Die Justizministerin hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 20. Juli 2016 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/5620 6. Wahlperiode 20.07.2016 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Barbara Borchardt, Fraktion DIE LINKE Arbeitsbedingungen im Strafvollzug und ANTWORT der Landesregierung Seit einiger Zeit werden aus Reihen der Bediensteten im Justizvollzug Forderungen laut, man möge Bedingungen in der Berufsausübung, wie etwa die Bereitstellung von Berufskleidung oder der freien Heilfürsorge, an jene des Polizeidienstes angleichen. Dies ist bisher noch nicht geschehen . Tatsächlich wurde im März sogar bekannt, dass der aktuell laufende Ausbildungsgang keine Zusage auf Übernahme in die Beamtenlaufbahn erhalten soll. So sollten die Auszubildenden überraschend eine Erklärung unterschreiben, wonach sie sich bereit erklären sollten, lediglich im Angestelltenverhältnis beschäftigt zu werden. 1. Wie sehen die Regelungen zur Dienstbekleidung im Justizvollzugsdienst aus? a) Erhalten alle Mitarbeiter einen vollen Ausstattungssatz der Dienstkleidung ? b) Wie hoch ist das jährliche Bekleidungsgeld für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Justizvollzugsdienst? c) Inwieweit unterscheiden sie sich diesbezüglich von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten? Zu 1 Die Regelungen zur Dienstbekleidung sind in der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums „Dienstkleidungsvorschrift für den allgemeinen Vollzugs- und Werkaufsichtsdienst und den Justizwachtmeisterdienst des Landes Mecklenburg- Vorpommern“ (DKlV Justiz M-V) vom 21. Juni 2013 normiert. Drucksache 6/5620 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Die Dienstkleidung besteht nach Nummer 3.1 DKlV Justiz M-V aus der allgemeinen Ausstattung sowie der Arbeitsschutz- und Sonderkleidung. Gemäß Nummer 8 der DKlV ist es gestattet, für einen Zeitraum von fünf Jahren auch noch die bisher zulässige Dienstbekleidung zu tragen. Die Bediensteten und deren bestellberechtigten Dienststellen beziehen die Dienstkleidung vom Logistikzentrum Niedersachen in Hannoversch Münden (LZN). Das LZN hat für die berechtigten Bediensteten persönliche Bekleidungskonten eingerichtet. Zu a) Gemäß Nummer 4.6.1 DKlV Justiz M-V werden bei Neueinstellung und Einstellung von Anwärterinnen und Anwärtern auf Widerruf die Bediensteten von der empfangenen Behörde mit Dienstkleidung der allgemeinen Ausstattung eingekleidet. Die übrigen Bediensteten erhalten ein Bekleidungsgeld, mit dem sie eigenverantwortlich die allgemeine Ausstattung der neuen Dienstkleidung beschaffen müssen. Zu b) Die Höhe des jährlichen Bekleidungsgeldes für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Justizvollzugsdienst beträgt 150 Euro. Zu c) Die Höhe des jährlichen Bekleidungsgeldes für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Polizeivollzugsdienst ist je nach Diensteinsatz in vier Gruppen gestaffelt. Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten der Schutz- und Wasserschutzpolizei mit überwiegend außendienstlichen Funktionen erhalten 190 Euro im Jahr, mit überwiegend innendienstlichen Funktionen 133 Euro im Jahr. Die weiteren zwei Gruppen sind für eine Vergleichbarkeit mit den Justizvollzugsbediensteten nicht geeignet (Polizeivollzugsbeamte im Kriminalpolizeidienst und Polizeivollzugsbeamte, die Mitglieder von Personalvertretungen sind). 2. Wenn es hierbei Unterschiede zur Polizei geben sollte, wie werden diese gerechtfertigt (bitte ausführlich begründen)? Der Unterschied zur Polizei besteht aktuell in der Höhe des jährlichen Bekleidungsgeldes. Allerdings sind die Einsatzgebiete im Polizeivollzugsdienst nicht mit denen im Justizvollzug vergleichbar (Polizeivollzugsbeamte sind überwiegend im Außendienst, Justizvollzugsbedienstete überwiegend im Innendienst tätig.). Mit der Einführung der neuen Dienstkleidung im Justizvollzug wurde geregelt, dass für einen Übergangszeitraum von fünf Jahren eine Mischbekleidung zwischen alter und neuer Dienstkleidung zulässig ist. Erst ab 2018 besteht die Verpflichtung, nur noch die neue Dienstkleidung zu tragen. Daher wurde das jährliche Bekleidungsgeld auf 150 Euro festgesetzt. Mit dieser Verfahrensweise ist gewährleistet, dass alle Justizvollzugsbediensteten am Ende der Übergangszeit über die vorgeschriebene Dienstkleidung verfügen werden. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5620 3 3. Warum wurden die Beamtinnen und Beamten des Justizvollzuges bisher noch nicht in die Heilfürsorge des Landes Mecklenburg- Vorpommern aufgenommen? Welche Unterschiede sieht das Land im Verhältnis zum Polizeidienst (bitte ausführlich begründen)? Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02) sind die wesentlichen Entscheidungen über die Leistungen an Beamte im Fall von Krankheit durch den Gesetzgeber zu treffen. Dabei sind zumindest die Strukturprinzipien gesetzlich zu regeln. Der Gesetzgeber selbst hat das Leistungssystem zu bestimmen, das dem Beamten im Krankheitsfall Schutz bietet und festzulegen, welche Risiken erfasst werden, für welche Personen Leistungen beansprucht werden können und nach welchen Grundsätzen Leistungen erbracht und bemessen oder ausgeschlossen werden. Der Landesgesetzgeber geht als Grundvoraussetzung davon aus, dass bei den Berufsgruppen der Polizeivollzugsbeamten und der Feuerwehr deutlich erhöhte Berufsrisiken vorliegen, was eine teurere private Zusatzversicherung als unumgänglich erscheinen lässt. Da dies als unzumutbar bewertet wird, übernimmt das Land als Dienstherr entstehende Krankheitskosten in hohem Umfang. Für die Berufsgruppe der Beamtinnen und Beamten des Justizvollzuges hat der Landesgesetzgeber diese erhöhten Risikofaktoren verneint und demzufolge im Landesbeamtengesetz die Heilfürsorge für diese Berufsgruppe nicht aufgenommen (auf §§ 112, 114 und 115 Landesbeamtengesetz M-V wird verwiesen). 4. Inwieweit bestehen Unterschiede in der Struktur der Beförderungssysteme von Justizvollzug und Polizeidienst? Wenn Unterscheide bestehen sollten, wie werden diese gerechtfertigt? Die Beförderungsmöglichkeiten im Bereich des Justizvollzuges und im Polizeidienst ergeben sich jeweils unter Berücksichtigung der geltenden haushalts-, besoldungs- und laufbahnrechtlichen Regelungen sowie der jeweiligen Stellenbesetzung in den Justizvollzugseinrichtungen beziehungsweise Polizeidienststellen. Für den Justizvollzug sind insoweit das Landesbeamtengesetz Mecklenburg-Vorpommern, die Allgemeine Laufbahnverordnung Mecklenburg-Vorpommern sowie das Landesbesoldungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern anzuwenden. Für Polizeivollzugsbeamte gelten darüber hinaus die Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Polizeilaufbahnverordnung– PolLaufbVO M-V) sowie die Beförderungsrichtlinien für die Landespolizei Mecklenburg- Vorpommern (BefRL-Pol-MV). Aus § 9 PolLaufbVO M-V ergeben sich die Mindest- Beförderungssperrfristen, die sich zeitlich an den Festlegungen in § 20 Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V) orientieren. Die in § 9 PolLaufbVO M-V bestimmten Fristen werden in Nummer 2 BefRL-Pol-MV noch konkretisiert. Unterschiede begründen sich aus den unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen, die vom Landesgesetzgeber vorgenommen worden sind. Drucksache 6/5620 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 5. Wie hoch war in den Jahren von 2011 bis 2015 der Anteil der ausgebildeten Anwärterinnen und Anwärter, die in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen wurden, und wie hoch war der Anteil, der lediglich in ein Angestelltenverhältnis übernommen wurde? In den Jahren 2011 bis 2015 wurden alle Anwärterinnen und Anwärter, die die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllten, in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen. 6. Wie hoch ist der Anteil der ausgebildeten Anwärterinnen und Anwärter , der im Jahr 2016 in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden soll oder wurde und wie hoch ist der Anteil, der lediglich in ein Angestelltenverhältnis übernommen werden soll oder wurde? Sollte es hierbei zu deutlichen Änderungen gegenüber der Vergangenheit gekommen sein, wie werden diese Änderungen begründet? Im Februar 2016 wurden alle ausgebildeten Anwärterinnen und Anwärter nach erfolgreicher Beendigung ihrer Ausbildung als Beamte auf Probe in den Landesdienst Mecklenburg- Vorpommern übernommen. Der nächste Ausbildungslehrgang endet im Oktober 2016. Auch hier ist beabsichtigt, alle ausgebildeten Anwärterinnen und Anwärter nach erfolgreicher Beendigung ihrer Ausbildung in den Landesdienst Mecklenburg-Vorpommern zu übernehmen, sofern die übrigen Einstellungsvoraussetzungen (gesundheitliche und persönliche Eignung, Altersgrenzen etc.) vorliegen. Ob eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe oder in ein befristetes Angestelltenverhältnis erfolgt, wird ausschließlich leistungsbezogen geprüft und entschieden werden. Die Entscheidung, einen Teil der Anwärterinnen und Anwärter befristet als Tarifangestellte zu beschäftigen, wird auf der Grundlage einer Prognose über den voraussichtlich künftigen Personalbedarf im Bereich des allgemeinen Vollzugsdienstes der Justizvollzugseinrichtungen getroffen werden. 7. Gibt es einen Zeitplan, wann die aktuell durchzuführende Dienstpostenbewertung für den Bereich des Justizvollzugs abgeschlossen sein wird? Nach dem Projektplan sollen alle Dienstposten abschließend bis zum 30.04.2017 bewertet sein.