Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 8. August 2016 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/5854 6. Wahlperiode 09.08.2016 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Johannes Saalfeld, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Richtlinie zur Funkzellenabfrage und -auswertung durch die Polizei und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Die geplante Richtlinie zur Funkzellenabfrage und -auswertung befindet sich derzeit in Bearbeitung. Das Landeskriminalamt arbeitet an einer Richtlinie zur Funkzellenabfrage und -auswertung durch die Polizei. Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat zu einem ersten Entwurf der Richtlinie eine Stellungnahme eingereicht, die eine Reihe von kritischen Fragen aufwirft. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat daher eine Unterrichtung über die geplante Richtlinie auf die Tagesordnung der Sitzung des Innenausschusses am 23. Juni 2016 gesetzt. In dieser Sitzung gab das Ministerium für Inneres und Sport an, es gebe noch keinerlei Richtlinie und sah aus diesem Grund davon ab, Fragen zur inhaltlichen Ausgestaltung derselben zu beantworten. Drucksache 6/5854 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 1. Wie stellt die Landesregierung sicher, dass Funkzellenabfragen nur unter den Voraussetzungen des § 100g Absatz 3 StPO erfolgen, und zwar insbesondere nur, soweit die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht und soweit die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre? a) Wie wird dies derzeit sichergestellt? b) Welche Regelungen soll die geplante Richtlinie dazu vorsehen? Die Fragen 1, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Die Voraussetzungen zur Durchführung der Abfragen sind in § 100g Absatz 3 Strafprozessordnung (StPO) festgeschrieben. Die Abfragen unterliegen grundsätzlich dem Richtervorbehalt , der sich aus § 101a Absatz 1 Satz 1 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 100b Absatz 1 Satz 1 StPO ergibt. Dies betrifft sowohl Funkzellenabfragen bezüglich eines Ortes als auch solche, die sich auf Wegstrecken, einschließlich vermuteter, beziehen. Eine Anordnungsbefugnis der Polizei besteht nicht. Funkzellenabfragen erfolgen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben; auch die Regelungen der künftigen Richtlinie werden nicht davon abweichen. 2. Wie stellt die Landesregierung sicher, dass sich die räumliche Ausdehnung einer Funkzellenabfrage durch eine möglichst exakte Bezeichnung der Örtlichkeit auf das unabdingbare Mindestmaß beschränkt? a) Inwieweit wird schon jetzt die Forderung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit berücksichtigt, dass vor der Abfrage von Funkzellendaten eine Funkzellenbestimmung /-vermessung durchzuführen sei? b) Wie soll diese Forderung in der geplanten Richtlinie umgesetzt werden? Die Fragen 2, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Zur Frage der räumlichen Ausdehnung enthält § 101a Absatz 1 Satz 3 StPO Bestimmungen, die entsprechend umgesetzt werden. Die nähere Ausgestaltung wird mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit im Zuge der Fertigstellung der Richtlinie abgestimmt. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5854 3 3. Wie begegnet die Landesregierung der Gefahr, dass die Wertung einer vermuteten Fahrtstrecke als Kriterium für eine Funkzellenabfrage dazu führt, dass mehrere Funkzellen großflächig abgefragt und hinsichtlich der Verkehrsdaten ausgewertet werden? a) Wie begegnet sie derzeit dieser Gefahr? b) Welche Regelungen soll die geplante Richtlinie dazu treffen? Die Fragen 3, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 2, 2 a) und 2 b) bezüglich einer räumlichen Ausdehnung wird ebenso wie auf den in der Antwort zu Frage 1, 1 a) und 1 b) dargestellten Richtervorbehalt verwiesen. 4. Welche Maßnahmen ergreift die Landesregierung zur frühestmöglichen Reduzierung von durch nichtindividualisierte Funkzellenabfragen erhobenen Verkehrsdaten? a) Inwieweit wird schon jetzt der Forderung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit Rechnung getragen, dass die sachleitenden Staatsanwaltschaften in Abstimmung mit den datenverarbeitenden Polizeidienststellen Konzepte zur frühestmöglichen Reduzierung von durch nichtindividualisierte Funkzellenabfragen erhobenen Verkehrsdaten auf das zur Strafverfolgung erforderliche Maß erstellen? b) Wie soll diese Forderung in der geplanten Richtlinie umgesetzt werden? Die Fragen 4, 4 a) und 4 b) werden zusammenhängend beantwortet. Gemäß §§ 101a Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit 101 Absatz 8 StPO sowie aus § 101a Absatz 4 Sätze 3 bis 5 StPO besteht die Pflicht der unverzüglichen Löschung nicht mehr erforderlicher Daten. Nicht mehr erforderlich sind Daten, wenn sie zweifelsfrei weder zu Zwecken der Strafverfolgung noch für etwaige gerichtliche Überprüfungen dienen können. Entsprechend diesen gesetzlichen Vorgaben wird sowohl heute als auch in Zukunft verfahren.