Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 17. August 2016 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/5646 6. Wahlperiode 18.08.2016 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten David Petereit, Fraktion der NPD Politische Kriminalität Links - März 2015 und ANTWORT der Landesregierung Nachstehende Frage knüpft an die Kleine Anfrage auf Drucksache 6/2559 an. Wie viele Straftaten wurden für den Monat März 2015 polizeilich bekannt, die der Politischen Kriminalität Links zugeordnet werden (bitte jeweils mit Tag/Zeitraum, Tathergang/Skizzierung des Vorfalls, Straftatbestand und der jeweiligen Zahl der ermittelten Tatverdächtigen aufführen )? Für den Monat März 2015 wurden 17 Straftaten polizeilich bekannt, die der Politisch motivierten Kriminalität - Links zugeordnet werden. 1. Sachbeschädigung gemäß § 303 Strafgesetzbuch Am 05.03.2015 schrieben in 17489 Greifswald unbekannte Tatverdächtige mittels grüner Farbe den Schriftzug „BURN YOUR WORLD“ sowie ein Anarchiezeichen an den Eingangsbereich des Amtsgerichtes. 2. Sachbeschädigung gemäß § 303 Strafgesetzbuch Am 10.03.2015 schmierten in 18439 Stralsund unbekannte Tatverdächtige ein durchgestrichenes Hakenkreuz im Kreis sowie ein Anarchiezeichen an die Wand eines Klassenraumes der Produktionsschule. Drucksache 6/5646 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 3. Sachbeschädigung gemäß § 303 Strafgesetzbuch Am 13.03.2015 schmierten in 17489 Greifswald unbekannte Tatverdächtige mittels eines Fettstiftes den Schriftzug „ANTIFA TIGERS HGW“ sowie ein A im Kreis im Kassenvorraum der Sparkasse. 4. Einfache Körperverletzung gemäß § 223 Strafgesetzbuch Am 01.03.2015 soll es in 18059 Rostock zu einer Körperverletzung gekommen sein. Ein Gegendemonstrant soll zu einer Demonstration „ROGIDA“ einen unbekannten Gegenstand in Richtung der eingesetzten Polizeibeamten geworfen haben. Ein Tatverdächtiger wurde ermittelt. 5. Einfache Körperverletzung gemäß § 223 Strafgesetzbuch Am 01.03.2015 soll es in 18059 Rostock zu einer Körperverletzung gekommen sein. Ein Gegendemonstrant zu einer Demonstration „ROGIDA“ soll auf eingesetzte Polizeibeamte eingeschlagen haben. Ein Tatverdächtiger wurde ermittelt. 6. Einfache Körperverletzung gemäß § 223 Strafgesetzbuch Am 09.03.2015 kam es in 19057 Schwerin zu einer Körperverletzung. Im Rahmen der Trennung von Veranstaltungsteilnehmern und Gegendemonstranten einer MVGIDA- Demonstration kam es durch unbekannte Tatverdächtige zu einem Böllerwurf in Richtung der eingesetzten Polizeibeamten. 7. Einfache Körperverletzung gemäß § 223 Strafgesetzbuch Am 09.03.2015 soll es in 19057 Schwerin zu einer Körperverletzung gekommen sein. Ein Gegendemonstrant soll bei der Abreise von Teilnehmern der MVGIDA-Demonstration versucht haben, eine Absperrung der Polizei zu durchbrechen und dabei einen Faustschlag in Richtung eines Polizeibeamten ausgeführt haben. Ein Tatverdächtiger wurde ermittelt. 8. Gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Strafgesetzbuch Am 16.03.2015 soll es in 18439 Stralsund zu einer gefährlichen Körperverletzung gekommen sein. Ein Gegendemonstrant soll im Rahmen einer MVGIDA-Versammlung mittels eines Megafons aus einem Abstand von weniger als einem Meter den Geschädigten lautstark ins Ohr geschrien haben. Ein Tatverdächtiger wurde ermittelt. 9. Gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Strafgesetzbuch Am 01.03.2015 soll es in 18059 Rostock zu einer gefährlichen Körperverletzung gekommen sein. Ein Gegendemonstrant zu einer ROGIDA-Demo soll einen Polizeibeamten angegriffen haben, indem er diesen von hinten aus vollem Lauf die Fäuste in den Rücken gestoßen habe. Ein Tatverdächtiger wurde ermittelt. 10. Landfriedensbruch gemäß § 125 Strafgesetzbuch Am 01.03.2015 wurden in 18059 Rostock im Rahmen der Absicherung einer ROGIDA- Demonstration Polizeibeamte durch circa zehn unbekannte, dunkel gekleidete und vermummte Demonstrationsgegner mit Glasflaschen, Böllern und Eiern beworfen. 11. Landfriedensbruch gemäß § 125 Strafgesetzbuch Am 01.03.2015 sollen aus einer Störergruppe heraus gegen einen ROGIDA-Aufzug in 18059 Rostock Straftaten begangen worden sein. Ein Tatverdächtiger wurde ermittelt. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5646 3 12. Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruch gemäß § 125 a Strafgesetzbuch Am 01.03.2015 kam es in 18059 Rostock zu einem schweren Landfriedensbruch. Unbekannte Tatverdächtige warfen aus einer circa 100-köpfigen vermummten Personengruppe Steine, Flaschen und Eier auf einen Mercedes-Sprinter der Polizei, welcher zur Absicherung einer ROGIDA-Veranstaltung eingesetzt war. 13. Beleidigung gemäß § 185 Strafgesetzbuch Am 15.03.2015 soll es zu einer Beleidigung in 18437 Stralsund gekommen sein. Eine Person soll einen Polizeibeamten mit den Worten „Deutsche Polizisten, Mörder und Faschisten“ beleidigt haben. Ein Tatverdächtiger wurde ermittelt. 14. Beleidigung gemäß § 185 Strafgesetzbuch Am 23.03.2015 soll es zu einer Beleidigung in 19063 Schwerin gekommen sein. Eine weibliche Person soll als Gegendemonstrantin bei der MVGIDA-Veranstaltung in Schwerin einen schwarzen Kapuzenpullover mit der Aufschrift „A.C.A.B. All Cops Are Bastards“ getragen haben. Die Person soll in einer der ersten Reihen in Blickrichtung der eingesetzten Polizeibeamten gestanden haben. Sie soll mit den eingesetzten Beamten Blickkontakt aufgenommen und ihren Pullover deutlich zur Schau gestellt haben. Sie soll sich der Aufschrift und ihrer Bedeutung durchaus bewusst gewesen sein. Sie soll versucht haben, sich immer so hinzustellen , dass der Blick der Beamten ungehindert auf die Aufschrift des Pullovers fiel. Eine Tatverdächtige wurde ermittelt. 15. Verstoß gemäß § 21 Versammlungsgesetz Am 01.03.2015 soll im Rahmen eines ROGIDA-Aufzuges in 18055 Rostock eine Mülltonne auf die Straße gestellt und damit die Weiterfahrt eines zur Absicherung eingesetzten Polizeifahrzeuges behindert worden sein. Ein Tatverdächtiger wurde ermittelt. 16. Verstoß gemäß § 27 Versammlungsgesetz Am 01.03.2015 sollen in 18055 Rostock im Zusammenhang mit einer ROGIDA-Veranstaltung Gegenstände (manipulierte Farbeier, Pyrotechnik und Farbbeutel) bereitgelegt worden sein, die bei einem Einsatz gegen Demonstrationsteilnehmer geeignet waren, diese zu verletzen. Zwei Tatverdächtige wurden ermittelt. 17. Verstoß gemäß § 27 Versammlungsgesetz Am 23.03.2015 soll sich eine Person in 19063 Schwerin als Teilnehmer einer Gegendemonstration gegen einen MVGIDA-Aufzug vermummt haben. Ein Tatverdächtiger wurde ermittelt.