Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 25. August 2016 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/5660 6. Wahlperiode 26.08.2016 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten David Petereit, Fraktion der NPD Politische Kriminalität Links - Mai 2016 und ANTWORT der Landesregierung Nachstehende Frage knüpft an die Kleine Anfrage auf Drucksache 6/2559 an. Wie viele Straftaten wurden für den Monat Mai 2016 polizeilich bekannt, die der Politischen Kriminalität Links zugeordnet werden (bitte jeweils mit Tag/Zeitraum, Tathergang/Skizzierung des Vorfalls, Straftatbestand und der jeweiligen Zahl der ermittelten Tatverdächtigen aufführen)? Für den Monat Mai 2016 wurden 46 Straftaten polizeilich bekannt, die der Politisch motivierten Kriminalität - Links zugeordnet werden. 1. Verstoß gegen das Versammlungsgesetz gemäß § 21 Versammlungsgesetz Am 08.05.2016 soll es in 17109 Demmin durch sieben Personen zu einer Sitzblockade auf einer angemeldeten und genehmigten Aufzugsstrecke einer NPD-Versammlung gekommen sein. Sieben Tatverdächtige wurden ermittelt. 2. Verstoß gegen das Versammlungsgesetz gemäß § 26 Versammlungsgesetz Am 11.05.2016 zogen in 18055 Rostock circa 150 - 200 Personen des augenscheinlich linken Spektrums über den Schröderplatz und durch die Kröpeliner Straße bis auf den Neuen Markt. Hierbei führten sie Transparente und Schilder mit sich. Die Versammlung war nicht angemeldet. Tatverdächtige wurden nicht ermittelt. Drucksache 6/5660 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 3. Verstoß gegen das Versammlungsgesetz gemäß § 27 Versammlungsgesetz Am 01.05.2016 soll in 19055 Schwerin eine Person bei einer angemeldeten Versammlung pyrotechnische Erzeugnisse mit sich geführt haben. Ein Tatverdächtiger wurde ermittelt. 4. Verstoß gegen das Versammlungsgesetz gemäß § 27 Versammlungsgesetz Am 01.05.2016 soll sich in 19053 Schwerin eine Person auf dem Weg zur Gegendemonstration bezüglich der NPD-Versammlung „1. Mai in Schwerin“ vermummt haben. Ein Tatverdächtiger wurde ermittelt. 5. Verstoß gegen das Versammlungsgesetz gemäß § 27 Versammlungsgesetz Am 01.05.2016 soll sich in 19053 Schwerin eine Person auf dem Weg zur Gegendemonstration bezüglich der NPD-Versammlung „1. Mai in Schwerin“ vermummt haben. Ein Tatverdächtiger wurde ermittelt. 6. Verstoß gegen das Versammlungsgesetz gemäß § 27 Versammlungsgesetz Am 01.05.2016 soll sich in 19053 Schwerin eine Person auf dem Weg zur Gegendemonstration bezüglich der NPD-Versammlung „1. Mai in Schwerin“ vermummt haben. Ein Tatverdächtiger wurde ermittelt. 7. Verstoß gegen das Versammlungsgesetz gemäß § 27 Versammlungsgesetz Am 01.05.2016 soll sich in 19053 Schwerin eine Person auf dem Weg zur Gegendemonstration bezüglich der NPD-Versammlung „1. Mai in Schwerin“ vermummt haben. Ein Tatverdächtiger wurde ermittelt. 8. Verstoß gegen das Versammlungsgesetz gemäß § 27 Versammlungsgesetz Am 01.05.2016 soll sich in 19053 Schwerin eine Person auf dem Weg zur Gegendemonstration bezüglich der NPD-Versammlung „1. Mai in Schwerin“ vermummt haben. Ein Tatverdächtiger wurde ermittelt. 9. Verstoß gegen das Versammlungsgesetz gemäß § 27 Versammlungsgesetz Am 01.05.2016 soll sich in 19053 Schwerin eine Person auf dem Weg zur Gegendemonstration bezüglich der NPD-Versammlung „1. Mai in Schwerin“ vermummt haben. Ein Tatverdächtiger wurde ermittelt. 10. Verstoß gegen das Versammlungsgesetz gemäß § 27 Versammlungsgesetz Am 01.05.2016 soll sich in 19053 Schwerin eine Person auf dem Weg zur Gegendemonstration bezüglich der NPD-Versammlung „1. Mai in Schwerin“ vermummt haben. Ein Tatverdächtiger wurde ermittelt. