Der Minister für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 22. Juli 2016 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/5637 6. Wahlperiode 22.07.2016 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Henning Foerster, Fraktion DIE LINKE Möglichkeit der Ausweisung von Familienparkplätzen und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Der Rechtsrahmen für den Straßenverkehr wird durch das Straßenverkehrsgesetz (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (Bundesgesetzblatt (BGBl.) I Seite 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I Seite 1217), vorgegeben. § 6 Absatz 1 Nummer 14 StVG enthält eine Verordnungsermächtigung, die eine Beschränkung des Haltens und Parkens zugunsten der Bewohnerinnen und Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel sowie die Schaffung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen, insbesondere in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung oder Arbeitsstätte, zulässt; eine entsprechende Verordnungsermächtigung für Familien ist nicht eröffnet. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat mit Zustimmung des Bundesrates diese Rechtsetzungsermächtigung mit § 45 Absatz 1b Nummer 2 und 2a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 6. März 2013 (BGBl. I Seite 367), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1463), ausgefüllt. Damit besteht für die Länder und die Kommunen keine Möglichkeit, von den in der StVO bestimmten Verkehrsregeln abzuweichen (vergleichend Artikel 72 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 74 Nummer 22 des Grundgesetzes). Drucksache 6/5637 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Das Unterwegssein mit Kindern stellt Familien bundesweit vor besondere Herausforderungen. Mitunter ist es schwierig, freie Parkplätze in zentraler Lage, die genügend Raum zum Ein-, Um- und Ausladen von Babyschale, Kinderwagen oder Kindersitz zu finden. Deshalb fordern die lokalen Bündnisse für Familie vielerorts die Einrichtung von Familienparkplätzen . Vor dem Stadthaus, am Schwimmbad, vor den Kindertagesstätten oder in den Tiefgaragen überall werden sie gebraucht. Diese Parkplätze sind etwas breiter und etwas länger als gewöhnliche Parkfelder. Dadurch wird es z. B. möglich, die Kleinkinder auf dem Rücksitz des Autos (Babysafe) unterzubringen, ohne Angst haben zu müssen, dabei das Nachbarfahrzeug zu beschädigen oder gar das Kind zu verletzen. Ebenso ist es leichter geworden, z. B. den Kinderwagen aus dem Kofferraum zu nehmen. In Tiefgaragen befinden sich diese Parkplätze oft direkt an den Ausgängen bzw. Fahrstühlen. Zahlreiche Städte haben den Initiativen ihrer lokalen Bündnisse für Familie folgend bereits Familienparkplätze eingerichtet. Beispielhaft seien Coburg, Dorsten, Steinfurt oder Ettlingen genannt. 1. Auf welcher rechtlichen Basis ist es derzeit möglich, Familienparkplätze einzurichten, z. B. durch das Anbringen eines Zusatzschildes zum amtlichen Kennzeichen 314 StVO? Der in den Vorbemerkungen beschriebene Rechtsrahmen kennt keine Familienparkplätze. Sie können daher auch nicht angeordnet werden. 2. Inwieweit ist es möglich, Parkverstöße, z. B. durch Nutzer, die augenscheinlich nicht als Familie mit Kindern zu erkennen sind, rechtssicher zu sanktionieren? Es wird zunächst auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Im Übrigen setzen Sanktionen wegen Ordnungswidrigkeiten immer einen Nachweis der Begehung voraus. 3. Inwieweit ist es möglich, nach entsprechender Beschlussfassung durch die kommunale Vertretung Familienparkplätze einzurichten, indem die Bereitstellung selbiger faktisch als Bitte an die anderen Verkehrsteilnehmer , diesen Parkraum den Familien zu überlassen, zu verstehen ist und die Nutzung durch andere Verkehrsteilnehmer nicht sanktioniert wird? Seitens des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg- Vorpommern als oberste Straßenverkehrs- und Straßenaufsichtsbehörde bestehen keine Bedenken, wenn durch nichtamtliche Hinweisschilder bestehender Parkraum mit der Bitte versehen werde, ihn für Familien frei zu lassen. Ein Rechtsrahmen wird dadurch jedoch nicht geschaffen.