Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 8. August 2016 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/5867 6. Wahlperiode 09.08.2016 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Henning Foerster, Fraktion DIE LINKE Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen auf Länderebene und ANTWORT der Landesregierung 1. Wann kann ein Tarifvertrag auf Länderebene für allgemeinverbindlich erklärt werden? Bei Anträgen auf Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen, die ein beziehungsweise zwei Bundesländer im Geltungsbereich betreffen, überträgt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Regelfall nach § 5 Absatz 6 Tarifvertragsgesetz (TVG) dem Land beziehungsweise den Ländern das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG. Dieser Tarifvertrag kann dann, gemäß TVG im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss (Tarifausschuss) auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Nach § 5 Absatz 1 TVG erscheint die Allgemeinverbindlicherklärung in der Regel im öffentlichen Interesse geboten, wenn 1. der Tarifvertrag in seinem Geltungsbereich für die Gestaltung der Arbeitsbedingungen überwiegende Bedeutung erlangt hat oder 2. die Absicherung der Wirksamkeit der tarifvertraglichen Normsetzung gegen die Folgen wirtschaftlicher Fehlentwicklung eine Allgemeinverbindlicherklärung verlangt. Drucksache 6/5867 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Darüber hinaus kann nach § 5 Absatz 1a TVG ein Tarifvertrag über eine gemeinsame Einrichtung zur Sicherung ihrer Funktionsfähigkeit im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn der Tarifvertrag die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen durch eine gemeinsame Einrichtung mit folgenden Gegenständen regelt: 1. den Erholungsurlaub, ein Urlaubsgeld oder ein zusätzliches Urlaubsgeld, 2. eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes, 3. die Vergütung der Auszubildenden oder die Ausbildung in überbetrieblichen Bildungsstätten , 4. eine zusätzliche betriebliche oder überbetriebliche Vermögensbildung der Arbeitnehmer , 5. Lohnausgleich bei Arbeitszeitausfall, Arbeitszeitverkürzung oder Arbeitszeitverlängerung . Sollten mehr als zwei Bundesländer im Geltungsbereich betroffen sein, erfolgt das Verfahren nach § 5 TVG durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. 2. Welche Konsequenzen hätte eine solche Allgemeinverbindlichkeitserklärung ? Ist ein Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt, so gilt er nach § 4 TVG unmittelbar und zwingend. Jeder Arbeitnehmer kann sich auf diesen für ihn geltenden Tarifvertrag berufen und zwar auch dann, wenn er nicht Mitglied einer Gewerkschaft ist. Ein Abweichen von den tariflichen Normen ist nur zugunsten der Arbeitnehmer möglich oder dann, wenn der Tarifvertrag dies ausdrücklich gestattet. 3. Wie viele Anträge auf eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung gab es in den Jahren 2011 bis 2015 und wie vielen Anträgen wurde entsprochen bzw. nicht entsprochen? Im Zeitraum 2011-2016 wurden in Mecklenburg-Vorpommern fünf Anträge auf Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrages gestellt: 2011 Sicherheitsdienstleistungen - abgelehnt, 2012 Sicherheitsdienstleistungen - abgelehnt, 2013 Hotel- und Gaststättengewerbe - abgelehnt, 2014 Sicherheitsdienstleistungen - zugestimmt mit Einschränkungen, 2015 Sicherheitsdienstleistungen - zurückgezogen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5867 3 4. Welche Tarifverträge hat die Landesregierung seit 2011 für allgemeinverbindlich erklärt? Seit 2011 wurde der Entgelttarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Mecklenburg- Vorpommern einschließlich der Anhänge Militärische Anlagen und Liegenschaften, Feuerwehr, Auszubildende und Berufsausbildung vom 10. 