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5660 3 11. Verstoß gegen das Versammlungsgesetz gemäß § 27 Versammlungsgesetz Am 01.05.2016 soll sich in 19053 Schwerin eine Person auf dem Weg zur Gegendemonstration bezüglich der NPD-Versammlung „1. Mai in Schwerin“ vermummt und einen gefährlichen Gegenstand mit sich geführt haben. Ein Tatverdächtiger wurde ermittelt. 12. Verstoß gegen das Versammlungsgesetz gemäß § 27 Versammlungsgesetz Am 01.05.2016 soll sich in 19055 Schwerin eine Person auf dem Weg zur Gegendemonstration bezüglich der NPD-Versammlung „1. Mai in Schwerin“ vermummt haben. Dabei soll diese eine schwarze Sonnenbrille vor den Augen und eine schwarze Kapuze auf dem Kopf getragen haben. Außerdem sollen Mund- und Nasenpartie mit einem schwarzen Tuch verdeckt worden sein. Ein Tatverdächtiger wurde ermittelt. 13. Verstoß gegen das Versammlungsgesetz gemäß § 27 Versammlungsgesetz Am 01.05.2016 soll sich in 19053 Schwerin eine Person auf dem Weg zur Gegendemonstration bezüglich der NPD-Versammlung „1. Mai in Schwerin“ vermummt und einen gefährlichen Gegenstand mit sich geführt haben. Ein Tatverdächtiger wurde ermittelt. 14. Verstoß gegen das Versammlungsgesetz gemäß § 27 Versammlungsgesetz Am 01.05.2016 soll sich in 19053 Schwerin eine Person auf dem Weg zur Gegendemonstration bezüglich der NPD-Versammlung „1. Mai in Schwerin“ vermummt haben. Ein Tatverdächtiger wurde ermittelt. 15. Verstoß gegen das Versammlungsgesetz gemäß § 27 Versammlungsgesetz Am 01.05.2016 soll sich in 19055 Schwerin eine Person auf dem Weg zur Gegendemonstration bezüglich der NPD-Versammlung 1. Mai in Schwerin vermummt haben. Dabei soll der Beschuldigte einen Schlauchschal und eine Sonnenbrille getragen haben, um seine Identität zu verbergen. Ein Tatverdächtiger wurde ermittelt. 16. Verstoß gegen das Versammlungsgesetz gemäß § 27 Versammlungsgesetz Am 01.05.2016 vermummte sich der unbekannte Tatverdächtige in 19053 Schwerin auf dem Weg zur Gegendemonstration bezüglich der NPD-Versammlung „1. Mai in Schwerin“. 17. Verstoß gegen das Versammlungsgesetz gemäß § 27 Versammlungsgesetz Am 01.05.2016 vermummte sich der unbekannte Tatverdächtige in 19053 Schwerin auf dem Weg zur Gegendemonstration bezüglich der NPD-Versammlung „1. Mai in Schwerin“. 18. Verstoß gegen das Versammlungsgesetz gemäß § 27 Versammlungsgesetz Am 01.05.2016 vermummte sich der unbekannte Tatverdächtige in 19053 Schwerin auf dem Weg zur Gegendemonstration bezüglich der NPD-Versammlung „1. Mai in Schwerin“. Drucksache 6/5660 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 19.Verstoß gegen das Versammlungsgesetz gemäß § 27 Versammlungsgesetz Am 08.05.2016 soll eine Person in 17109 Demmin im Rahmen einer Versammlung ein Messer bei sich geführt haben. Ein Tatverdächtiger wurde ermittelt. 20.Verstoß gegen das Versammlungsgesetz gemäß § 27 Versammlungsgesetz Am 08.05.2016 soll eine Person in 17109 Demmin im Rahmen einer Versammlung ein Cuttermesser und ein Sägeblatt bei sich geführt haben. Ein Tatverdächtiger wurde ermittelt. 21.Verstoß gegen das Versammlungsgesetz gemäß § 27 Versammlungsgesetz Am 08.05.2016 soll sich eine Person in 17109 Demmin als Versammlungsteilnehmer mit einem Schlauchschal vermummt haben. Ein Tatverdächtiger wurde ermittelt. 22.Verstoß gegen das Versammlungsgesetz gemäß § 27 Versammlungsgesetz Am 08.05.2016 soll eine Person in 17109 Demmin im Rahmen einer Versammlung ein Einhandmesser bei sich geführt haben. Ein Tatverdächtiger wurde ermittelt. 