Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 3. August 2016 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/5858 6. Wahlperiode 08.08.2016 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Karen Stramm, Fraktion DIE LINKE Förderung der Firma Comtact GmbH und Förderung von Flüchtlingsunterkünften und ANTWORT der Landesregierung Die Kleine Anfrage ist als Ergänzung zu den Kleinen Anfragen auf den Drucksachen 6/419 und Drucksache 6/5355 vom 28.03.2012 und vom 09.05.2016 zu betrachten. 1. In welcher Höhe hat die Firma Comtact - Gesellschaft für Dienstleistungen , Infrastruktur und Bauten mbH in den Jahren 2007 bis 2016 Fördermittel vom Land für welchen Zeitraum und Verwendungszweck erhalten? 2. Auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgte jeweils die Förderung? Die Fragen 1 und 2 werden zusammenhängend beantwortet. Bezüglich der Frage, in welchem Zeitraum und für welchen Verwendungszweck die Firma Comtact-Gesellschaft für Dienstleistungen, Infrastruktur und Bauten mit beschränkter Haftung (mbH) in den Jahren 2007 bis 2016 Fördermittel erhalten hat, wird auf nachfolgende Übersicht verwiesen. Drucksache 6/5858 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 lfd. Nr. Gegenstand der Förderung Zeitraum Förderhöhe(in Euro) 1. Förderung nach § 45c Elftes Buch Sozialgesetzbuch als Modellvorhaben „Helferkreis Schwerin“ 01.03.2007-31.12.2007 01.01.2008-31.12.2008 01.01.2009-31.12.2009 01.01.2010-31.12.2010 01.01.2011-31.12.2011 20.993,52 34.451,56 34.070,82 34.591,84 31.750,00 2. Förderung nach § 45c Elftes Buch Sozialgesetzbuch als niedrigschwelliges Betreuungsangebot Helferkreis Schwerin 01.01.2012-31.12.2012 01.01.2013-31.12.2013 01.01.2014-31.12.2014 01.01.2015-31.12.2015 01.01.2016-31.12.2016 5.490,00 5.790,00 8.120,00 9.954,50 8.792,00 Förderung nach § 45c Elftes Buch Sozialgesetzbuch als niedrigschwelliges Betreuungsangebot Helferkreis Ludwigslust 01.01.2015-31.12.2015 01.01.2016-31.12.2016 2.265,00 2.410,00 Förderung nach § 45c Elftes Buch Sozialgesetzbuch als niedrigschwelliges Betreuungsangebot Helferkreis Parchim 01.01.2015-31.12.2016 01.01.2016-31.12.2016 3.557,50 5.035,00 3. Förderung nach § 8 Landespflegegesetz in Form eines Zuschusses für die Ausstattung der Tagespflege 01.01.2008-31.12.2008 45.225,00 4. Förderung nach § 7 Landespflegegesetz (Pauschalförderung für teilstationäre Einrichtungen) bis 2012: Tagespflege in Schwerin, Geschwister- Scholl-Straße 4, ab 2013: Tagespflege in Schwerin, Bertolt-Brecht-Straße 19 01.01.2010-31.12.2010 01.01.2011-31.12.2011 01.01.2012-31.12.2012 01.01.2013-31.12.2013 01.01.2014-31.12.2014 01.01.2015-31.12.2015 01.01.2016-31.12.2016 7.221,76 7.740,00 7.737,76 7.687,44 4.455,00 7.252,20 9.324,60 Zu Nr. 1 und 2 Die Förderung erfolgt auf der rechtlichen Grundlage der Betreuungsangebotelandesverordnung Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit § 45c des Elften Buches Sozialgesetzbuch und der Betreuungsangeboteförderrichtlinie Mecklenburg-Vorpommern. Danach können unter anderem nach Landesrecht anerkannte niedrigschwellige Betreuungsangebote , die zur Sicherung einer wohnortnahen Betreuung insbesondere von Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz und Entlastung der pflegenden Angehörigen oder vergleichbar nahestehender Personen beitragen, beziehungsweise Modellvorhaben, die die Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und Erprobung neuer Versorgungskonzepte insbesondere für Demenzkranke zum Inhalt haben, gefördert werden. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5858 3 Die Förderung erfolgt jeweils hälftig durch die Landesverbände der Pflegekassen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung eingetragener Verein (e. V.) sowie dem Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales. Voraussetzung einer Förderung ist unter anderem die vorherige Herstellung des Einvernehmens zum jeweiligen Förderantrag zwischen den Fördermittelgebern. Zu Nr. 3 Die Förderung erfolgte auf der rechtlichen Grundlage nach § 8 Landespflegegesetz, wonach zur Verbesserung der Versorgungsstruktur im teilstationären und stationären Bereich in begründeten Einzelfällen Förderungen