Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 27. April 2012 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/581 6. Wahlperiode 30.04.2012 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten David Petereit, Fraktion der NPD Personenkontrollen im Umfeld des Thinghauses am 26.11.2011 und ANTWORT der Landesregierung Die Kleine Anfrage nimmt Bezug auf die Drucksache 6/434. Hierzu habe ich einige Nachfragen. 1. Welche Gefahren bestanden für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung? Es bestand die Gefahr der Begehung von Straftaten. 2. Waren Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu erwarten ? Und wenn ja, welche und warum? Ja. Es lagen polizeiliche Erkenntnisse vor, die die Gefahr der Begehung von Straftaten von erheblicher Bedeutung gemäß § 49 Ziffer 2 Sicherheits- und Ordnungsgesetz MecklenburgVorpommern (SOG M-V) begründeten. Der Polizei lagen tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass unter anderem am 26.11.2011 der Auftritt des US-Bürgers David Ernest Duke als Redner auf einer Veranstaltung in Grevesmühlen beabsichtigt war, der in der Vergangenheit wiederholt als Hitlerverehrer und Holocaustleugner öffentlich in Erscheinung getreten ist. Drucksache 6/581 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 3. Inwieweit sollte die Erhebung von personenbezogenen Daten der Gefahrenabwehr dienlich sein, insbesondere bezogen auf die Art der vermeintlich präventiv bekämpften Straftaten? Die Identitätsfeststellung diente zur Abwehr einer, in den Antworten zu Fragen 1 und 2 dargestellten, im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr. 4. Wurden bzw. werden die an dem Tag erhobenen personenbezogenen Daten gespeichert? Wenn ja, durch wen und wie lange? Die erhobenen personenbezogenen Daten wurden durch die örtlich zuständige Polizeidienststelle gespeichert. Die Speicherungsdauer beträgt gemäß § 27 Absatz 3 SOG M-V maximal 3 Jahre. Nach jeweils einem Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt ihrer Speicherung, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer weiteren Nutzung noch vorliegen. 5. Wurden die an dem Tag erhobenen personenbezogenen Daten an Dritte weitergegeben? Wenn ja, an wen, warum und wann? Die durch die handelnden Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten erhobenen Daten wurden unverzüglich zur weiteren Verwendung an das Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern übersandt. 6. Wie war die konkrete polizeiliche Lageerkenntnis, welche die Anordnung des Einsatzes rechtfertigte? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.