Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 3. August 2016 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/5852 6. Wahlperiode 04.08.2016 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt und Torsten Koplin, Fraktion DIE LINKE Bundesteilhabegesetz (BTHG) und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Die Bundesregierung hat am 28. Juni 2016 den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) beschlossen. Damit ist der Abstimmungs- und Entscheidungsprozess zum Gesetzentwurf aber nicht abgeschlossen. Mit der Übersendung des Gesetzentwurfs an den Deutschen Bundestag wird das Gesetzgebungsverfahren weitergeführt. Dies umfasst auch die Einbeziehung des Bundesrates. Der Gesetzentwurf zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) wurde am 28. Juni 2016 von der Bundesregierung beschlossen. Die folgenden Fragen beziehen sich darauf und zum Teil auch auf die Antworten der Landesregierung auf die Kleine Anfrage „Bundesteilhabegesetz“ auf Drucksache 6/5495 vom 20.06 2016. Drucksache 6/5852 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 1. Worin genau sieht die Landesregierung entsprechend ihrer Antwort zu Frage 3 der Drucksache 6/5495 bei dem Gesetzentwurf Konkretisierungsbedarf und inwieweit besteht dieser auch nach Beschluss des Gesetzentwurfes durch die Bundesregierung (bitte den Konkretisierungsbedarf zu den einzelnen Punkten konkret ausformulieren)? In Ergänzung der Antwort zu Frage 3 der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Bernhardt und Koplin, Fraktion DIE LINKE, Landtagsdrucksache 6/5495, wird auf die als Anlage 1 beigefügte Stellungnahme der Länder und die als Anlage 2 beigefügte zusätzliche Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommern an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 18. Mai 2016 verwiesen. Ob der Konkretisierungsbedarf auch nach dem Beschluss des Gesetzentwurfes durch die Bundesregierung fortbesteht, wird von der Landesregierung derzeit geprüft und gegebenenfalls im Bundesratsverfahren zu berücksichtigen sein. 2. Welcher weitere Veränderungs-, Ergänzungs- und Konkretisierungsbedarf ergibt sich nunmehr aus dem von der Bundesregierung am 28. Juni 2016 beschlossenen Gesetzentwurf? Ob und inwieweit weitere Veränderungs-, Ergänzungs- und Konkretisierungsbedarfe bestehen, wird von der Landesregierung derzeit geprüft und gegebenenfalls im Bundesratsverfahren zu berücksichtigen sein. Zudem handelt es sich um einen fortlaufenden Prozess, der auch nach der Beschlussfassung der Bundesregierung weitergeführt wird. 3. Wie wird sich die Landesregierung im Bundesrat positionieren, falls die „Veränderungs- beziehungsweise Ergänzungsbedarfe“, die die Landesregierung in ihrer Antwort zu Frage 3 der Drucksache 6/5495 und in ihren Antworten zu den Fragen 1 und 2 dieser Kleinen Anfrage gegeben hat, im Zuge der Beratung des Gesetzes im Deutschen Bundestag nicht realisiert werden? Wie sich die Landesregierung im Bundesrat positionieren wird, hängt vom Ergebnis der in den Antworten zu den Fragen 1 und 2 dargestellten Prüfungen ab und kann derzeit nicht vorausgesagt werden. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5852 3 4. Welchen Regelungsbedarf sieht die Landesregierung auf Landesebene bei Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes nach dem vorliegenden Gesetzentwurf? a) Welche Gesetze, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften müssten auf Landesebene verändert oder erlassen werden? b) Welche konkreten zeitlichen Vorstellungen gibt es zur Erarbeitung und zum Beschluss notwendiger Gesetze bzw. zur Erarbeitung und zum Erlass notwendiger Verwaltungsvorschriften, wenn das Bundesteilhabegesetz laut Gesetzestext in Teilen ab 01.01.2017 in Kraft tritt? Zu 4, a) und b) Die Prüfung, welcher Regelungsbedarf auf Landesebene bei Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes nach dem vorliegenden Gesetzentwurf in der Fassung nach dem Kabinettsbeschluss vom 28. Juni 2016 besteht, ist noch nicht abgeschlossen. Soweit Regelungsbedarfe zum 1. Januar 2017 bestehen sollten, werden von Seiten der Landesregierung alle Maßnahmen getroffen, um eine termingerechte Umsetzung sicherzustellen. Dies umfasst unter anderem auch die Prüfung, ob ein rückwirkendes Inkrafttreten gesetzlicher Regelungen möglich ist. In diesem Zusammenhang ist insgesamt darauf hinzuweisen, dass die Verabschiedung des Bundesteilhabegesetzes voraussichtlich nicht vor Dezember 2016 erfolgt. 5. Inwieweit sieht die Landesregierung, insbesondere bei Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes, nach dem derzeit vorliegenden Gesetzentwurf die Notwendigkeit, den Landesrahmenvertrag zu ändern und wie will sie diesen Prozess der Anpassung des Landesrahmenvertrages befördern? Da der Entwurf des Bundesteilhabegesetzes unter anderem Leistungen der Eingliederungshilfe zukünftig dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) und nicht länger dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zuordnet, gleichzeitig eine stärkere Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen erfolgt, die bisherige Differenzierung zwischen stationären, teilstationären und ambulanten Leistungen weitestgehend aufgelöst werden soll und der Gesetzentwurf in Artikel 1 § 131 und Artikel 13 Nummer 26 § 80 zwei Landesrahmenverträge vorsieht, besteht aus Sicht der Landesregierung, soweit der Gesetzentwurf in Kraft treten wird, die Notwendigkeit, die bestehenden Landesrahmenverträge für Mecklenburg-Vorpommern nach § 79 Absatz 1 SGB XII für stationäre und teilstationäre Einrichtungen beziehungsweise für ambulante Leistungen der neuen Rechtslage anzupassen. Da das Land weder örtlicher noch überörtlicher Sozialhilfeträger und auch nicht Träger der Eingliederungshilfe ist, wird es weiterhin nicht Vertragspartner der Landesrahmenverträge sein. Es wird aber auch entsprechend den Absprachen im Landesbeirat Sozialhilfe die Prozesse unterstützen und gegebenenfalls moderieren. Drucksache 6/5852 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 6. Welche konkreten finanziellen Auswirkungen (+ Belastung; - Entlastung ) entsprechend den einzelnen Positionen auf Seite 6 des Gesetzentwurfes sowie auf Seite 7 (Erfüllungsaufwand) und gegebenenfalls an anderen Orten des Gesetzentwurfes entstehen a) für das Land Mecklenburg-Vorpommern und b) für die Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern? Die konkreten finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs für das Land Mecklenburg- Vorpommern und seine Kommunen lassen sich derzeit noch nicht prognostizieren. Das Land wird das Gesetzgebungsverfahren intensiv begleiten, um möglichen finanziellen Nachteilen für das Land und die Kommunen entgegenzuwirken. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Land nach aktueller Rechtslage über 80 Prozent der Netto-Auszahlungen in der Sozialhilfe einschließlich der Eingliederungshilfe in Mecklenburg -Vorpommern trägt. 7. Wie sollen eventuelle Mehraufwendungen gedeckt werden? Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5852 5 Anlage 1 Drucksache 6/5852 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 6 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5852 7 Drucksache 6/5852 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 8 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5852 9 Drucksache 6/5852 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 10 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5852 11 Drucksache 6/5852 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 12 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5852 13 Drucksache 6/5852 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 14 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5852 15 Drucksache 6/5852 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 16 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5852 17 Anlage 2 Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 3. August 2016 beantwortet. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5852 19 Drucksache 6/5852 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 20 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5852 21