03.2014 (erstmals kündbar zum 31.12.2016) mit Wirkung vom 01.10.2014 mit Ausnahmen für allgemeinverbindlich erklärt. Die Veröffentlichung erfolgte im Bundesanzeiger (BAnz) AT 26.09.2014 B8 und im Amtsblatt Mecklenburg-Vorpommern 2014 Nr. 38 vom 29.09.2014. 5. Welche Tarifverträge sind aktuell auf Landesebene für Mecklenburg- Vorpommern allgemeinverbindlich gültig? Derzeit sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales 56 Tarifverträge mit Geltungsbereich auch für Mecklenburg-Vorpommern in unterschiedlichen Branchen für allgemeinverbindlich erklärt. Von der zuständigen obersten Landesbehörde, dem Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommern, ist derzeit ein Tarifvertrag mit Geltungsbereich ausschließlich in Mecklenburg-Vorpommern für allgemeinverbindlich erklärt. (Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales - Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge, Stand 01.07.2016). Wirtschaftsgruppe: Land- und Forstwirtschaft, Fischerei Land- und Forstwirtschaft sowie Gartenbau, Deutschland - TV Mindestentgelt vom 29.08.2014, verbindlich ab 01.01.2015 durch die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau vom 18.12.2014 (BAnz AT 19.12.2014 V1); Die Verordnung tritt am 31.12.2017 außer Kraft. Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau, Deutschland - Bundesrahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer und Auszubildende mit Protokollnotiz vom 20.12.1995 in der Fassung (i. d. F.) des Änderungs-TV vom 20.12.2006 und 05.03.2007, allgemeinverbindlich ab 01.01.2007; Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau, neue Bundesländer - TV über die Berufsbildung vom 11.03.1977, i. d. F. des Änderungs-TV vom 11.03.1991, allgemeinverbindlich ab 01.07.1991; Drucksache 6/5867 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 Wirtschaftsgruppe: Steine und Erden, Keramik Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk, Deutschland - TV Mindestlohn vom 11.02.2015, verbindlich ab 01.11.2015 durch die zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 27.10.2015 / BAnz AT 30.10.2015 V1); Die Verordnung tritt am 30.04.2019 außer Kraft. - Rahmen-TV (gewerbliche Arbeitnehmer) vom 24.05.2000, i. d. F. des Änderungs-TV vom 02.12.2009, allgemeinverbindlich ab 01.01.2010; - TV über das Verfahren für die Zusatzversorgung der Dienstpflichtigen vom 12.09.1994, i. d. F. des Änderungs-TV vom 03.12.1996, allgemeinverbindlich ab 01.01.1997; - TV über vermögenswirksame Leistungen vom 14.09.1993, i. d. F. des Änderungs-TV vom 06.02.2007, allgemeinverbindlich ab 01.04.2007; - TV über die Berufsbildung vom 26.07.1991, i. d. F. des Änderungs-TV vom 11.11.2013, allgemeinverbindlich ab 01.01.2014; - TV über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe vom 20.4.1994, i. d. F. des Änderungs-TV vom 21.10.2008, allgemeinverbindlich ab 01.01.2008, i. d. F. des Änderungs -TV vom 10.07.2009, allgemeinverbindlich ab 01.01.2010; - TV über das Verfahren für die Zusatzversorgung und für die Berufsbildung vom 12.09.1994, i. d. F. des Änderungs-TV vom 17.12.2012, allgemeinverbindlich ab 01.01.2014; Hinweis: Einschränkung zu den Spiegelstrichen 2 und 5 bis 7: Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe, die von dem Tarifvertrag über eine