23.Verstoß gegen das Versammlungsgesetz gemäß § 27 Versammlungsgesetz Am 08.05.2016 vermummte sich der unbekannte Tatverdächtige in 17109 Demmin auf dem Weg zur Gegendemonstration bezüglich der NPD- ersammlung 8. Mai in Demmin. 24.Verstoß gegen das Versammlungsgesetz gemäß § 27 Versammlungsgesetz Am 08.05.2016 vermummte sich der unbekannte Tatverdächtige in 17109 Demmin auf dem Weg zur Gegendemonstration bezüglich der NPD-Versammlung 8. Mai in Demmin. 25.Verstoß gegen das Versammlungsgesetz gemäß § 27 Versammlungsgesetz Am 08.05.2016 vermummte sich der unbekannte Tatverdächtige in 17109 Demmin auf dem Weg zur Gegendemonstration bezüglich der NPD-Versammlung 8. Mai in Demmin. 26.Verstoß gegen das Versammlungsgesetz gemäß § 27 Versammlungsgesetz Am 08.05.2016 vermummte sich der unbekannte Tatverdächtige in 17109 Demmin auf dem Weg zur Gegendemonstration bezüglich der NPD-Versammlung 8. Mai in Demmin. 27. Sachbeschädigung gemäß § 303 Strafgesetzbuch Am 02.05.2016 beschmierten in 18225 Kühlungsborn unbekannte Tatverdächtige den Briefkasten des Geschädigten mit den Parolen „ANTIFA“, „NAZIFREIE ZONE“ und „NAZIAUFMÄRSCHE ZUM DESASTER MACHEN“. Der Geschädigte ist AfD-Mitglied. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5660 5 28. Sachbeschädigung gemäß § 303 Strafgesetzbuch Am 08.05.2016 sprühten in 17109 Demmin unbekannte Tatverdächtige mit roter Farbe folgende Schriftzüge: 1. Springt hinterher. 2. Nie wieder Faschismus. 3. Solidarität hilft. Springt hinterher. 29. Sachbeschädigung gemäß § 303 Strafgesetzbuch Am 08.05.2016 beschädigten in 17109 Demmin unbekannte Tatverdächtige einen Funkstreifenwagen der Polizei, indem zwei Pflastersteine gegen die Frontscheibe geworfen wurden. 30. Sachbeschädigung gemäß § 303 Strafgesetzbuch Am 26.05.2016 besprühten in 18609 Binz unbekannte Tatverdächtige die Hausfassade des Arkona Strandhotels mit mehreren Sprüchen/Parolen. Unter anderem wurden wiederkehrend die Worte „NO AFD“, „Keine AfD im Arkona“ und „Nie wieder Deutschland“ gesprüht. 31. Sachbeschädigung gemäß § 303 Strafgesetzbuch Am 09.05.2016 sprühten in 17109 Demmin unbekannte Tatverdächtige mittels dunkler Sprühfarbe und Schablone ein Bildnis einer Person, welche ein Hakenkreuz in einen Müllbehälter wirft. 32. Sachbeschädigung gemäß § 303 Strafgesetzbuch Am 08.05.2016 sprühten in 17109 Demmin unbekannte Tatverdächtige den Schriftzug „8.Mai Nazis in die Peene jagen AFA“ an eine Hausfassade. 33. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 Strafgesetzbuch Am 01.05.2016 soll eine Person in 19053 Schwerin im Rahmen einer Demonstrationslage den Polizeivollzugsbeamten mit den Worten: „Du räudiges Stück“ beleidigt haben. Bei der Identitätsfeststellung soll dieser dann Widerstand geleistet haben. Ein Tatverdächtiger wurde ermittelt. 34. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 Strafgesetzbuch Am 01.05.2016 wurde die Identität einer Person in 19053 Schwerin im Rahmen des Demonstrationsgeschehens in Schwerin durch Beamte festgestellt. Im Zuge der Identitätsfeststellung soll sich die Person bei deren Fotodokumentation gewehrt haben. Ein Tatverdächtiger wurde ermittelt. 35. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 Strafgesetzbuch Am 08.05.2016 soll eine Person in 17109 Demmin versucht haben, während der NPD-Demonstration die Polizeikette zu überwinden, um an einer Sitzblockade teilzunehmen. Ein Tatverdächtiger wurde ermittelt. Drucksache 6/5660 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 6 36. