Der Minister für Wirtschaft, Bau und Tourismus hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 27. Juli 2016 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/5628 6. Wahlperiode 28.07.2016 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Dr. Mignon Schwenke, Fraktion DIE LINKE Baurechtliche Kriterien für Status Landwirtschaftsbetrieb im Nebenerwerb und ANTWORT der Landesregierung 1. Anhand welcher konkreten Kriterien wird beurteilt, ob es sich im baurechtlichen Sinne um einen Landwirtschaftsbetrieb im Nebenerwerb handelt, welcher grundsätzlich einer Privilegierung für Baumaßnahmen im Außenbereich unterfällt? Die Frage, ob nach baurechtlichen Kriterien ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, wird in der Regel im Rahmen des § 35 Baugesetzbuch (BauGB) gestellt. Zunächst muss es sich bei dem Vorhaben um Landwirtschaft nach § 201 BauGB und im Übrigen um einen Betrieb im Sinne des § 35 BauGB handeln. Bei letzterem kommt es insbesondere auf den Umfang der landwirtschaftlichen Betätigung, auf die Verkehrsüblichkeit der Betriebsform, auf die Ernsthaftigkeit des Vorhabens und die Sicherung seiner Beständigkeit im Hinblick auf die persönliche Eignung des Betriebsführers und seine wirtschaftlichen Verhältnisse an. Dies gilt grundsätzlich auch für Nebenerwerbsbetriebe. Unter Nebenerwerbsbetrieb versteht man eine Betriebsform, die es den außerhalb der Landwirtschaft Tätigen ermöglicht, Grundstücke zur Erzielung von Nebeneinkünften landwirtschaftlich zu nutzen. Bei Nebenerwerbsbetrieben darf der Betrieb einen „bescheideneren“ Umfang insbesondere hinsichtlich der Gewinnerzielungsabsicht haben. Drucksache 6/5628 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Sind diese Kriterien landeseinheitlich festgelegt bzw. empfohlen worden oder entscheidet jede Baugenehmigungsbehörde im Land nach eigenen Kriterien und wie wird das gegebenenfalls begründet? Bei den §§ 35, 201 BauGB handelt es sich um bundesrechtliche Vorschriften. Die zur Frage 1 dargelegten Kriterien zur Auslegung der Vorschriften wurden durch die Rechtsprechung entwickelt. 3. Gibt es beispielsweise bei der Anerkennung als Betrieb im Nebenerwerb eine Altersgrenze für Landwirte, die im Nebenerwerb wirtschaften und wie wird das gegebenenfalls begründet? Eine gesetzlich festgelegte Altersgrenze gibt es nicht. Im Rahmen der Beurteilung der persönlichen Eignung des Landwirts oder der Dauerhaftigkeit des Betriebs kann das Alter des Landwirts eine Rolle spielen. 4. Gibt es eine Art Schiedsstelle oder eine Möglichkeit der Einflussnahme der Fachaufsicht, Entscheidungen der Baugenehmigungsbehörden im Falle einer Nichtanerkennung als Landwirtschaftsbetrieb im Nebenerwerb überprüfen zu lassen? Entscheidungen der Bauaufsichtsbehörde können im Rechtsbehelfsverfahren und durch die oberste Bauaufsichtsbehörde als Fachaufsichtsbehörde überprüft werden. Dies gilt nicht für die Überprüfung der Beurteilung als Landwirtschaftsbetrieb nach anderen als baurechtlichen Vorschriften. 5. Anhand welcher konkreten Kriterien wird beurteilt, ob es sich im baurechtlichen Sinne bei Stallbauvorhaben um einen Landwirtschaftsbetrieb oder um einen Gewerbebetrieb handelt, welcher nicht mehr der Privilegierung für Baumaßnahmen im Außenbereich unterfällt? Die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung sind nach § 201 BauGB Landwirtschaft, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann. Deshalb kommt dem Nachweis, dass der Betrieb eine ausreichende Flächenausstattung hat, um seinen Tierbestand mit Futter versorgen zu können nach Änderung des BauGB § 35 Absatz 1 Nummer 4 eine besondere Bedeutung zu. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5628 3 6. Welche konkreten Streitfälle zur Abgrenzung und Zuordnung als Landwirtschaft oder Gewerbe und damit einhergehender Zulässigkeit bzw. Nichtzulässigkeit von Baumaßnahmen im Außenbereich sind der Landesregierung seit der mit der Änderung des Baugesetzbuches vorgenommenen Teilentprivilegierung bekannt? Der Landesregierung ist aktuell ein laufendes Genehmigungsverfahren zur Erweiterung einer Stallanlage bekannt, in dem seitens der Baubehörde erhebliche Zweifel daran bestehen, dass der Betrieb das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugen kann. Ohne Nachweis der ausreichenden Flächenverfügbarkeit wäre die Stallerweiterung nicht als landwirtschaftliches Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 BauGB privilegiert. 7. Welche Kenntnis hat die Landesregierung gegebenenfalls darüber, inwieweit Abgrenzungs- und/oder Zuordnungsentscheidungen im Sinne der Fragen 1 und 4 Gegenstand gerichtlicher Klärungen sind? Der Landesregierung liegen dazu keine Kenntnisse vor.