Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 5. August 2016 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/5870 6. Wahlperiode 08.08.2016 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE Umsetzung des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Betreuung und Versorgung unbegleitet einreisender ausländischer Kinder und Jugendlicher vom 28. Oktober 2015 (BGBl. I 2015 S. 1802) und ANTWORT der Landesregierung Mit Schreiben vom 11. Juli 2016 wandte sich der Kommunale Sozialverband (KSV) an das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung, Gesundheit und Soziales. In dem Schreiben kritisierte der KSV die mangelnde Umsetzung des oben genannten Gesetzes vor dem Hintergrund erheblicher Finanzierungsdefizite bei den Mitgliedern durch die verzögerte Kostenerstattung. 1. Wie bewertet die Landesregierung die durch den KSV in dem Schreiben dargestellte Situation? Seit dem 01.07.2012 ist das Landesjugendamt beim Kommunalen Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern (KSV M-V) als überörtlicher Träger der Jugendhilfe für die Kostenerstattung nach § 89d Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig, Artikel 1 § 20 Absatz 1, 11 Nr. 1 sowie Artikel 16 Absatz 2 Aufgabenzuordnungsgesetz. Die Erledigung dieser Aufgabe erfolgt im eigenen Wirkungskreis, Artikel 1 § 21 Aufgabenzuordnungsgesetz. Seit Anfang des Jahres 2015 ist die Zahl der unbegleiteten minderjährigen Ausländer, die durch die Jugendämter nach § 42a SGB VIII in Obhut genommen worden sind, stark angestiegen. Dementsprechend sind bei den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe Kosten für deren Betreuung entstanden, die nach § 89d Absatz 1 SGB VIII vom Land zu erstatten sind, wobei die Abrechnung über das Landesjugendamt beim KSV M-V erfolgt. Eine Kostenerstattung durch das Land kann grundsätzlich nur auf der Grundlage von durch den KSV M-V geprüften Rechnungen erfolgen. Drucksache 6/5870 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Mit Stand vom 18.07.2016 sind dem KSV M-V 19.733,9 TEUR vom Land für die Kostenerstattung nach § 89d Absatz 1 SGB VIII zur Verfügung gestellt worden. Von diesen Mitteln hat der KSV M-V auf der Grundlage einer eigenen Entscheidung Abschlagszahlungen an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe geleistet. Zu bedenken ist, dass der KSV M-V nicht nur für die Kostenabrechnungen aus der Betreuung von seit dem 01.11.2015 in Mecklenburg-Vorpommern in Obhut genommenen unbegleiteten Ausländern zuständig ist, sondern auf der Grundlage der Rechtslage bis zum 31.10.2015 auch für die Erstattung von Kosten derer, die bis zum 31.10.2015 in anderen Bundesländern in Obhut genommen wurden und dem Land Mecklenburg-Vorpommern vom Bundesverwaltungsamt zur Kostenerstattung zugewiesen wurden. Auch hier ist die Zahl der Abrechnungen und Kostenerstattungen in den Jahren 2015 und 2016 erheblich angestiegen. Die organisatorische und personelle Bewältigung der Abrechnungen und der Kostenerstattungen ist eine interne Aufgabe des KSV M-V, die dieser im eigenen Wirkungskreis wahrnimmt, Artikel 1 § 21 Aufgabenzuordnungsgesetz. 2. Wie gedenkt die Landesregierung, den im Schreiben formulierten Forderungen des KSV hinsichtlich der Kostenerstattungen nachzukommen ? a) In welchem zeitlichen Rahmen und in welcher Höhe soll den Forderungen nachgekommen werden (bitte für Altfälle und Neufälle darstellen)? b) Wenn die Landesregierung den Forderungen nicht nachzukommen gedenkt, mit welcher Begründung nicht? Frage 2 a) und 2 b) werden zusammenhängend beantwortet. Die Landesregierung hat im Jahr 2016 jederzeit die Liquidität des KSV M-V bei der Kostenerstattung nach § 89d SGB VIII zur Finanzierung der Abrechnungen der Altfälle (überwiegend Jugendämter in den alten Bundesländern) und bei der Abrechnung der Neufälle nach dem 01.11.2015 (nur Jugendämter in Mecklenburg-Vorpommern) sichergestellt. Das Land kann nur auf der Grundlage geprüfter Rechnungslegungen durch den KSV M-V Finanzmittel zur Verfügung stellen und nicht auf Basis an den KSV M-V gemeldeter, nicht vollständig belegter und durch den KSV M-V nicht geprüfter Mitteilungen über Leistungen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. 3. Welche Maßnahmen wird die Landesregierung ergreifen, um der Forderung nach einem befristeten verstärkten Personaleinsatz zur Bewältigung der Aufgabe der Bearbeitung von Kostenerstattungsanträgen nachzukommen? Die Personalhoheit und Organisation bei der Erledigung dieser Aufgaben obliegt dem KSV M-V in kommunaler Selbstverwaltung.