Zusatzrente im Betonstein- und Terrazzoherstellerhandwerk vom 13.12.2010 (TV TZR Betonsteinhandwerk-Ost) erfasst werden (BAnz. Nr. 109 vom 22.7.2011 / S. 2588). Wirtschaftsgruppe: Textil Textil- und Bekleidungsindustrie, Deutschland - TV Mindestentgelt vom 19.8.2015, verbindlich ab 1.12.2015 durch die zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Textil- und Bekleidungsindustrie vom 27.11.2015 (BAnz AT 30.11.2015 V1); Die Verordnung tritt am 31.12.2017 außer Kraft. Wirtschaftsgruppe: Nahrung und Genuss Fleischwirtschaft, Deutschland - TV Mindestbedingungen vom 13.01.2014, verbindlich ab 01.08.2014 durch die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Fleischwirtschaft vom 30.07.2014 (BAnz AT 31.07.2014 V1); Die Verordnung tritt am 31.12.2017 außer Kraft. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5867 5 Bäckerhandwerk, Deutschland - TV über ein Förderungswerk für die Beschäftigten vom 18.12.2002, allgemeinverbindlich ab 01.01.2003, jedoch für die neuen Bundesländer und Berlin-Ost ab 01.02.2003; - Verfahrens-TV zum TV über ein Förderungswerk vom 18.12.2002, allgemeinverbindlich ab 01.01.2003, jedoch für die neuen Bundesländer und Berlin-Ost ab 01.02.2003; Bäckerhandwerk, Deutschland sowie Konditorenhandwerk Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern - Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen für Auszubildende vom 11.06.2015, allgemeinverbindlich ab 01.09.2015; Wirtschaftsgruppe: Baugewerbe Baugewerbe, Deutschland - TV zur Regelung der Mindestlöhne vom 03.05.2013, verbindlich ab 01.01.2014 durch die neunte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe vom 16.10.2013 (BAnz. AT 18.10.2013 V1); Die Verordnung tritt am 31.12.2017 außer Kraft. - Bundesrahmen-TV (gewerbliche Arbeitnehmer) einschl. Anhang (Einstellungsbogen) vom 04.07.2002, i. d. F. des Änderungs-TV vom 05.06.2014 und vom 10.12.2014, mit Einschränkungen allgemeinverbindlich ab 01.01.2015; - TV über die Berufsbildung vom 10.12.2014, mit Einschränkungen allgemeinverbindlich ab 01.01.2015; - TV über das Sozialkassenverfahren vom 03.05.2013, i. d. F. des Änderungs-TV vom 24.11.2015, mit Einschränkungen allgemeinverbindlich ab 01.01.2016; - TV über eine zusätzliche Altersversorgung (TZA Bau) vom 5.6.2014 i. d. F. des Änderungs-TV vom 10.12.2014, mit Einschränkungen allgemeinverbindlich ab 01.01.2016; Maler- und Lackiererhandwerk, Deutschland - TV Mindestlohn vom 21.03.2014, allgemeinverbindlich ab 01.08.2014 durch die achte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk vom 14.07.2014 (BAnz AT 18.07.2014 V1); Die Verordnung tritt am 30.04.2017 außer Kraft. Maler- und Lackiererhandwerk, Deutschland (mit Ausnahme des Saarlandes) - Rahmen-TV (gewerbliche Arbeitnehmer) vom 30.03.1992, i. d. F. des Änderungs-TVe vom 30.06.2011 sowie 21.10.2011, allgemeinverbindlich ab 01.01.2012; - TV über eine zusätzliche Altersversorgung vom 23.11.2005, i. d. F. des Änderungs-TV vom 25.10.2012 und 27.03.2013, jeweils allgemeinverbindlich ab 01.01.2013; - TV über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung vom 23.11.2005, i. d. F. des Änderungs-TV vom 30.06.2011, allgemeinverbindlich ab 01.10.2011; Drucksache 6/5867 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 6 Maler- und Lackiererhandwerk, Berlin-Ost, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen - TV über den Beginn der Leistungspflicht für eine überbetriebliche Zusatzversorgung von Arbeitnehmern - Leistungsverpflichtungs-TV - vom 23.11.1992, i. d. F. des Änderungs-TV vom 