lehramtsfächer können zurzeit nicht in Mecklenburg- Vorpommern studiert werden, welche inhaltlich-fachliche Begründung gibt es dafür und inwieweit möchte die Landesregierung dies ändern? Die in Mecklenburg-Vorpommern studierbaren allgemein bildenden Lehramtsfächer sind in der Lehrerprüfungsverordnung und in den Kontingentstundentafeln verankert. Fächer wie Niederländisch oder Sorbisch, die in anderen Ländern angeboten werden, gehören auf Grund des fehlenden Bedarfs nicht dazu. Hingegen können beispielsweise die in den oben genannten Vorschriften nicht etablierten Fächer Italienisch und Dänisch als Drittfächer studiert werden. In den Lehramtsstudiengängen für Grundschulen, für Regionalen Schulen und für Gymnasien wird das Fach Katholische Religion nicht angeboten. Hierzu finden zurzeit Gespräche mit der Katholischen Kirche statt. Drucksache 6/5612 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 Im Lehramt für Sonderpädagogik werden die den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten Sehen, Hören sowie körperliche und motorische Entwicklung zugeordneten Fachrichtungen nicht ausgebildet. Der insgesamt geringe Bedarf in diesen Bereichen rechtfertigt keine gesonderten Studiengänge im Land. Im Lehramt an Beruflichen Schulen existieren insgesamt 16 berufliche Fachrichtungen, von denen sieben (Wirtschaft und Verwaltung, Metalltechnik, Elektrotechnik, Informationstechnik , Sozialpädagogik, Pflege und Agrarwirtschaft) im Land ausgebildet werden. Für die anderen neun beruflichen Fachrichtungen (Bautechnik, Holztechnik, Textiltechnik- und Gestaltung, Labortechnik/Prozesstechnik, Medientechnik, Farbtechnik/Raumgestaltung und Oberflächentechnik, Gesundheit und Körperpflege, Ernährung und Hauswirtschaft sowie Fahrzeugtechnik) ist der Lehrkräftebedarf überwiegend zu gering, um entsprechende Strukturen vorzuhalten. Zudem bestehen in den meisten dieser Fachrichtungen keine unmittelbaren fachlichen Korrelate an den Hochschulen, sodass die Einrichtung eines entsprechenden Studiengangs einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde. 5. Inwieweit gibt es Überlegungen auf Landesebene, bilateral zwischen welchen Bundesländern oder auf Ebene der Kultusministerkonferenz, gegenseitig berufliche Anerkennungen für Berufe oder Lehramtsfächer , für die nicht im eigenen Bundesland ausgebildet wird, gelten zu lassen? 6. Welche anderen ausländischen Berufs- oder Studienabschlüsse, in denen nicht in Mecklenburg-Vorpommern ausgebildet wird, werden in Mecklenburg-Vorpommern anerkannt und mit welcher Begründung? Zu 5 und 6 Mit dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. März 2013 in der Fassung vom 27. Dezember 2013 „Regelungen und Verfahren zur Erhöhung der Mobilität und Qualität von Lehrkräften – Ländergemeinsame Umsetzungsrichtlinien für die Anpassung von Regelungen und Verfahren bei der Einstellung in Vorbereitungs- und Schuldienst sowie für die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen in Studiengängen der Lehramtsausbildung “ sind grundlegende gemeinsame Anerkennungsregelungen geschaffen worden, die in Mecklenburg-Vorpommern Beachtung finden. Ergänzend wird auf folgenden Link verwiesen: https://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/ veroeffentlichungen_beschluesse/2013/2013_03_07-Lehrermobilitaet.pdf. Im Justizbereich gibt es zurzeit keine Überlegungen zu einer bilateralen Zusammenarbeit bei der Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen für Berufe, die nicht im Justizbereich in Mecklenburg-Vorpommern ausgebildet werden. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5612 5 Eine länderübergreifende Zusammenarbeit im Justizbereich gibt es für die Anerkennung ausländischer juristischer Studienabschlüsse in Berlin. Das gemeinsame Prüfungsamt Berlin/Brandenburg führt für eine Reihe von Bundesländern dieses Anerkennungsverfahren durch. Gleichwohl werden Juristinnen und Juristen auch in Mecklenburg-Vorpommern ausgebildet. Im Bereich der bundesrechtlich geregelten Gesundheitsberufe gelten entsprechende Anerkennungen ausländischer Berufsabschlüsse bundesweit. Für die landesrechtlich geregelten Gesundheits- und Sozialberufe gilt, dass die anerkannten Abschlüsse - unabhängig vom anerkennenden Bundesland - auch in allen anderen Bundesländern anerkannt sind. Die Prüfung und Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufs- und Studienabschlüsse , in denen in Mecklenburg-Vorpommern nicht ausgebildet wird, umfasst im Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz den Berufsstand der Tierärztinnen und Tierärzte sowie die Staatlich geprüften Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker. Basis für die Prüfung und Beurteilung der einzelnen Anträge auf Feststellung der Vergleichbarkeit beziehungsweise Gleichwertigkeit und somit Grundlage für die gegebenenfalls zu erteilende tierärztliche Approbation, für eine vorübergehende Erlaubnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufs oder der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ beziehungsweise „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker “ bilden europäische, bundeseinheitliche sowie länderspezifische Rechtsvorschriften. 