Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 14. Juli 2016 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/5616 6. Wahlperiode 15.07.2016 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Karen Stramm, Fraktion DIE LINKE Betrug in der Pflege und ANTWORT der Landesregierung In der letzten Zeit häuften sich die Berichte über den Betrug in der Pflege. Der Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe kündigte mit dem dritten Pflegestärkungsgesetz an, welches Ende Juni im Bundeskabinett beschlossen werden soll, Betrügereien in der ambulanten Pflege einzudämmen . 1. Wie hoch ist der Schaden für die soziale Pflegeversicherung, für die gesetzlichen Krankenkassen und für die Volkswirtschaft insgesamt durch nachgewiesene Betrugsfälle in der Pflege seit 1995 a) für die Bundesrepublik Deutschland und b) für Mecklenburg-Vorpommern (bitte jährlich aufschlüsseln)? Die Höhe des Schadens für die soziale Pflegeversicherung, die gesetzlichen Krankenkassen und für die Volkswirtschaft kann seitens der Landesregierung nicht beziffert werden. In der Polizeilichen Kriminalstatistik werden nur Schadensfälle „Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen“ allgemein erfasst. Eine konkrete Aufschlüsselung wird nicht vorgenommen . Auch die vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Staatsanwaltschaftsstatistik weist keine Betrugsfälle in der ambulanten Pflege aus. Drucksache 6/5616 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Wie hoch wird der Schaden durch Betrug in der Pflege geschätzt (bitte mit Angabe der Quellen angeben)? Der Landesregierung liegen keine Schätzungen zur Schadenshöhe vor. Pressemeldungen (unter anderem Die Welt, Focus) wurde entnommen, dass der entstandene finanzielle Schaden auf rund 1 Milliarde Euro jährlich geschätzt wird. 3. Wie definieren die sozialen Pflegekassen und die gesetzlichen Krankenkassen „Betrug in der Pflege“? 4. Welche Tatbestände subsummiert die Landesregierung unter „Betrug in der Pflege“? Zu 3 und 4 Die Pflege- und Krankenkassen verfügen über keine eigene Definition für den Begriff „Betrug in der Pflege“. § 263 des Strafgesetzbuches regelt den Betrug. Zuständig für die Strafverfolgung sind Polizei und Staatsanwaltschaften. Im Zusammenhang mit der Betrugsbekämpfung in der Pflege hat die 89. Gesundheitsministerkonferenz einen einstimmigen Beschluss gefasst, mit dem unter anderem das Bundesministerium für Gesundheit darum gebeten wird, dafür Sorge zu tragen, dass der durch das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen vorgesehene Erfahrungsaustausch im Bereich der Pflege bundesweit erfolgen kann und die Ergebnisse so aufbereitet werden, dass sie überregional auswertbar und nutzbar sind. Darüber hinaus bittet die Gesundheitsministerkonferenz die Justizministerkonferenz zu prüfen, wie eine flächendeckende Einrichtung von Schwerpunktstaatsanwaltschaften befördert werden kann.