15.12.1994, allgemeinverbindlich ab 01.01.1995; Dachdeckerhandwerk, Deutschland - TV Mindestlohn vom 17.06.2015, verbindlich ab 01.01.2016 durch die achte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk vom 15.12.2015 (BAnz. AT 22.12.2015 V2); Die Verordnung tritt am 31.12.2017 außer Kraft. - Rahmen-TV für gewerbliche Arbeitnehmer vom 27.11.1990, i. d. F. des Änderungs-TV vom 08.10.2014, mit Einschränkungen allgemeinverbindlich ab 01.01.2015; - Verfahrens-TV zur Zusatzversorgung der Dienstpflichtigen vom 17.12.1980, i. d. F. des Änderungs-TV vom 01.08.1991, allgemeinverbindlich ab 01.10.1991; - TV über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens (gewerbliche Arbeitnehmer) vom 12.06.1992, i. d. F. des Änderungs-TV vom 08.10.2014, allgemeinverbindlich ab 01.01.2015; - TV über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe (gewerbliche Arbeitnehmer), neue Bezeichnung ab 01.01.2010: TV über eine Altersversorgung (gewerbliche Arbeitnehmer ) vom 07.07.1978, i. d. F. der Änderungs-TVe vom 26.08.2008, allgemeinverbindlich ab 01.08.2008 und vom 15.07.2010, allgemeinverbindlich ab 01.01.2010; - TV über eine Altersversorgung (gewerbliche Arbeitnehmer) vom 07.07.1978, i. d. F. des Änderungs-TV vom 08.10.2014 mit Einschränkungen, allgemeinverbindlich ab 01.01.2015; - TV über die ergänzende überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe (gewerbliche Arbeitnehmer) vom 08.03.1977, i. d. F. des Änderungs-TV vom 18.06.2014 allgemeinverbindlich ab 01.01.2015; - TV über die Sozialkassenverfahren (VTV) vom 06.12.1995, i. d. F. des Änderungs-TV vom 08.10.2014, allgemeinverbindlich ab 01.09.2015; - TV zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse während der Winterperiode (TV Beschäftigungssicherung) vom 05.12.1995, i. d. F. des Änderungs-TV vom 08.10.2014, allgemeinverbindlich ab 01.01.2015; - TV über die Berufsbildung vom 08.10.2014, mit Einschränkungen allgemeinverbindlich ab 01.01.2015; - Verfahrens-TV zur Zusatzversorgung der Dienstpflichtigen vom 17.12.1980, i. d. F. des Änderungs-TV vom 01.08.1991, allgemeinverbindlich ab 01.10.1991; - TV über vermögenswirksame Leistungen vom 10.07.1991, i. d. F. des Änderungs-TV vom 26.06.2001, allgemeinverbindlich ab 01.08.2001, jedoch für § 1 Nr. 3 (persönlicher Geltungsbereich) ab 17.08.2001; Gerüstbauerhandwerk (vormals: Gerüstbaugewerbe), Deutschland - TV Mindestlohn vom 04.07.2015, verbindlich ab 01.05.2016 durch die dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gerüstbauerhandwerk vom 28.08.2016 (BAnz AT 29.04.2016 V1); Die Verordnung tritt am 31.3.2016 außer Kraft. - TV über die überbetriebliche Zusatzversorgung vom 21.09.1987, i. d. F. des Änderungs-TV vom 16.01.1998, allgemeinverbindlich ab 01.02.1998; - TV über die Berufsbildung vom 03.12.1996, i. d. F. des Änderungs-TV vom 11.06.2002, allgemeinverbindlich ab 01.06.2002; Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5867 7 Gerüstbauerhandwerk (vormals: Gerüstbaugewerbe), Deutschland (mit Ausnahme des Landes Berlin) - Rahmen-TV (Arbeiter) vom 27.07.1993 i. d. F. des Änderungs-TV vom 11.06.2002, allgemeinverbindlich ab 01.06.2002; - TV über vermögenswirksame Leistungen vom 28.06.1991, i. d. F. des Änderungs-TV vom 11.06.2002, allgemeinverbindlich ab 01.07.2002; - TV über das Sozialkassenverfahren vom 20.01.1994, i. d. F. des Änderungs-TV vom 11.06.2002, allgemeinverbindlich ab 01.06.2002; - TV zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse während der Winterperiode - TV Lohnausgleich - gewerbliche Arbeitnehmer - vom 