nach Maßgabe des Landeshaushalts erfolgen können. Diese Fördermöglichkeit umfasst auch Investitionen für den Bau und die Ausstattung teilstationärer Einrichtungen (Tages- und Nachtpflegen). In diesem Rahmen ist die Ausstattung der Tagespflege der Comtact-Gesellschaft für Dienstleistungen, Infrastruktur und Bauten mbH für bis zu 15 Plätze bezuschusst worden. Zu Nr. 4 Die Förderung erfolgt auf der rechtlichen Grundlage nach § 7 Landespflegegesetz, wonach das Land jeder teilstationären Einrichtung in Mecklenburg-Vorpommern - so auch für die Tagespflegeeinrichtung der Comtact-Gesellschaft für Dienstleistungen, Infrastruktur und Bauten mbH - einen pauschalen Zuschuss zu den betriebsnotwendigen Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, soweit und solange ein Versorgungsvertrag gemäß § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mit den Pflegekassen besteht, gewährt. 3. In welchen Fällen handelte es sich um Förderungen im Rahmen und Ergebnis eines Ausschreibungsverfahrens? In keinem der oben genannten Fälle handelte es sich um eine Förderung im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens. 4. Welche ordentlichen oder außerordentlichen Kündigungsfristen hat die Landesregierung mit Betreibern von Flüchtlingsunterkünften in den Jahren 2015 und 2016 vereinbart? In den Verträgen mit den Betreibern der Landeseinrichtungen kamen unterschiedliche Kündigungsregelungen zum Tragen. Diese ergaben sich unter anderem aus den besonders kurz gehaltenen Regellaufzeiten der im Herbst 2015 geschlossenen Verträge mit dem Deutschen Roten Kreuz (Stavenhagen-Basepohl), dem Arbeiter-Samariter-Bund (Neubrandenburg -Fünfeichen) und der Firma Comtact-Gesellschaft für Dienstleistungen, Infrastruktur und Bauten mbH (Schwerin Werkstraße). Die vereinbarten Verlängerungsoptionen betrugen lediglich drei Monate. Drucksache 6/5858 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 Der Vertrag mit dem Deutschen Roten Kreuz (Laufzeit ein Jahr) kann vorzeitig nur in gegenseitigem Einvernehmen aufgehoben werden. Außerordentliche Kündigungen aus wichtigem Grund (§ 314 Bürgerliches Gesetzbuch) bleiben davon unberührt. In den Verträgen mit dem Arbeiter-Samariter-Bund (Laufzeit ein Jahr) und der Firma Comtact-Gesellschaft für Dienstleistungen, Infrastruktur und Bauten mbH (Laufzeit neun Monate) war die einvernehmliche vorzeitige Vertragsaufhebung nicht vorgesehen. Sonderregelungen zur fristlosten Kündigung bei vorwerfbar groben Vertragsverletzungen oder der Eröffnung von Insolvenzverfahren wurden gleichwohl vereinbart. In dem Vertrag mit den Malteser Werken, gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH), (Nostorf-Horst und Stern Buchholz) wurde eine maximale Vertragslaufzeit von 48 Monaten vereinbart. Neben den gleichlautenden Sonderregelungen zur fristlosen Kündigung wurde auch der Verlust der Gemeinnützigkeit, beziehungsweise der Eintritt der Umsatzsteuerpflichtigkeit, als außerordentlicher Kündigungsgrund erfasst. 5. Inwieweit und mit welcher Begründung hat die Landesregierung mit der Comtact GmbH andere ordentliche oder außerordentliche Kündigungsfristen vereinbart als mit anderen Betreibern von Flüchtlingsunterkünften ? Mit der Firma Comtact wurden keine abweichenden Kündigungsfristen vereinbart. Dies war angesichts der besonders kurzen Laufzeit der betreffenden Notunterkunft nicht erforderlich. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 6. Mit welchen Betreibern, an welchen Standorten und welcher Platzzahl unterhält das Land aktuell Vereinbarungen zur Bereitstellung von Unterkünften für Geflüchtete? Auf die nachfolgende Übersicht wird verwiesen. Betreiber Vermieter (Bereitstellung) Standort Kapazität Malteser Werke gGmbH landeseigen Nostorf Horst - Erstaufnahmeeinrichtung 814 Malteser Werke gGmbH KGW Schweriner Maschinen- und Anlagenbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung Stern Buchholz - Außenstelle der Erstaufnahmeeinrichtung 1.200 Deutsches Rotes Kreuz Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Wohnaußenstelle - Basepohl 750 Arbeiter- Samariter-Bund Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Wohnaußenstelle - Fünfeichen 750