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 Strafgesetzbuch Am 08.05.2016 versuchte in 17109 Demmin während der NPD-Demonstration ein unbekannter Tatverdächtiger einen Polizeivollzugsbeamten ins Gesicht zu schlagen. 37. Beleidigung gemäß § 185 Strafgesetzbuch Am 01.05.2016 soll eine Person in 19053 Schwerin den Rücken eines Polizeivollzugsbeamten mit mehreren Aufklebern („Spucki“) beklebt haben. Ein Tatverdächtiger wurde ermittelt. 38. Beleidigung gemäß § 185 Strafgesetzbuch Am 08.05.2016 soll eine Person in 17109 Demmin als Teilnehmer von Gegendemonstrationen gegen den alljährlichen traditionellen „Trauermarsch“ der rechten Szene die Polizeivollzugsbeamten mit den Worten „Ihr Pisser!“ beleidigt haben. Ein Tatverdächtiger wurde ermittelt. 39. Beleidigung gemäß § 185 Strafgesetzbuch Am 18.05.2016 soll eine Person in 19246 Lassahn den Geschädigten (Parteivorsitzender der AfD) über Facebook: „ Zeigt diesem braunen Miststück wie es ist, wenn seine Leute aufmarschieren.“ beleidigt haben. Ein Tatverdächtiger wurde ermittelt. 40. Gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Strafgesetzbuch Am 01.05.2016 soll es durch eine Person in 19053 Schwerin im Rahmen der 1. Mai Demonstration zu einer gefährlichen Körperverletzung gekommen sein. Der Tatverdächtige , welcher durch zwei weitere Personen aktiv in seinem Handeln unterstützt wurde, soll mit einem gezielten Faustschlag in Richtung Kopf des Polizeivollzugsbeamten geschlagen haben. Dieser konnte den Schlag abwehren. Ein Tatverdächtiger wurde ermittelt. 41. Gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Strafgesetzbuch Am 08.05.2016 kam es durch unbekannte Tatverdächtige in 17109 Demmin zu einer gefährlichen Körperverletzung. Beim Zurückdrängen der Störer im Rahmen der NPD Demonstration warf der unbekannte Tatverdächtige einen circa 1 Meter langen Stock in Richtung der eingesetzten Beamten. 42. Gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Strafgesetzbuch Am 28.05.2016 schlugen zwei unbekannte Tatverdächtige in 17489 Greifswald mit einer Bierflasche und unter Nutzung von Pfefferspray auf die zwei Geschädigten ein und beschimpften diese als Nazis. 43. Gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Strafgesetzbuch Am 01.05.2016 soll eine Person sowie eine weitere unbekannte Person in 19053 Schwerin im Rahmen der 1. Mai-Demonstration mehrfach mit der Faust in das Gesicht des Geschädigten geschlagen haben. Ein Tatverdächtiger wurde ermittelt. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5660 7 44. Einfache Körperverletzung gemäß § 223 Strafgesetzbuch Am 01.05.2016 soll in 19053 Schwerin eine Person/Gegendemonstrant zwei Polizeivollzugsbeamte mehrmals mit Füßen getreten haben. Ein Tatverdächtiger wurde ermittelt. 45. Fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 Strafgesetzbuch Am 18.05.2016 schlug in 19053 Schwerin der unbekannte Tatverdächtige gegen den Parteistand der Alternative für Deutschland. In der weiteren Folge fiel der darauf befindliche Kaffeebecher in Richtung der Geschädigten (AfD Vorsitzende). Die heiße Flüssigkeit traf dabei den rechten Oberschenkel. 46. Verstoß Vereinsgesetz gemäß § 20 Vereinsgesetz Am 17.05.2016 wurde an einer Hausfläche des IKuWo e. V. in 17489 Greifswald ein Plakat festgestellt, welches großflächig das Logo der PKK darstellt und mit dem Slogan „Weg mit dem Verbot der PKK!“ überschrieben war. Für die PKK wurde 1993 ein Betätigungsverbot durch den Bundesinnenminister ausgesprochen, da sie als terroristische Vereinigung eingestuft wurde. Ein Tatverdächtiger wurde ermittelt.