15.08.1983, i. d. F. des Änderungs-TV vom 11.06.2002, allgemeinverbindlich ab 02.01.2003; Wirtschaftsgruppe: Reinigung und Körperpflege Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst, Deutschland - TV Mindestlohn vom 07.01.2009 i. d. F. der Änderungs-TVe vom 12.08.2009, 19.08.2010, 16.06.2011, 06.03.2012, 15.10.2012, 24.06.2014 und 19.05.2015, verbindlich ab 01.10.2015 durch die siebte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst vom 28.09.2015 (BAnz. AT 30.09.2015 V1); Die Verordnung tritt am 31.03.2017 außer Kraft. Gebäudereinigung, Deutschland - TV Mindestlohn vom 30.10.2015, verbindlich ab 01.03.2016 durch die sechste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung vom 26.02.2016 (BAnz. AT 29.02.2016 V1); Die Verordnung tritt am 31.12.2017 außer Kraft. - Rahmen-TV (gewerbliche Arbeitnehmer) vom 28.06.2011, i. d. F. des Änderungs-TV vom 08.07.2014, allgemeinverbindlich ab 01.01.2015; Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft, Deutschland - TV Mindestlohn vom 25.09.2013, allgemeinverbindlich ab 01.02.2014 durch die zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Wäschereien im Objektkundengeschäft vom 27.01.2014 (BAnz. AT 31.01.2014 V1); Die Verordnung tritt am 30.09.2017 außer Kraft. Friseurhandwerk, Deutschland - TV-Mindestentgelt vom 31.07.2013, allgemeinverbindlich ab 01.11.2013; Schornsteinfegerhandwerk, Deutschland - TV über die Förderung der beruflichen Ausbildung vom 01.07.2014, allgemeinverbindlich ab 01.01.2015; - TV zur Regelung des Mindestentgelts vom 26.11.2015, allgemeinverbindlich ab 01.01.2016; Drucksache 6/5867 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 8 Wirtschaftsgruppe: Wissenschaft und Publizistik Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen, Deutschland - TV zur Regelung des Mindestlohnes für pädagogisches Personal vom 15.11.2011 i. d. F. des Änderungs-TV Nr. 2 vom 27.01.2015, verbindlich ab 01.01.2016 durch die dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch vom 10.12.2015 (BAnz AT 22.12.2015 V1); Die Verordnung tritt am 31.12.2017 außer Kraft. Zeitungsverlage, Deutschland - TV über die Altersversorgung für Redakteurinnen und Redakteure vom 15.12.1997, allgemeinverbindlich ab 01.01.1999, jedoch für die Länder Brandenburg, Mecklenburg- Vorpommern und Sachsen sowie das Gebiet des früheren Berlin-Ost allgemeinverbindlich ab 30.01.1999; Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf die Länder Sachsen-Anhalt und Thüringen. Wirtschaftsgruppe: Sonstige private Dienstleistungen Arbeitnehmerüberlassung, Deutschland - Zweite Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung vom 21.03.2014 (BAnz. AT 26.03.2014 V1; Die Verordnung tritt am 01.04.2014 in Kraft und am 31.12.2016 außer Kraft. Pflegebranche, Deutschland - Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche vom 27.11.2014 (BAnz. AT 28.11.2014 V1); Die Verordnung tritt am 01.01.2015 in Kraft und am 31.10.2017 außer Kraft. Geld- und Wertdienste, Deutschland - Bundeslohn-TV vom 11.11.2013, verbindlich ab 01.08.2015 durch die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Geld- und Wertdienste vom 21.07.2015 (BAnz 27.07.2015 V1); Die Verordnung tritt am 31.12.2016 außer Kraft. Sicherheitsdienstleistungen, Mecklenburg-Vorpommern - Entgelt-TV einschließlich der Anhänge Militärische Anlagen und Liegenschaften, Feuerwehr, Auszubildende und Berufsausbildung vom 10.03.2014, mit Ausnahmen allgemeinverbindlich ab 01.10.2014; Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5867 9 6. Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung für welchen Tarifvertrag wurde zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Ergebnis seit 2011 im Bündnis für Arbeit Mecklenburg-Vorpommern diskutiert? 7. Wann und bezogen auf welchen Tarifvertrag hat die Landesregierung seit 2011 eine Diskussion über die Allgemeinverbindlichkeit im Bündnis für Arbeit angeregt? a) Wenn sie keinerlei Anregungen gab und keinerlei Initiativen diesbezüglich ausgelöst hat, warum nicht? b) Wenn nicht durch die Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen, auf welchem Wege wollte dann die Landesregierung seit 2011 die Tarifbindung im Land erhöhen? c) Welcher dieser anderen Wege wurde wann und mit welchem Ergebnis im Bündnis für Arbeit diskutiert? Die Fragen 6 und 7, a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. In der Präambel des Fachkräftebündnisses für Mecklenburg-Vorpommern haben sich die Bündnispartner für eine Erhöhung der Tarifbindung und eine höhere Akzeptanz tariflicher Entlohnung ausgesprochen. Aufgrund der Beschlussfassung in der Hauptrunde des Bündnisses für Arbeit und Wettbewerbsfähigkeit Mecklenburg-Vorpommern am 31. Januar 2011 wurde die „Gemeinsame Erklärung zur Stärkung der Tarifpartnerschaft im Land Mecklenburg-Vorpommern“ erarbeitet, die am 9. Mai 2011 unterzeichnet wurde. In ihr verständigten sich die Landesregierung und die Sozialpartner aus fünf Branchen darauf, sich für eine stärkere Tarifbindung als ein wirksames Instrument der Fachkräftesicherung einzusetzen. Die Landesregierung als auch die Tarifpartner haben in der Folge bei Gesprächen mit Unternehmen und Unternehmensverbänden wiederholt auf die Bedeutung der Flächentarifverträge und die Mitgliedschaft bei den Tarifpartnern hingewiesen, sowie den Aspekt der Antragstellung auf Allgemeinverbindlicherklärung erörtert. 8. Wie viele Beschäftigte (absolut und in Prozent im Vergleich zur Gesamtzahl der Beschäftigten) in Mecklenburg-Vorpommern fallen aktuell unter den Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages? 9. Wo ordnet sich Mecklenburg-Vorpommern mit Blick auf den prozentualen Anteil der unter den Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages fallenden Beschäftigten im bundesweiten bzw. im ostdeutschen Vergleich ein? Die Fragen 8 und 9 werden zusammenhängend beantwortet. Drucksache 6/5867 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 10 Zu der Zahl der von den für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen erfassten Beschäftigten liegen der Landesregierung keine Zahlen vor. Auf die Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit (siehe nachfolgender Link) wird verwiesen. http://statistik.arbeitsagentur.de/nn_772686/SiteGlobals/Forms/Rubrikensuche/Rubrikensuche _Form.html?view=processForm&resourceId=210368&input_=&pageLocale=de&topicId=74 6706&year_month=201512&year_month.GROUP=1&search=Suchen Diese ist im Regelfall aber nicht deckungsgleich mit dem sachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge. 10. Inwieweit könnte die Allgemeinverbindlichkeitserklärung eines Tarifvertrages dabei helfen, zu Verbesserungen im Lohngefüge der Beschäftigten, z. B. im Bereich der häuslichen Alten- und Krankenpflege zu kommen? Grundsätzlich sind gemäß TVG die Tarifpartner für die Verhandlung der jeweiligen Tarifverträge allein zuständig und somit antragsberechtigt für Allgemeinverbindlichkeitserklärungen . Bei entsprechender Ausgestaltung von Tarifverträgen können diese demzufolge bei Allgemeinverbindlichkeitserklärung auch zu Verbesserungen im Lohngefüge beitragen.