7. Inwieweit bringt der Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BQFG M-V) auf Landtagsdrucksache 6/5186, so er denn - wie zu erwarten ist - Anfang Juli 2016 von der Mehrheit des Parlaments beschlossen wird, Verbesserungen für die Anerkennung im Ausland erworbener Abschlüsse von Lehrerinnen und Lehrern? Mit welcher Begründung hat die Landesregierung dem Gesetzgeber mit der Novellierung ggf. keine Verbesserungen für die Anerkennung von Abschlüssen für diese Berufsgruppe vorgeschlagen? Mit der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (Anerkennungsrichtlinie) wird der Europäische Berufsausweis eingeführt, ebenso wird analog zur Europäischen Dienstleistungsrichtlinie geregelt, dass eine elektronische Antragstellung zu ermöglichen ist. Weiterhin sieht die Richtlinie 2013/55/EU Regelungen zur Implementierung eines Vorwarnmechanismus und zum partiellen Berufszugang vor. Der der Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU dienende Gesetzesentwurf der Landesregierung zur Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes bietet für Personen, welche die Anerkennung ausländischer Lehrerberufsqualifikationen begehren, den Vorteil der elektronischen Antragstellung. Drucksache 6/5612 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 6 8. Inwieweit ist eine partielle Anerkennung der Berufsqualifikation für Lehramtsberufe, wie sie mit der Novellierung des BQFG M-V für andere Berufsgruppen geplant ist, für ausländische Lehrabschlüsse schon jetzt möglich oder könnte mit welcher Begründung sinnvoll sein bzw. mit welcher Begründung erscheint eine solche Regelung nicht sinnvoll? Mit Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. Oktober 2015 „Ländergemeinsame Eckpunkte für die Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG geändert durch Richtlinie 2013/55/EU im Hinblick auf die Anerkennung ausländischer Lehrerberufsqualifikationen“ wurde festgelegt: „Die Voraussetzungen für einen partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit gemäß Artikel 4f der Anerkennungsrichtlinie liegen bei Lehrkräften im Sinne der Ausübung eines Lehramts nicht im vollen Umfang vor. Gleichwohl kann bei Vorliegen einer im Ausland erworbenen Lehrerberufsqualifikation ohne formale Feststellung ihrer Gleichwertigkeit mit einer Lehramtsqualifikation im Sinne der Anerkennungsrichtlinie bereits die Möglichkeit für eine Unterrichtstätigkeit an Schulen gegeben sein.“ Ergänzend wird auf folgenden Link verwiesen: http://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/veroeffentlichungen_beschluesse/2015/2015_10_08- Umsetzung-Richtlinie2013_55_EU.pdf. 9. Inwieweit handelt es sich bei der Behandlung der Anerkennung von im Ausland erworbenen Abschlüssen im Lehramtsbereich nicht um eine Diskriminierung oder Benachteiligung gegenüber der Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen, wie sie mit der Novelle des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BQFG M-V) auf Drucksache 6/5186 im Artikel 4 Ziffer 3 c) beschlossen werden soll? Artikel 4 des am 6. Juli 2016 vom Landtag entsprechend der Beschlussempfehlung des Bildungsausschusses auf Drucksache 6/5602 beschlossenen Gesetzes der Landesregierung zur Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU der Europäischen Union sieht Änderungen des Gesundheitsfachberufsanerkennungsgesetzes vom 7. Mai 2008 (GVOBl. M-V S. 126) vor. Artikel 4 Ziffer 3 Buchstabe c dieses Gesetzentwurfes sieht konkret eine Ergänzung von § 5 Absatz 3 des Gesundheitsfachberufsanerkennungsgesetzes vor: Danach wird einer antragstellenden Person, welche die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufes begehrt, der wiederum den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen voraussetzt, die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufes unter denselben Voraussetzungen gestattet wie Inländern, wenn sie den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG besitzen, der in einem Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten. Ferner wird das vom Herkunftsmitgliedstaat gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG bescheinigte Ausbildungsniveau und die Bescheinigung, durch die der Herkunftsmitgliedstaat bestätigt, dass die in Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 2005/36/EG genannte Ausbildung dem in Artikel 11 Buchstabe c Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehenen Niveau gleichwertig ist, anerkannt. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5612 7 Die Regelung verdeutlicht, dass lediglich eine bestimmte Berufsgruppe inhaltlich betroffen ist. Eine Verallgemeinerung auf die Vielzahl der von dem Gesetzentwurf betroffenen Gesetze im Gesundheitssektor kann dem Gesetzentwurf gerade nicht entnommen werden. Die Durchführung des Anerkennungsverfahrens für den Lehrerberuf erfolgt auf der Grundlage des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes in Verbindung mit dem geltenden Fachrecht. Im Anerkennungsverfahren werden die im Ausland erworbenen Lehramtsqualifikationen mit den nach dem Recht des Landes Mecklenburg-Vorpommern geregelten Lehrämtern verglichen. Im Ausland erworbene Lehrbefähigungen werden anerkannt, sofern keine wesentlichen Unterschiede gegenüber den landesrechtlich geregelten Lehrämtern bestehen. Die „Verordnung zur Ausführung des Berufsqualifikationsgesetzes für Lehramtsbefähigungen in Mecklenburg- Vorpommern“ vom 26. November 2014 regelt die Möglichkeit, festgestellte Defizite durch entsprechende Ausgleichmaßnahmen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung ) zu beseitigen und somit eine Gleichstellung mit einem Lehramt nach den Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu erreichen.